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»er ins »er «i, -in ut- sen isel er- 3" e n US ide os- ni- !en ine »er er- ten ksse rer br ü hte ^in zen Er md MN er- M?/- Freitag, 3. April 1S08 Rr. 78. Dritter Jahrgang Ku er Tageblatt I1 t und Anzeiger für das Erzgebirge mit der wöchentlichen Unterhaltungsbeilage: Illustriertes Sonntagsblatt. vrianlwortlichel Redatlem - Fritz Arn hold Für dir Inserate verantrvartlich : l» alter tlrau» beide in Aue Druck und Verlag Gebrüder Beothner (Inh.: Paul Beuthner- in Aue. Sprechstunde der Redaktion mit Ausnahme der Sonntage nachmittag; von 4—5 Uhr. — Teiegramm-Adreffe: Tageblatt Ane. — Fernsprecher KN. Für unverlangt eingesandte Manuskripte kann Gewähr nicht geleistet werden. Wt EDIVIVIV iittr IbllMitril! Bezugspreis: Durch unsere Boten frei ins Haus monatlich so psg. 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Der Steuerzuschlag zur städtischen E i n -- k»m«en steuer in Aue sür das Jahr 1908 ist auf 10 Prozent festgesetzt worden. (S. Oertl.) - M > Bei der Reform der Fahrkarten steuer handlle V *» sich nach neuerer Meldung um eine Aenderung der : Tarifsätze für die ein z e l n en W a g e n k l a s s e n. (S. pol. Tgssch.) » Die K 0 m v r 0 m i tz a n t rä g e zur Börsengesetz no vrlle sind von der Kommission angenommen > worden. (S. pol. Tgssch.) * Die B u d g c l k 0 m m i s s i 0 n des Reichstags yat sämt liche für Afrika geforderten neuen Kolonialbahnen l, ? bewilligt. sS. vol. Tgssch.) Prinzessin Anna Monika Pia tritt heute die Reise nach Dresden an. (S. Kgr. Schs.) * Line Vertagung des s ä ch s t s ch e n L a n d t a g s bis zm» Herbste soll geplant sein. lS. Kgr. Schs.) Das neue Scheckgeseh Von Universitätsprosessor Dr. jur L. Kuhlenbeck in Lausanne?) Unenvartet schnell hat der Echcckgcsetzentwurf in der ihm »om Bundesrat im Januar dieses Jahres gegebenen Fassung seine gesetzliche Sanktion erlangt. Schon am 1. April dieses Jahres ist es in Kraft getreten. Ihre Erklärung findet diese un gewöhnliche Eile in der gegenwärtig wirtschaftlichen Lage des Reiches, in der Geldknappheit. Gewiß kann der Scheckverkehr, über dessen private und volkswirtschaftliche Vorteile aste Ein sichtigen sich einig sind, durch das Gesetz «Nein nicht großgezogen werden. Aber, wenn man einen Obstbaum gepflanzt hat, so setzt man einen Pahl daneben, an dem er seinen Rückhalt finden . kann, um gerade zu wachsen und zu gedeihen. Dieselbe Rolle , dürfen wir einem guten Gesetz im Verhältnis zu der gesellchast- - Achen oder wirtschaftlichen Einrichtung, die es sürdern soll, unbe- , denklich zugestehen. Der Vorentwurs hat übrigens in der Bundes- ratsvorlage, die jetzt Gesetz geworden ist, noch einige sehr erheb- : tiche Aenderungen, und man darf unbedingt zugeben, Besserungen i »halten. Vor allem ist, um damit eine kurze Inhalts skizze des ebenso kurzen wie technisch durchsichtigen Gesetzes zu beginnen, der Inhalt des Gesetzes beschränkt worden aus den Scheck selbst und die aus ihm als aus einer dem Zahlungsgeschast dienenden Urkunde unmittelbar entspringenden Rechtssolgen. Der Scheck des deutschen Rechts hat nunmehr zweifellos s de« bereits durch das Wcchselstempclstcuergesetz in dessen Lcgal- *) Der bekannten