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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. H c r a u s g e g e b e n von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 19. Dienstags, den 5. März 1839. Gesetzge bung. Weimar. Das Regierungsblatt für das Großher zogthum S. Weimar-Eisenach publicirt in seiner Nr. 3 vom 23. Jan. d. I. das Gesetz zum Schutze des Eigenthums an Werken der Wissenschaft und Kunst gegen Nachdruck und Nachbildung, dessen §. 1 — 37 in allen Punkten mit dem König!. Preußischen Gesetze vom 11. Jun. 1837 übereinstimmt. Nur der Schlußparagraph 38 des Wcimarischen weicht von dem des Preußischen Gesetzes in so fern ab, als Echte res allen in Deutschen Staaten erschienenen Werken den in dem fraglichen Gesetze zugesichcrten Rechtsschutz ge währt, ohne daß die Nachweisung der Gegen seitigkeit erforderlich ist, und nur den in frem den Staaten nuszerhalb Deutschland erschienenen allein in dem Falle , wenn solche Staaten den im Großher zogthum Weimar erschienenen Werken die in diesem Ge setze festgcstellten Rechte ebenfalls gewähren, das Preußische Gesetz dagegen von jedem fremden Staate, Behufs des Genusses dieser Rechte, völlige Gegenseitigkeit bedingt. Preußen. Durch ein Circulair der König! Preuß. Regierungen sind die Buchhandlungen Preußens, mit Be zug auf die König!. Cabinetsordre vom 19. Febr. 1834, neuerdings darauf aufmerksam gemacht worden, daß keine außerhalb der König!. Lande in polnischer Sprache erschienene Schrift eher zum Verkauf ausgestellt, verschrieben oder von den auswärtigen Verlegern an sie eingesandt werden kann, als bis die Erlaubnis zum Debit vom Ober-Censur-Colle- gium ertheilt worden ist. 6r Jahrgang. Die Anträge in- und ausländischer Buchhandlungen zur Ecthcilung der Debitserlaubniß für eine in Polnischer Sprache gedruckte Schrift sind stets unmittelbar dem Obcr- Censur-Collegium vorzulegen. Zugleich wird den Buchhändlern des Inlandes anheim gestellt, ihre Geschäftsfreunde und Eommissionaire im Auslande von dieser Bestimmung in Kenntnis zu setzen. Mit Bezugnahme auf vorstehende Verordnung, glau ben wir im allgemeinen Interesse der Preußischen Buch handlungen zu handeln, wenn wir für die Folge, durch die Güte des Herrn E. Günther inLissa, welcher von vielen Seiten darum ersucht wurde, dabei unterstützt, durch das BBl. regelmäßig diejenigen in Polnischer Sprache im Auslande erschienenen Werke zur Kcnnlniß derselben bringen, denen die erforderliche Debitserlaubniß ertheilt worden ist; unsre bisherigen Mitthcilungen in diesen Spalten über die ertheilte Erlaubnis zum Debit Polnischer Schriften in Preußen bezogen sich meist nur auf solche in Deutschen Staaten, aber außerhalb Preußen, erschienene, welche dem nach durch die folgendenAngaben, die auch außerhalb Deutsch lands erschienenen Polnischen Werke betreffend, eine wün- schenswerthe Ergänzung und möglichste Vervollständigung erhalten. Für ausländische Verleger Polnischer Werke, denen es wünschenswerth ist, die Erlaubnis zum Debit derselben für Preußen zu erlangen, bemerken wir, daß Herr E. Günther in Lissa sich gern der Mühe unterziehen will, dieselbe bei der betreffenden Behörde nachzusuchcn, und zu diesem Zwecke wünscht, derartige neue Schriften sogleich nach Erscheinen zugesandt zu erhalten. Die Aed. 34