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1003 45 1004 wie bestimmt und einfach ist gleichwohl die Vorschrift: daß literarische Erzeugnisse, sowie Werke der Kunst, sie mögen be reits veröffentlicht sein oder nicht, ohne Einwilligung des Autors oder Desjenigen, welchem derselbe scineRechtean demOriginal abgetretenhat, nicht veröffentlicht werden dürfen. Was also ohne Geneh migung des Autors und seiner Rechtsnachfolger, cs mö gen dieß nun seine Erben oder seine rechtmäßigen Verleger sein, gedruckt wird, ist Nachdruck und für die nächsten sechs Jahre kommt durchaus nichts darauf an, welches specielle Recht und welche längere Schutzfrist in den einzelnen deut schen Bundesstaaten gilt oder nicht gilt. Jenes ist das all gemeine und unbedingte Recht, von dem in seinen Grundlagen keine deutscheGcsetzgebung abweichen darf. Mit dieser allgcmei- nenRegel sind aber zugleich alle Auszüge und alleSammelwerke verboten, die ohne Zustimmung der rechtmäßigen Verleger ver anstaltet werden, denn der Bundesbcschluß macht keine Aus nahme selbstfür cinzelneGedichte und es istvon den Sammlern in der That nichtzuviel verlangt, daß sie zu ihrenWerken min destens die Zustimmung der Bethciligten erbitten- Auch darf ohne deren Einwilligung überhaupt nichts gedruckt werden, und hiermit sind auch die Sammlungen von Varianten und Nachlesen und die unbefugten Veröffentlichungen von Brie fen, Vorlesungen und andern noch ungedrucktcn Sachen ver pönt ; der Bundesbeschluß crmuthigt recht eigentlich die Gei ster, die selbst zu schaffen vermögen, im Gegensatz zu den Schmarotzerpflanzen der Literatur, die nur von Anderer fri schen Säften sich nähren. Dieß Alles aber muß dem Buch händler gegenwärtig sein, so oft ec eine neue Unternehmung macht; dann wird er ohne Schwierigkeit die Ungelegenheiten vermeiden, die außerdem nicht ausbleibe» können, wo die erste und unerläßlichste Bedingung eines fröhlichen und gedeih lichen Handels in Ausübung gebracht wird, der Schutz wohl erworbener Rechte, mögen dieselben nun in erster oder zweiter Hand sich befinden. Es ist eine gewiß unbegründete Mei nung, wenn Einige annehmcn, daß die Vcrtheidigung der Rechte der Autoren dem Buchhandel zum Nachtheil gerei chen müsse, da doch durch eine vieljährige Erfahrung bewie sen wird, daß die meisten jener Rechte im Laufe der Zeilen ganz von selbst in die Hand des Buchhandels übergehen, wie denn auch bisher schon alle Maasregeln, die von den Re gierungen insscüherer oder späterer Zeit zum Schutz des litera rischen Eigenthums getroffen worden sind, wesentlich nur dem Verlagsrecht zu Gute gekommen sind. Noch viel we niger sollte aber wohl denjenigen, welche bemüht sind, die in der neuern Gesetzgebung herrschenden Ideen weiter zu ent wickeln und klar darzustcllen, aus diesem Bestreben ein Vor wurf gemacht werden, da es ja nicht in ihrer Macht liegt, ihre eignen Meinungen, welche dieselben auch sein mögen, in die Gesetze hineinzutragcn, sondern nur die Meinung des Ge setzes selbst auszusagen. Sind Ucbel vorhanden, wie dieß unleugbar der Fall ist, so lassen die richtigen Mittel zur Ab hülfe sich nur dann mit einiger Sicherheit ausfindig machen, wenn zuvor klar ermittelt ist, wo das Uebel liegt und worin cs besteht. Was daher in irgend einer Beziehung dazu bei tragen kann, crhobcneZwcifel zu lösen und dicPunkte zu bezeich nen, wo gegenseitige Nachgiebigkeit erforderlich ist, darf als ersprießlich gelten, und werden auch die Vcrtheidiger des lite rarischen Eigcnthums, und die welche den Schutz der Schrift steller nur von der Gunst der Regierungen abhängig wissen wollen, im Princip niemals sich verständigen: so verfolgen sie doch offenbar denselben Zweck, den Flor der Kunst und Wis senschaft, der von dem Flor des Buchhandels unzertrennlich ist. 8. Verantwortlicher Redakteur: G. Wigand. Ä e k a n ii t m a ch u n g e n. Anzeigen neuer und älterer Aüchcr Musikalicn u. f. w. s24393 Bä L. Fernbach g'un. ist erschienen: Sammlung der medizinal-polizeilichen Gesetze und Ver ordnungen für Handel- und Gewerbetreibende in den König!. Prenß. Staaten, vom Kreis-Physikns vr. E. H. M ü l 1 e r. 22^ Bog. gr. 8. 1,^ Thlr. Handlungen, die keine Nova annehmen und sich von diesem BerlagSartikel Absatz versprechen, bitte ich zu verlangen. kr. Nov. versende ich dieses Buch "gleich nach der Messe an alle Handlungen, die ihren Saldo berichtigt haben.