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Amts- MS AzchMM für de« A-ONNSWSNt viertrlj. 1 M. 2b Pf. einschließl. dk» »Jllustr. Unterhaltung-bl. u. der Humor. Beilage .Seifen blasen' in der Expedition, bei unseren Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. Trlrgr.-A-ressr: Amtsblatt. Gezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: Emil Hannebohn in Eibenstock. WSNi-s—. bk. Jahrgang. - — Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. JnsertionSpreiS: de kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Teile die gespaltene Zeile 30 Pf. ^crnsprrchkr Nr. 210 4? 44. Donnerstag, den 15. April Diphtherie-Serum mit den Kontrollnummern 912 bi- 932 (geschrieben: neunhundertundzwölf bi- neunhundertzweiunddreißig) aus den Höchster Farbwerken, 137 bi-158 (geschrieben: einhundertstebenunddreißig bi-einhundertachtundfünfzig) aus der Merck'schen Fabrik in Darmstadt, 112 bi- 114 (geschrieben: einhundertzwölf bi- einhundertvierzehn) aus dem Serumlabo ratorium .Ruete-Enoch' in Hamburg und 213 (geschrieben: zweihundertunddreizehn) aus der Fabrik vorm. E. Schering in Berlin ist, soweit nicht bereits früher wegen Abschwächung usw. eingezogen, wegen Ablaufs der staatlichen Gewährdauer zur Einziehung bestimmt worden. Dresden, den 10. April 1909. Mliiistcrilun drs Inner». Invalidenversicherung der in landwirtschaftliche« uad gewerblichen Betriebe» beschäftigte» Hanskiudrr. Nach den Wahrnehmungen der Königlichen Amtshauptmannschaft ist es in den beteiligten Kreisen noch nicht allgemein bekannt, daß dle in landwirtschaftlichen und gewerblichen Betrieben beschäftigten Hauskinder über 16 Jahre großenteils der Jnvalidenverstcherungspflicht unterliegen. Nach den Bestimmungen in 8 1 Absatz l Ziffer 1 und 8 3 Absatz 1 des Jnvaliden- verstcherungSgesetzes sind nämlich die HauSkinder im allgemeinen dann als versicherungspflichtig anzusehen, wenn sie im elterlichen Betriebe ihre Arbeitskraft in dem Maße zur Verfügung stellen, daß die Eltern der Notwendigkeit, an ihrer Stelle eine andere Person (Knecht, Magd oder Geselle) als Arbeitskraft einzustellen, enthoben sind, und wenn sie dafür neben dem ' freien Unterhalte bare Bezüge von wesentlicher wirtschaftlicher Bedeutung erhalten. Hierbei kommen nicht nur die Bezüge in Betracht, die auf Grund bestimmter Vereinbarungen zwischen Eltern und Kindern zu bestimmten Zeitabschnitten gewährt werden, sondern es fallen hierunter auch diejenigen Bezüge, die den Hauskindern ohne ausdrückliche Vereinbarung gelegentlich zu verschiedenen Zeiten (als sogenannte Taschengelder) gegeben werden, sofern sie bei Berücksichtigung der Verhältnisse nicht nur für das zahlende Familienhaupt, sondern auch für die Lebensführung des betreffenden Kindes von nicht unwesentlicher Bedeutung sind. Nach den hiesigen Verhältnissen wird einem Gesamtbetrags von 60 M. jährlich eine solche Bedeutung in der Regel beizumessen sein. Hierbei wird noch darauf hingewiesen, daß die Beteiligten zur Nachzahlung der Ver sicherungsbeiträge auf 2 Jahre zurück verpflichtet sind, sofern die die Versicherungspflicht begründenden Verhältnisse solange zurück bestanden haben. Die Versicherung auf 2 Jahre zurück ist übrigens für die Versicherten selbst von größter Bedeutung, und zwar sowohl wegen der Rentenhöhe als auch wegen der Erfüllung der 100 Pflichtwochen, wie sie nach 8 29 des Jnvalidenverstcherungsgesetzes für Annahme der kurzen Wartezeit von 200 Wochen und für Anrechnung freiwilliger Beitragswochen gefordert werden. Die noch vielfach bestehende Abneigung gegen