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Dresden, den 10. Februar II. Instruktion »ür einen Distrikts-Polizei-Jnsp ektor der Stadt Dresden. (Fortsetzung.) H. 2*7. ^6) Entfernung Kranker und Wahnsinniger von den Straßen. 2bahnsinnige und mit äußern ekelhaften Gebre chen behaftete Personen müssen von den Straßen nud öffentlichen Platzen entfernt gehalten, und ihre Angehörigen hierfür verantwortlich gemacht werden, blödsinnige und bekannte im hohen Grade melan cholische Personen, welche leicht Schaden nehmen, oder sich selbst anthun können, sollen ebenfalls der besondern Aufsicht ihrer Angehörigen anempfohlen, und bei einer ausfallenden Vernachlässigung dieser Aufsicht, nach Hause geschafft werden. §. 2Z. j -') Hundswuth, und Aufsicht auf das Hundehalten. So oft sich in einem oder dem andern Bezirke auch nur die entferntesten Spuren zeigen, daß Hun- k dc von der Wuth befallen sind, haben die Inspek toren solche auf der Stelle tödten zu lassen, ausser- bcm aber, wenn man deren noch nicht habhaft ist, r üder die Gestalt, Farbe und sonstigen Kennzeichen dieser wüthenden oder doch der Wuth verdächtigen k Thiere und über die Eigenthümer derselben Erkun- diguug elnzuziehen, und die gesammelten Nachrich- reu, zur Veranstaltung eines Streiszugß zur öffent- z llchen Warnung de-» Publikums, und überhaupt zur Ergreifung aller sachdienlichen Massregeln, dem Polizeikollegio anzuzetgen. Es ist dabei vor züglich auch darauf zu achten: ob nicht von einem tollen Hunde bereits andere Hunde, oder wohl gar Menschen — und welche? — verletzt worden sind. Ueber den Vollzug der von dem Polizeikollegio auf die erwähnte Anzeige getroffenen Verfügungen ha ben die Inspektoren zu wachen. Sie haben ferner darauf zu sehen, daß herrenlose, wenn auch sonst unverdächtige Hunde eingefangen werden. Ihre Pflicht ist es, Eigcnthümern, welche ihre Hunde auf fallend vernachlässigen, und, besonders zur Nacht zeit, allein herumlaufen lassen, die gehörige Sorg falt einzuscharfen, und, nach fruchtlosen Ermah nungen, dem Polizeikollegio namhaft zu machen. Beissige Hunde sind nirgend anders als an der Kette zu dulden. ?. 29. »3) Gefährliche Thiere. Der leichtsinnige und unvorsichtige Gebrauch ungezähmter und wegen böser Angewöhnungen ge fährlicher Thiere, namentlich wilder, bissiger, schla gender und stößiger Pferde und Ochsen, gehört nicht minder unter die Gegenstände, welchen die Inspektoren ihre Aufmerksamkeit zu widmen haben. Es darf vorzüglich nicht geduldet werden, daß die Eigenthümer Thiere dieser Art unerfahrnen drei sten Jungen überlassen, oder baß soiche muthwilliA gereizt und scheu gemacht werden, Atte öffentlichen zwecklosen Mißhandlungen und Grausamkeiten gegen die Thier* üöerhaupt sind mit Nachdruck ab-usteven.