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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^§49. Dienstags, den 21. Mai 1839. Abermals vom Nachdruck oder vom Wieder abdruck ausländischer Schriften. Der von mir in Nr. 27. d. Bl. abgedruckte Aufsatz hat in Nr. 32. eine Entgegnung hervorgerufcn, die mich zu fol genden Bemerkungen veranlaßt. Zunächst scheint man meine Ueberschrift dahin gedeutet zu haben, daß ich der Meinung wäre, die in Berlin und Brüssel veranstalteten Ausgaben des Ku^-Lls8 seien keine Nachdrücke; dies wollte ich nicht sagen; Nachdrücke sind es, aber Nachdrücke, die durch das preußische Gesetz nicht nur geduldet, sondern förmlich erlaubt sind. Zugcstehen muß ich ferner, daß es mir bisher nicht be kannt war, welchen ausgedehnten Schutz das Sachs. Ge setz auch dem ausländischen Verleger durch die Eintragung seiner Verlagsartikel beim Censuc-Collegium in Leipzig je dem Ausländer gewährt. Meine Ansicht, daß dieser Schutz den Herren Brockhaus und Avcnarius nur zu Gute käme, weil sie in Paris und Leipzig ein Etablissement besitzen, fällt dadurch weg; die Herren B. u. A. sind in Leipzig in ihrem Rechte, das ist unbestritten. Es ist nur zu verwundern, daß nicht jeder ausländische Buchhändler diese Einschreibung veranstaltet, da ihm doch ein so bedeutender Schutz dadurch gewährt ist. So würden, um in Beispielen zu reden, die Verleger des Bulwer und Marryat noch heute Vorbeugen können, daß nicht ferner ihre Verlagswerke in einem Lande erschienen, das ihnen einen solchen Schutz, ohne irgend eine Gegenforderung zu machen, gewährt! Diese Aufklärung, welche, in Folge meiner Bemerkungen, den ausländischen Verlegern gegeben ist, kann nicht ohne Nachhall bleiben und wir werden nächstens in Leipzig Bücherballen Deutscher/ Belgischer und Französischer Ausgaben noch lebender Fran-. zösischer und Englischer Schriftsteller consisciren sehen. 6r Jahrgang. Nur ein Bedenken ist mir bei dieser Sächs. Bestimmung aufgestoßen, das ich von meinem Gegner, in dem ich einen Juristen vecmuthe, aufgeklärt zu haben wünsche. Der von ihm angeführte ß. 41 sagt: „zur Sicherstellung gegen Nachdruck", aber durch welchen tz. der Sächs. Pceß-Polizei-Vcrordnung ist der Nachdruck eines in nicht zu den Deutschen Bundesstaaten gehörigen Landen erschie nenen Buches untersagt? Und ist dies der Fall, wie können denn fast wöchentlich dergleichen Ausgaben aus den Pressen Leipzigs hervorgehen? Mein Gegner bestreitet die von mir aufgestellte Ansicht, daß man nur in einem Lande ein Recht erwerben kan», und führt uns auf das 13. Jahrh. in Deutschland und zu den Afghanen, um seine Ansicht zu begründen. Mir ist es aber nicht bcigefallen, von bürgerlichen Rechten dies zu behaupten, sondern von industriellen Erzeugnissen; ich will auch dafür ein Beispiel geben. Ein Französischer Kattunfabrikant fertigt ein neues Muster, er dcponirt es gesetzlich bei dem Rathe der Werkverständigen, und es bleibt sein ausschließliches Eigenthum; in ganz Frankreich wird er denjenigen als Nachdrucker verfolgen , der ihm sein Muster conterfeit; er überschreitet aber mit diesen Kattunen die franz. Grenze und wo findet ec nun einen ferner» Schutz gegen seine Erfindung? Es ist dies dasselbe Verhältnis mit lite rarischen Produkten. Ich habe auch ausdrücklich gesagt, daß die Herren B. u. A. nur einen Schutz des Eigcnthums in Paris genießen können, der sich für's Ausland nicht weiter ausdehnen könne, als er durch die mit Frankreich bestehenden Traktate fest- gestellt ist. Man nenne mir nun einen Vertrag, wor- nach Frankreich seinen Unterthanen in Belgien und in Deutschen Staaten einen solchen Schutz gesichert hat? Un- 79