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Erscheint jeden Dienstag u. Freitag z wahrend der Buchhändler-Messe ;u Ostern täglich. Börsenblatt Alle Zusendungen für daS Börsenblatt sind an die Nedaction zu richten. für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum dcö Börsenvcrcins der deutschen Buchhändler. ^ 34. Leipzig, Freitag am 18. April. 1845. Amtlicher T h e i l. Bekanntmachung. Von dem von Herrn I. Friedr. Liesching in Stuttgart verfaßten „Bericht über die Frage, auf wessen Ge fahr Disponenden, Novitäten und andere L 0 onckilion-Sendungen des laufenden JahreS in den Sor timent sbuch Handlungen lagern" stehen den Mitgliedern des Börsenvereins gedruckte Eremplare unentgeltlich zu Diensten. Leipzig, 15. April 1845. Der Börsenvorstand. Bekanntmachung. In den Börsenverein wurden als Mitglieder ausgenommen: 1) Herr Friedrich Aderholz in Breslau; 2) „ Wilhelm Bianchi (Firma MbrschnerS Wwe. >L Bianchi in Wien); 3) „ Friedrich Gerold (Firma Gerold L Sohn in Wien); 4) „ Moritz Gerold So. <lo. 5) „ Adolf Gumprecht in Berlin; 6) „ Wilhelm Meck (Firma Emmerlingsche Buchh. in Constanz); 7) „ Gustav Wilhelm August von Sch roeter (Firma August von Schroeter in Wittenberg). Stuttgart, Leipzig und Berlin, den 16. April 1845. Der Börsenvorstand. H. Erhard. S. Hirzcl. H. Schnitze. Zur Gesetzgebung gegen Nachdruck rc. Im tz 17 des unterm 11. Januar 1839 für das Großherzogthum Weimar erschienenen Gesetzes zum Schutze des Eigenthums an Wer ken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung war verordnet: „Scheint cs dem Richter zweifelhaft, ob eine Druckschrift als Nach druck oder unerlaubter Abdruck zu betrachten, oder wird dir Betrag der Entschädigung bestritten, so hat der Richter das Gutachten eines aus Sachverständigen gebildeten Vereins einzuholen. Die Bildung eines oder mehrerer solcher Vereine, die vorzüglich aus geachteten Schrift stellern und Buchhändlern bestehen sollen, bleibt einer besondern von unserm Staatsministerium zu erlassende» Instruction Vorbehalten." In Folge dieser Bestimmung hat nun das großherz. Staalsmini- sterium nachstehende Instruction öffentlich erlassen: 1) Bis auf weiteres wird ein Verein von Sachverständigen — welche auf etwaiges Erfordern der Gerichte die in dem Gesetze vom tl. Januar 1839 H. 17 bercgtcn Gutachten über die Existenz eines Nachdrucks und ei nes unerlaubten Abdrucks, sowie über den eventuellen Betrag der zu leisten den Entschädigung in vorkommenden Fällen zu erstatten haben — für das ganze Großherzoglhum nur in der Stadt Jena errichtet. 2) Dieser Verein Zwölfter Jahrgang. wird aus sieben Mitgliedern, den Vorsitzenden mit eingerechnet, bestehen und hat die Bestimmung, in vorkommcnden Fällen die Fragen z» begutach ten, ob eine Druckschrift (HZ. I, 2, 5—17 des allegirtcn Gesetzes) oder eine solche geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische und ähnliche Zeichnung (H. 18), welche nach ihrem Hauptzweck nicht für ein Kunstwerk zu erachten ist, als Nachdruck oder unerlaubter Abdruck zu betrachten, sowie welch ein Entschädigungsbetrag dem Verletzten eventuell zu gewähren sei? 3) Bei der Ernennung der Mitglieder des Vereins ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß sich darunter wenigstens zwei Buchhänd ler und zwar solche, die sich nicht ausschließend mit dem Sortimcntshandel beschäftigen, und wenigstens zwei Schriftsteller befinden. 4) Für den im §. 18 des Gesetzes vom 11. Januar 1839 bczcichnetcn Fall ist zu den übrigen Mitgliedern »och ein Sachverständiger, welcher als Zeichner, Kupfer stecher oder sonst mit Anfertigung der im H. 18 erwähnten Abbildungen vertraut, als Mitglied zuzuziehen. Die Ernennung dieses Mitglieds bleibt für jeden einzelnen Fall dem Vereine überlassen. 5) Dem Vereine wird eine Anzahl von wenigstens vier Stellvertretern für etwa abwesende oder sonst verhinderte Mitglieder beigegeben. 6) Die Ernennung sowohl der Vorsitzenden, als auch der Mitglieder, sowie der Stellvertreter, erfolgt durch das großherzogliche Staatsministcrium. Dasselbe hat auch zu bestimmen, welches der betreffenden Mitglieder in jenem Vereine den Vorsitzenden in Behinderungsfällcn zu vertreten habe. 7) Nach erfolgter Ernennung wer- 60