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2213 »0 2214 Bei vorgckommencr 'Ausschließung werden Uebertre- tungsfälle nach der Bestimmung des tz 4. der Satzungen bestraft. ß 6. Die im § 5. zur Aufrechthaltung der Ordnung im Abrcchnen und Zahlen bezeichnten Maßregeln des Vor standes und schließlich des ganzen Vereins können auch ge gen Nichtmitglieder in Anwendung gebracht werden. ß 7. Bei vorkommendem Subscriptions-, Pränume- rations - und Baarzahlungs - Unwesen verbindet sich der Weinheimcr Buchhändlerverein, demselben mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln entgegcnzutreten. Der Vor stand ist verpflichtet, aus die Beschwerde von drei Mitglie dern des Vereins — gleichviel ob sie von Einzelnen oder von drei zusammen vorgebracht wird — den Bezüchtigtcn von der gegen ihn erhobenen Beschwerde sogleich in Kcnnt- niß zu setzen, und ihn unter Hinweisung auf die Satzun gen des Weinheimcr Vereins um Abstellung des Beschwec- depunktes anzugehen. Bleibt diese Mahnung ohne Erfolg, so hat der Vorstand den Gegenstand dem Verein mitzuthei- lcn, und denselben zu Fassung eines gemeinsamen Beschlus ses zu veranlassen durch Abstimmung nach Maßgabe des § 4. der Geschäftsordnung. ß 8. Die Preise der Bücher dürfen von dem Verleger nicht vor Ablauf des dritten Jahres —> von der ersten Ver sendung des Buches an gerechnet -— herabgesetzt werden. Zugleich hat im Falle einer Preisherabsetzung der Verleger den Sortimentsbuchhandlungen, welche noch Exemplare des fraglichen Buches auf dem Lager haben, den Preisunter schied zu vergüten, oder wenn er cs verzieht, die Exemplare zu dem ursprünglichen Nettopreise zurückzunehmcn. Für Einbände ist nichts zu vergüten. — Alte Auflagen und Werke, welche schon zehn Jahre erschienen und ausgegeben sind, sind von diesen Bestimmungen ausgeschlossen- § 9. Die Veräußerung von Massen einzelner Werke an Antiquare wird in Beurtheilung und Bestrafung unter die Kategorie der in tz 7. verpönten Handlungen gestellt, und jedes Vereinsmitglicd ist verpflichtet, von verkommen den Fällen den Vorstand in Kenntniß zu setzen. Alte Auflagen sind indessen auch hiervon ausge nommen. § 10. In Betreff des Rabattes an Private haben die bei den jährlichen Versammlungen mündlich getroffenen und jedes Jahr aufs Neue zu treffenden Verabredungen Gesetzeskraft; jedoch dürfen von keiner Versammlung Be schlüsse auf Erhöhung des nach der bisherigen münd lichen Uebercinkunft üblich gewesenen Rabattes gefaßt werden. Auf den zu dem Verkehr mit Privaten bestimmten No ten soll sich keinerlei Rabattanerbietcn befinden. Den Zwischenhändlern ist als Maximum nur Z des Rabatts zu bewilligen, den die Sortimcntshandlungen genießen *). *) Bon dieser letztem Bestimmung sind Verbindungen, welche er weislich ermaßen älter sind, als die Gründung des Vereins, ausgeschlossen. Dem Vorstand ist, bei vorkommender Klage, hierüber der untrügliche Beweis zu liefern. Geschäfts-Ordnung. ß 1. In der jährlich stattsindendcn Generalversamm lung wird ein Vorstand, bestehend aus drei Mitgliedern, durch Stimmenmehrheit gewählt, welcher die Geschäfte des Vereins als Ehrenamt zu besorgen hat- Die drei Vorstandsmitglieder des verflossenen Jahres sind für das laufende Jahr Ersatzmänner. tz 2. Jede Handlungsficma har bei den Abstimmun gen nur Eine Stimme- Bei den Generalversammlungen können nur die An wesenden ihr Stimmrecht ausüben. Die Nichtanwesenden werden als mit der Mehrheit stimmend angesehen. § 3. Anmeldungen zur Aufnahme und sonstige An träge oder Beschwerden sind an dasjenige Vorstandsmit glied, welches der Vorstand unter sich als das geschäflöfüh- rendc bezeichnet und bekannt macht, schriftlich einzusenden. Die nöthigen Abstimmungen sind darauf so bald als möglich schriftlich — an den Versammlungstagen aber sogleich und zwar mündlich — vorzunchmen. § 4. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, außer bei der Aufnahme oder Ausschlie ßung eines Mitgliedes, wobei zwei Dritthcil der Stimmen erforderlich sind. Alle Stimmzettel, welche zwei Monate, vom Datum der Ausgabe an gerechnet, noch rückständig sind, werden als dem in Frage stehenden Antrag zustimmend angesehen. § 5. Behufs der Bekanntmachung neuer Anmeldun gen zur Aufnahme oder sonstiger den Verein als solchen insbesondere betreffenden Mittheilungen von Thatsachcn und Anträgen erscheint unter Redaktion des jeweiligen Vor standes, so oft cs nöthig ist, ein Blatt unter dem Titel „Mittheilungen des Weinheimcr Vereins". Die Dcuckkosten dieses Blattes, sowie alle aus der Geschäftsführung überhaupt entspringenden Unkosten wer den jährlich glcichtheilig unter die Mitglieder des Vereins ausgeschlagen und von denselben ersetzt. ß 6. Bei den jährlichen Versammlungen wird der Ort der Zusammenkunft für das nächste Jahr bestimmt. Ich behalte mir vor, in einer spätem Nummer auf obigen Entwurf zurückzukommen. d. M. Ncreinsangclcgcnhcitcn. Die Leipziger Allgcm. Zeitung enthält folgenden Eor- respondenzartikel, der leider der Redaction des Börsen blattes erst auf diesem Wege zugänglich wurde: „Ko bürg, 6. Oct. Seil vorgestern fand hier eine eigen- thümlichc Versammlung statt, indem sieben deutsche Buch händler aus den verschiedensten Thcilen unseres Vater landes (Frommann aus Jena, Enslin aus Berlin, Dank werls aus Göttingen, Winter aus Heidelberg, E- Vieweg aus Braunschweig, Fr. Fleischer und H. Brockhaus aus Leipzig) sich hier zu einer Eonferenz vereinigt hatten, um sich in Folge eines Beschlusses des Vereins der deutschen Buchhändler, der in der verflossenen Jubilatemesse gefaßt worden war, über Eingaben an die königl- sächsische Re gierung in Beziehung auf die vom Bundestag im Jahr 1842 zu erwartende Revision des Gesetzes vom Jahr 1837