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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Getchäktszweige. Herausgegeben von de'n Deputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. Freitags, den 10. August 1838. Buchhandel. Chronik des Jahres 1837. (Fortsetzung.) Hierbei zeigten sich indeß bald, wie es die Natur der Sache mit sich brachte, mancherlei Hindernisse, und be sonders waren die Ansichten der Regierungen von literari schem Eigenthum zu verschieden, als daß man in kurzer Zeit über gleichmäßige Verfügungen sich hätte vereinigen können. Auf das im Jahre 1819 abgegebene Gutachten eines 1818 von der Bundesversammlung nicdergesetzten Ausschusses, und den bcigegcbenen Entwurf einer Verord nung zur Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger, gingen die Abstimmungen von Seiten der einzel nen Regierungen sehr langsam ein, und erst im Jahre 1832 (am 6. September) wurde auf den, schon 1829 von Preußen gestellten Antrag der Beschluß gefaßt, daß bei Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und Maßregeln wider den Nachdruck in Zukunft aller Unterschied zwischen eignen Unterthancn und denen andrer zum Bunde gehöri gen Staaten überall in Deutschland aufhörcn solle, ohne daß indeß alle der letztem den Nachdruck unbedingt verboten hätten. Einige hielten vielmehr das Privilegiensystcm fest und erklärten sich in Folge des Bundcsbcschlusscs nur be reit, den Untccthanen anderer Bundesstaaten auf Ansuchen dieselben Privilegien zu crthcilen, wie den ihrigen. Im Jahre 1835 endlich (am 2 Apr-, s. BVl. 1835 Nr. 29) vereinigten sich sämmtliche Bundesregierungen dahin, den Nachdruck im ganzen Deutschland unbedingt verbieten und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grundsätzen feststellen und schützen zu wollen. Aber auch 5r Jahrgang. jetzt blieben die Folgen dieses Beschlusses noch über zwei Jahre aus, obgleich die Königl. Sächsische Regierung durch Vorlegung ausführlicher, auf ihre Veranlassung vom Börsenvorstande und von Abgeordneten der sämmtlichen Deutschen Buchhändler entworfener Vorschläge, und die Preußische durch wiederholte Anträge, in denen sie sich zugleich über die Art der auszustellenden Grundsätze aus sprach, auf ein endliches Ucbercinkommcn in Betreff dersel ben kräftig hinwirktcn. Zwar ergingen in mehreren Staa ten Nachdrucksverbote, wie in Oesterreich schon in Folge des Beschlusses von 1832 und wiederholt nach dem neueren (s. BBl. 1835 Nr. 44) und selbst in Wüctembcrg (BBl. 1836 Nr. 32), so daß sich in dieser Beziehung die Lage der Schriftsteller und Buchhändler allerdings verbesserte; aber eine feste und gleichmäßige Bestimmung über den Umfang des Begriffes Nachdruck, in Bezug sowohl auf die Art der Erzeugnisse der Literatur und Kunst, als auf die Zeit, blieb noch immer aus. Und doch war eine solche Bestimmung durchaus nöthig, wenn nicht die Vereinigung zum Verbote des Nachdrucks des besten Thcilcs ihres Erfol ges beraubt werden sollte; das hatten die Ergebnisse seit 1832, und neuerdings besonders die Verfügungen Wür- ^ tembcrgs, welche den Nachdruck auf die völlig ungenü gende Zeit von sechs Jahren verboten, gezeigt. Als nun bis zum Jahre 1837 von Seiten des Bun destages noch kein entschiedener Schritt in dieser Angele genheit geschehen war, erklärte Preußen, es könne den Gegenstand nicht länger auf sich beruhen lassen, was denn die Folge hatte, daß sich der Bundestag endlich in den Sitzungen vom 12 und 26. Oktober und 9. Novbr. dessel ben Jahres zu dem bekannten, in Nr- 94 des Börsenblatts 124