Zeitschrift für allgemeine Rechtskunde: Gesetz, und Recht entnommen. (D. R.) Die Hiinslichkett. Skizze von Käte Trester. einen Augenblick, ob sie eine Herzen lag, aussprechen sollte. ihr nes uen Ich „Aber sage mir doch, wohin?" Ich komme schon zur gewohnten nkc der hnc ihr- »er- »eni ine var lnd am. irch 3" Ues igft, irch iher ieß- -ine kte. alt- lest, ort, Nachdruck vcrbe'leu. „Wo gehst du hin, Franz?" fragte Frau Elbing ihren Mann, der «ach dem Abendbrot sich erhob und den Hut nahm, geh« aus," war die Antwort. „Ist das nicht einerlei, Marie? Stunde nach Hause." Di« junge Frau schwankte Sache, die ihr schon lange am Tine flüchtige Röte überzog ihr hübsches Gesicht und ihre Zag haftigkeit niederkäiwpsend, sagte sie schüchtern: „Es ist mir durch aus nicht einerlei. Kann ich dich hier zu Hause nicht haben, so ist mir doch weniger bange, wenn ich weiß, wo du bist." „Törichtes Gerede!" sagte er unfreundlich, „ein Unglück wird mir wohl nicht gleich passieren." „Woher iveißt du das so bestimmt? Wenn du nicht hier bist, weiß ich nicht, was dir geschehen kann." „Ich bin vernünftig genug, um Gefahren aus dem Wege zu gehen." „Du legst meine Worte falsch aus, Franz! Liebte ich dich nicht so innig, so wäre ich weniger besorgt. Bist du in der Fabrik, ist tr nie bange; bleibst du aber die langen Abende weg, so mutz immer nachdenken, wo du wohl sein magst; dann wird mir nge und ich fühle mich einsam und unglücklich! Ach, lieber ranz, bleib« doch wenigstens dann und wann ein paar Etünd- des Abends bet mir!" „Dachte ich's mir doch, daß das Ende vom Liede sein würde — natürlich, ich soll die Abende t dir -ubringen!" „Kannst du mir das verdenken?" fragt« junge, blonde Frau mit sanfter Stimme. ,Mar ich doch glücklich, wenn du vor unserer Verheiratung die Abend« Let eine« Eltern mit mir verbrachtest, und jetzt würde mich dein» m»«rt noch mehr beglücken." definition ihm beigelegten Charaktere inerAnweisung auf das Guthaben des Ausstellers bei dem die Zahlungen des selben besorgenden Bankhaus« oder Geldinstitute gewahrt. Als eine sonderrechtlich geregelte, besonders qualifizierte Anweisung ist freilich dadurch unser deutscher Scheck dem Wechsel, d. h. der Tratte nahe verwandt geworden, und steht durch Beschrän kung der passiven Scheckfähigkeit (8 2 des Gesetzes) dem englischen Scheck am nächsten, der ja von den Engländern direkt als ein auf einen Bankier gezogener Sichtwechsel definiert wird. Aber zwischen einem Wechsel und einem Scheck besteht ein klaffender Unterschied des wirtschaftlichen Zwecks. Der moderne Wechsel ist in der Hauptsache ein Kredit instrument geworden, und dient mehr der Ucberwindung zeit licher, als räumlicher Schwierigkeiten. Der Scheck dagegen soll ausschließlich den Umlauf des Geldes vereinfachen und beschleu nigen. Und diesen wirtschaftlichen Zweck zu sichern, und vor Mißbrauch zu wcchselähnlichen Kreditoperationen zu schützen, ist der Hauptzweck des Gesetzes. Daher ist vor allem — Haupt unterschied vom Üvechsel — eine Annahme-Erklärung (Akzept) aus einem Scheck wirkungslos, gilt als nicht geschrieben. (8 10.) Diesem Zweck dient sodann die sorgfältig zu beachtende Bor ke g u n g s s r i st, die das Gesetz für den reinen Jnlandscheck, d. h. für