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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^85. Dienstags, den 25. September 1838. Ueber Plagiate und Auszüge. Herr C. Hartmann in Braunschwcig beklagt sich in diesem Blatte über die Beschuldigung eines Plagiats, durch Herrn Director Karmarsch, und glaubt sich gerechtfertigt, weil u) jedem Schriftsteller gestattet sei, die Arbeiten An derer zu benutzen, b>) ein technologisches Wörterbuch, sei ner Natur nach, blos eine kritisch zusammengestellte Com pilation sein könne, und weil er o) seine Quellen gewissen haft angebe, ein Plagiat aber nur der begehe, welcher die Arbeiten Anderer für sein Eigcnthum ausgcbe. Obwohl aber die hier ausgestellten Ansichten ganz der Act und Weise entsprechen, in welcher bisher die Rechte der Schrift steller und Verleger ausgebcutet worden sind, so werden doch dieselben weder von der Wissenschaft, noch von den Gesetzen als richtig anerkannt und die eigne Rechtferti gung Herrn Hartmann's, welcher fragt: Welcher Nach theil kann für ein Werk entstehen, wenn es zu andern Ar beiten benutzt wird? bleibt denn der Gedanke dadurch we niger Eigcnthum des genannten Autors? beweist die Un- hnltbarkeit seiner Sache, denn genau mit denselben Gründen wird der Nachdruck als erlaubt und rechtmäßig dargestlllt. Es ist hier nicht der Ort, ausführlicher auf den Gegen stand und die Grenzen des Autorrechtes einzugehen. Es liegt inzwischen am Tage, daß schon nach allgemeinen Ncchtsgrundsätzen der Gebrauch des Eigcnthums eines Dritten nicht mit dem Nachtheil des Eigcnthümers ver bunden sein kann, und folglich, wenn auch einem Schrift steller gestattet ist, die Arbeiten Anderer zu benutzen, diese Benutzung ohne Eintrag der Rechte des Autors geschehen und so zwar die Schriften zur Belehrung und zur Unterhal tung und als Stoff zu eignen Arbeiten gebraucht, aber 5r Jahrgang. keineswegs unverändert angeeignet und pecuniair ausge beutet werden dürfen. Die Sächsische Gesetzgebung giebt hierüber die bestimm testen Vorschriften, weiche zugleich am meisten in Ueber- cinstimmung mit dem einmal anerkannten Rechte der Schriftsteller stehen. Durch dasRescript v. 25. Mai 1781. §. 3 werden alle Auszüge aus altern Werken verboten, sofern sie nicht mit Zustimmung des Autors oder des Verlegers gemacht wer den, und das Erläuterungsmandat vom 17. Mai 1831 bestimmt, daß jede Vervielfältigung eines Vcrlagsartikels dann als unerlaubter Nachdruck anzusehen ist, wenn die selbe blos mechanische Fertigkeiten forderte und die Schaf fung einer veränderten Form nicht selbst als Geistespro- duct anzusehcn ist. Was nun vom Ganzen gilt, das gilt nach allgemeinen Rechtsgrundsähen auch vom Theilc, und da Abschreiben bekanntlich unter die blos mechanischen Fertigkeiten gehört, so unterliegt es keinem Zweifel, daß die Auszüge Herrn Hart mann's aus den Karmarsch'schen Schriften, nach Sächsi schem Recht, als unerlaubter Nachdruck anzusehcn sind. Au demselben Resultat führt, wenn auch auf anderm Wege, die Preußische Gesetzgebung. Nach §. 1 des Ge setzes vom 11. Juli 1837 steht allein dem Autor einer Schrift das Recht der Vervielfältigung sowohl ganz als thcilweise zu, und nach §. 2 ist jede Vervielfältigung, wenn sie ohne Genehmigung der ausschließlich Berechtigten geschieht, als Nachdruck verboten. Non dieser allgemei nen Regel werden aber tz. 4 blos drei Ausnahmen gestattet: 1) das wörtliche Anführen einzelner Stellen eines be reits gedruckten Werkes > 150