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für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegebcn von den > Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 11. Freitags, den 13. März 1835. Bekanntmachung des Börsenvorstandes. Es ist mehrmals in diesem Blatte die Rede davon gewesen,' daß Nachdrücke, und zwar nicht blos solche die aus einem Nachlasse hcrrühren, als in welchem Fall der auctionswcise Verkauf nicht unbedingt verboten ist, sondern neue und zwar zugleich in mehrern Exemplaren, in Auctionen des prcuß. Staates verkauft werden, und namentlich wurde dies in Nr. 48 des vor. Jahrgangs angeführt, und es wurden Beispiele aus Erfurt und Berlin nachgewiesen. Was Berlin betrifft, habe ich gleich damals der kompetenten Behörde Anzeige davon gemacht; da aber die Sache bis jetzt noch nicht erledigt ist, so muß ich mir die Mitthcilung der Resultate noch Vorbehalten. Es scheint mir aber zweckmäßig, meine Herren Collegcn im preuß. Staate mit der die Büchcrauctio- natorcn betreffenden Vorschrift des „Reglements für die Auctions-Commissarien und deren Ausrufer" vom 6. Mai 182?, welches neuerdings (Amtsbl. der königl. Negierung zu Potsdam und der Stadt Berlin, 1 835, Nr. 5) wiederholt zur Nachachtung publicirt worden ist, bekannt zu machen. Darin heißt es tz. 10 wie folgt: „Die Auktionatoren sind verpflichtet, von den zu versteigernden Sachen vollständige Verzeichnisse aufzunchmen, oder die von den Interessenten etwa schon angcfertigtcn und ihnen übergebenen zu revidiren und zu berichtigen. Bei Büchcrvcrstcigcrungen ist besonders dahin zu sehen, daß in dem Kataloge die Bücher gehörig numerirt, der Titel mit dem Vor- und Zunamen des Verfassers, mit Jahreszahl und Druckort, Angabe der Auflage, Zahl der Bande und Bezeichnung des Einbandes vollständig vermerkt werde. Findet aber der Auctionator unter den ihm zur Licitation übergebenen Büchern, Kupferstichen re. solche, welche in den preuß. Staaten verboten, oder obscöne Gegenstände enthalten, so müssen solche aus der Auction weggelasscn und sofort bei dem Polizei-Präsidium rin ger eicht werden. Sollten sich ferner in den zur Auction gestellten Vcrlasscnschaftcn von Staatsbe amten Fcstungspläne, Landkarten, Risse, Memoiren oder andere Scripturen, welche die Verstorbenen aus ihren Amtsverhältnissen, und in Beziehung auf ihren Dienst entworfen oder besessen haben können, vorsinden, so sind selbige ebenmäßig hem Polizei-Präsidium zur Ausantwortung an die Vorgesetzten der S. Jahrgang. 2V