den im Inland ausgestellten und zahlbaren, aufzehnTage festsetzt. Für Inland-Auslandsschccks sind den Entfernungen sich unpassende besondere Vorlegungssristen durch Bundesratsver ordnung bestimmt. Vor Ablaus dieser Vorlegungssrist ist der Scheck unwider ruflich. Allerdings verpflichtet diese Unwiderruslichkeit de» Aussteller nur dem Scheckinhaber gegenüber. Letzterer hat aber das größte Interesse an der Unwiderruslichkeit während der Vorlegungssrist. Denn wenn er den Scheck dem Bezogenen nicht innerhalb derselben zur Einlösung vorlegt, so verliert er im Falle einer Zahlungsweigerung alle Rechte aus dem Scheck selber. Frei lich hat er darum noch nicht die der Scheckbegebung zu Grunde liegende Forderung eingebüßt. Denn auch von der Scheckbe gebung gilt, da der Scheck Anweisung ist, die Rechtsvermutung Anweisung ist keine Zahlung. Allein er verliert jedenfalls den bequemen und sicheren iiveg des Regresses aus der Scheck urkunde, durch dessen Einführung eben das Gesetz dem Scheck seine Zirkulationsfähigkeit gesichert hat. Dieser Regreß ist durch aus demjenigen des Wechsclrechts nachgebildet, auf das vorher unser Gesetz in den einschlägigen Paragraphen einfach verweist. Er ist sog. Sprung regrcß, d. h. nach 8 18 kann der Inhaber eines nicht cingclöstcn Schecks zwischen dem Aussteller und dem etwaigen Indossanten des Schecks beliebig wählen, sein volles Regreßrecht entweder gegen einen oder mehrere unter den Regreßpflichtigen oder gegen alle gleichzeitig ausüben, auch von der Verfolgung des gegen einen schon geltend gemachten An spruchs absehen und gegen einen anderen Regreß zu ergreifen. Die Voraussetzungen des Regresses sind aber für den Scheck erheblich dadurch erleichtert, daß der Nachweis rechtzeitiger Vorlegung nicht bloß durch einen förmlichen Protest, sondern auch durch eine einfach aus den Scheck geschriebene Erklärung des Bezogenen geführt werden kann. (8 16.) Ebenso kann der Protest ersetzt werden durch eine Bescheinigung der Abrechnungsstelle, daß der Scheck vor dem Abläufe der Vorlegungsfrist bei ihr ein geliefert und nicht cingclöst worden ist. Damit komme ich aus diejenige Form des Schecks, welche hoffentlich mit der Zeit immer mehr in Aufnahme gelangen wird, da nur sie allein dem eigentlichen wirtschaftlichen Endziele de» Scheckwesens, dem Abrechnungsverkehr unmittelbar zu strebt. Diese Form des Schecks ist der Verrechnungsscheck. Der Aussteller, sowie jeder Inhaber eines Schecks kann nämlich (8 18) durch den später auf die Vorderseite gesetzten Vermerk: Nur zur Verrechnung dessen Bezahlung geradezu ver bieten. Alsdann darf der Bezogene den Scheck nur durch Ver rechnung einlösen. Dabei braucht aber auch derjenige, der kein eigenes Bankkonto besitzt, sich nicht zu scheuen, einen solchen Ver rechnungsscheck zahlungshalber entgegenzunehmen. Er braucht ihn nur irgend einem Bankgeschäft, das, auch wenn es nicht un mittelbar an einer Abrechnungsstelle beteiligt ist, jedenfalls mit einem am Abrechnungsverkehr teilnehmenden Bankinstitut in Korrespondenz stehen wird, zwecks Herbeiführung der Verrech nung weiterzugeben. Was den Scheck mehr noch als die bisher erörterten mehr formellen Unterschiede vom Wechsel unterscheidet und ihn