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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. HerauSgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 82. Dienstags, den 14. September 1841. Debitscrlaubniß in Preußen. Das König!. Preuß. Ober-Censur-Collegium hat für nachstehende außerhalb der deutschen Bundesstaaten erschie nene Schriften die Debils-Erlaubniß ertheilt: Abenteuer des berühmten Freiherrn von Münchhausen 1. Thl.: Landreiscn. Solothurn, Jcnt sc GaHmann 1841. Cajütenbuch, das, oder nationale Charakteristiken. Vom Verf. d. Legitimen w. 1. u. 2. Bd. Zürich, Schultheß 1841. Jahrbücher, livländische, der Landwirthschaft. Neue Reihenfolge. 3. Bd. 1—4. Heft u. 4. Bd. 1. Heft. Dorpat, Severin 183V. 40. 41. Krankenbuch für Tröstende und Leidende. Neu herausg. von K. Steiger. St. Gallen, Scheitlin sc Aollikofer 1841. Löwig, C., Repertorium für organische Chemie. I. Jahrg. 1840. Zürich, Schultheß. Malten, Bibliothek der neuesten Weltkunde. Jahrg. 1841. II. Bd. 1. u. 2. Thl. Aarau, Sauerländer. Methode, Bellengersche. Vollst. Unterricht in der franz. und deutschen Conversation, zunächst z. Gebr. f. Schulen u- Rei sende. Umgearb., vcrm. u. verb. v. I. G. Fries. Bern, Jenni Sohn 1841. Mittheilungen und Nachrichten für die evangelische Geistlichkeit Rußlands, herausg. v. C. Chr. Ulmann. II. Bd. 4. ü. 6. III. Bd. 1. Heft. Dorpat, in Comm. bei Severin 1840 u. 41. Romang, I. P., System der natürlichen Religionslehre. Aus den ursprünglichsten Bestimmtheiten des allgemeinen religiö sen Bewußtseins entwickelt. Zürich, Schultheß 1841. Wanderer, der, in der Schweiz, und seine Mittheilungen aus dem Auslande. Herausg. v. I. I. -k. Pfyffer zu Neueck. 7. Jahrg. 1840. 7. 8. 9. Heft. Basel, Schabelitz. Wartmann, I., Botanik für die weibliche Jugend. Als An leitung z. Kenntniß der häufigsten u. wichtigsten Pflanzen für Schul- u. Selbstunterricht. St. Gallen, Scheitlin sc Zollikofer 1841. Wyß, I. R., der schweizerische Robinson, oder der schiffbrü chige Schweizcrprediger u. seine Familie. Neue illustr. Ausg. 2. Lief. Zürich, Orell, Füßli sc Comp. 1841. Heber Censur. (Aus der L. Allg. Zeitung.) Bekanntlich soll die Polizei Verbrechen verhüten, die Justiz dagegen begangene strafen. Das Verhüten darf aber nur eintreten, wenn das Verbrechen schon durch irgend eine Thatsachc begonnen hat, ein Mord, ein Brand deutlich an gedroht, Gift, Pulver oder Schwefel schon gekauft ist, *) denn sonst müßte jeder Mensch als möglicher Verbrecher von Jugend aneingespcrrt werden. Wenn Jemand aus einem öf fentlichen Platze an das versammelte Volk unerwartet eine Rede l halt, wie es oft von Mönchen geschieht, kann und wird die Polizei dies nicht hindern, so lange der Redner in den Schranken der Gesetzlichkeit bleibt. Sobald er aber zu Auf ruhr, Mord oder Plünderung anreizt, wird sie die Fortse tzung seiner Rede hemmen und ihn abführcn. **) Durch Druckschriften kann noch öffentlicher, zu einem noch größcrn Publikum gesprochen werden, als durch mündliche Rede. *) Von dieser Seite ließe sich nun wohl die Censur eher vertheidigen als verwerfen. Es ist eben ihre Aufgabe, ein literarisches Verbrechen zu verhüten, ein solches beginnt aber jedenfalls mit den Maaßrcgeln zu Veröffentlichung, also mit dem Drucke einer verbrecherischen Schrift, wenn man nicht lieber an nehme» will, daß es schon mit dem Nicderschreiben derselben be gonnen hat. Was Gift, Pulver, Schwefel in anderer verbre cherischen Absicht, das sind hier, an sich unschuldig wie jene und auch zu guten Zwecken brauchbar, die Buchdruckertypen, die nur von dem Augenblicke an, wo sie zu schlechten Zwecken gebraucht werden sollen, die verbrecherischen Werkzeuge sind, deren Be nutzung der Staat vermittelst der auszuübenden Censur verhin dert und unbedenklich so lange zu verhindern verpflichtet ist, als ihm überhaupt die Pflicht obliegt, die Moralität seiner Glie der im Interesse der allgemeinen Ordnung und Ruhe und der Sicherheit jedes Einzelnen zu überwachen. I. d. M. **) Aber auch im Voraus ihm das Reden mit Recht un tersagen, wenn sie weiß, daß er es mißbrauchen wird, oder sei ner bisherigen Weise gemäß sich mit Grund ein Mißbrauch ver- mutben läßt., I. d. M. 147 8r Jahrgang.