wirtschaftlich erst zum eigentlichen Scheck stempelt, ist aber vor allem das Guthaben. Als solches gilt der Geld betrag, bis zu welchem der Bezogene nach dem zwischen ihm und dem Aussteller bestehenden Rechtsverhältnisse Schecks einzulösen verpflichtet ist. (8 3.) Freilich hat das Gesetz die Wahrung dieser wirtschaftlichen Voraussetzung des Schecks selber nur in- direkt sichern können, da es sich aus den oben angedeuteten Gründen versagen mußte, die außerhalb der Scheckurkunde lie genden, nicht an der Oberfläche hervortretenden Rechtsver hältnisse zu regeln. Die Bezugnahme auf ein Guthaben ist in 8 1 zu einem wesentlichen Erfordernis des Schecks erhoben war den. Der Scheckaussteller versichert also in der Urkunde durch diese Bezugnahme (Euthabenklausel), daß zurzeit der Vor legung Deckung vorhanden sein wird. In der bewußten Unwahrheit dieser Versicherung im Augenblick der Bege bung kann selbstverständlich unter Umständen der Tatbestand desVetruges liegen. Mit Rücksicht auf die große Bedeutung der Vorlegungssrist ist natürlich auch das Datum der Ausstellung ein wesentliches Erfordernis. Undatierte Schecks sind als solche ungültig, erzeugen keine s check rechtliche Wirkung, wenn sie auch als Anweisungen rechtserheblich bleiben können. Wie aber, wenn ein Schecks vordaticrt wird. Durch eine solche Vordatierung würde der Scheck zu Operationen m i ß- braucht werden können, welche die Ausgabe des Schecks bilden. Der vordatierte Scheck verfällt daher der Wechsel st empel- st e uer, er nimmt nicht teil an der für die Förderung de» Scheckverkehres so überaus wichtigen, bereits durch das Wechsel stempelsteuergesetz vom 10. Juni 1869 den Schecks gewährleisteten Stempelfreiheit. Nach diesem Gesetz aber wird die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Etempelabgabe mit einer Geldstrafe bestraft, welch« dem sünfzigsachcn Betrage der hinter zogenen Abgabe gleichkommt. Diese Strafe ist in der Hauptsache, wenn wir vom Fall des Scheckbetrugs absehen, die einzige Rute, die der Gesetzgeber hinter dem Gesetze in verstohlener Art zum Vorschein kommen läßt, um überhaupt alle Sollvorschriften, die er zwecks Regelung eines gesunden Scheckverkehrs gibt, insbe sondere auch die Beschränkung der passiven Scheckfähigkeit zu sichern. Möge das Gesetz, das sich als eine der wichtigsten und wert vollsten Ergänzungen zu dem grandiosen Auf- und Ausbau der bürgerlichen Gesetzgebung des Deutschen Reiches kennzeichnen läßt, eine verständnisvolle Pflege und zunächst auch bei ge- schäftskundigen Laien und Juristen ein — freilich nur an der „Damals war cs eine andere Sache. Was hatten wir nicht alles zu besprechen! Unsere Einrichtung, wie wir uns später das Leben gestalten wollten, und ach noch so viele andere Dinge!" „Svarum soll es denn jetzt nicht mehr so sein? Ich bin fest überzeugt, wir könnten ebenso froh zusammen sein, ebensoviel zu reden haben, wie damals. Ach, wie schön wollten wir beide unsere Häuslichkeit gründen!"' „Haben wir denn die nicht?" „Nein, wir haben nur eine nette Wohnung — sonst nichts." „Und das ist eben deine Häuslichkeit," fuhr Franz in belehren dem Tone fort. „Das Haus ist die Welt des Weibes, darin muß sie ihre volle Befriedigung finden. All ihre Arbeit, ihre Pflichten liegen in dieser Häuslichkeit, den Mann ruft das Leben hinaus." „Ja, wenn Pflichten ihn rufen!" sagte Marie. „Wir beide brauchen Erholung nach des Tages Arbeit, wir wollen uns doch fortbilden, uns näher kennen lernen, als cs der kurze Braut stand gestattete. Wann fänden wir dazu sonst wohl Zeit, wenn nicht am Abend? Du sagtest früher: „unser Haus wird unsere Heimat sein." „Und ist cs das nicht?" „Wenn du so wenig hier bist? Was macht den Kindern das Haus lieb, wenn nicht die Nähe der Eltern? Wo kann des Mannes Himmel sein, wenn seine Frau ihm fehlt, und wo könnte eine Frau das Glück einer Häuslichkeit genießen, wenn der Mann immer weg ist? Du kannst dir nicht denken, wie traurig die langen Abende mir ver gehen! Lieber Franz, willst du nicht wenigstens einige davon in der Woche bei mir zubringen?" „Ich meine, du hättest mich doch genug." „Würdest du dich nicht auch sehr einsam fühlen, wenn du allein sein müßtest?" „Durchaus nicht — und du, als Frau, gehörst, wie gesagt, ins Haus." „Bedenke doch, Franz, vor unserer Verheiratung bin ich nie allein gewesen. Vater und Mutter waren da, Brüder und Schwestern, und wie heiter ver brachten wir die Abende zusammen! Wie würde es dir gefallen, wenn ich jeden Abend ausgtnge?" „O, ich glaube, es würde mir schon gefallen." „Versuchen möchtest du es aber doch nicht?" „Warum nicht?" „Willst du nächste Woche alle Abende zu Hause bleiben und mich zu meinen Freundinnen gehen lassen?" „Ge- wiß, das will ich!" Mit diesen Worten ging der junge Ehemann und saß bald im Kreise seiner Freunde. Franz Ebeling war ein fleißiger, strebsamer Mann, der sein« Frau wahrhaft liebte, doch gleich sehr vielen Männern hatte er sich gewöhnt, den Abend außer deni Hause zu verbringen, und fand darin nichts Unrechtes. Er ver stand unter Häuslichkeit einen Ort, wo er essen, trinken und schlafen konnte — wenn er alles bezahlte, hielt er seine Pflicht für erfüllt. Da Marie bis jetzt nicht den Mut gehabt, Uber diese Angelegenheit mit ihm zu sprechen, hielt er seine Frau für glücklich und zufrieden und ahnte nicht, wie sie ihn vermißte. Der Montag Abend, und Franz erfüllte sein Versprechen. Marie nahm Hut und Jackett. „Was willst du während meiner Ab wesenheit machen?" „Nun, ich werde die Zeitung lesen und mich schon auf allerlei Art amüsieren." „Ich komme zeitig wieder." Marie ging, und ihr Mann blieb allein. Er nahm die Zeitung und las bis acht Uhr, dann fing er an zu gähnen und sah oft nach der Uhr. Er griff nach einem Buch — es gefiel ihm nicht. Hin und wieder fand er wohl Stellen, die seiner Frau gefallen hätten, und unwillkürlich sah er auf, als wollte er diese ihr vorlesen, doch seine Frau war ja nicht da! Um halb neun stand er aus und ging im Zimmer auf und ab, dann holte er seine Handharmonika und fing an zu spielen, doch apch dies gab er bald auf und sing wieder an, auf- und abzugehen. Endlich schlug es neun, und seine Frau kam zurück. „Ich halte Wort, ich komme zeitig, Franz. Wie hast du di« Zeit verbracht?" „Vor- trefflich," antwortet« er. „Ich hatte keine Ahnung, daß es schon so spät sei. Du hast dich hoffentlich auch amüsiert?" „O, groß artig. Ich hatte kein« Jd<«, wie hübsch es auswärts ist. Zu