Anmeldung der Hauskinder zur In validenversicherung wird hauptsächlich damit begründet, daß die Kinder keinen Nutzen von der Versicherung haben, da der Sohn bald das väterliche Gut oder das Geschäft übernehmen, oder weil die Tochter heiraten werde. Diese Ansicht ist irrig. Die HauSkinder können sich nach erlangter Selbständigkeit bez. nach ihrer Verheiratung durch geringe Zahlungen im Wege der Weiterversicherung (8 14 Absatz 3) die Wohltaten der Versicherung auch für die Zukunft erhalten. Es genügt, wenn bei der Weiterversicherung jährlich wenigstens 10 Wochen beiträge in einer beliebigen Lohnklasse entrichtet werden. Schwarzenberg, den 2. April 1909. 654 0. Königliche Amtshauptmannschaft. F Die unterzeichnete Königliche Amtshauptmannschaft ist neuerdings auch dem Etro» verkehr des GlroverbandS Sächsischer Gemeinde« beigetreten und hat bei der hiesigen Sparkaffe daS Girokonto Nr. 9 eröffnet erhalten. Schwarzenberg, den 7. April 1909. Königliche Amtshauptmannschaft. Am 1. Mai 1909 soll wieder eine Arbeiterzählung stattfinden. Die Zählbogen werden den Gewerbeunternehmern demnächst durch die Ortsbe hörden zugehen. Sie sind sorgfältig und genau auszufüllen, eigenhändig zu unterzeichnen und spätestens bis zum 5. Mai 1909 an die OrtSbehörden zurückzugeden. Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg, am 13. April 1909 I. DaS Konkursverfahren über das Vermögen des Bürstenhölzerfabrikanren und Gastwirts Lrust «ottlol» «vkleslg«»- in Neuheide wird nach Abhaltung des Schluß termins hierdurch aufgehoben. Eibenstock, den 7. April 1909. Königliches Amtsgericht. Reklamationen gegen die Eiaschätzung zur Gcmcinde- einkommenstencr. Nach 8 27 der Gemeiudefteuerorduuug vom 1. März 1909 steht denjenigen Steuerpflichtige«. welche zur StaatSeinkommenftener nicht oder mit andere« Beträge« einznschätzen waren und daher durch den städtischen AvfchätzungSanS- schnst besonder- eingeschätzt werden mutzte«, innerhalb S Wochen da- Rechts mittel der Reklamation zu Diese Frist ist von der Behändigung der jetzt znr Austragung gelangten Stenerzettel ab zu berechnen. Insoweit die Veranlagung zur Gemeindeeinkommensteuer aus der Einschätzung zur StaatSeinkommenftener beruht haben die aus Reklamation gegen die letztere ergehende« Entscheidungen auch für die Gemeindeeinkommenfteuer Gültigkeit. Diejenigen Anlagenpstichtige«, welchen ein Stenerzettel nicht behändigt worden ist, haben sich wegen Mitteilung des EinschätzuugSergebnissrS nach 8 25 der Ge- meinde-Ttenerordnung bei der Sradtsteuereinnahme zu melden. Für diese Personen läuft die ReklamationSsrist vom Tage dieser Bekanntmachung ab. Die Reklamationen sind schriftlich unter Beifügung des Steuerzettels bei dem Stadtrate einzureichen Sie können nur gegen da- Gesamtergebnis der Ein schätzung gerichtet werden. Ist dieses richtig, so ist es ohne Einslutz, wenn die einzelnen Erwerbsquellen nicht richtig geschätzt sein sollten. Die Reklamationen haben sich auch nur auf die eigene Einschätzung zu beziehen. Sie sind von den Reklamanten unter Bezeichnung der Beweismittel tatsächlich zu begründen und müsse« insbesondere die genaue Angabe desjenigen steuerpflichtigen Einkom mens enthalten, welches die Reklamanten zu Haven behaupten. Durch Einwendung der Reklamation wird die Einziehung des Steuersatzes zu den geordneten Terminen nicht aufgehalten. Eine etwa notwendige Ausgleichung erfolgt beim nächsten Termine. Zur Entrichtung der Terminbeträge ist eine 4-wöchige Zahlungsfrist zugelassen. Nach Ablauf dieser Frist ist gegen die säumigen Steuerpflichtigen mit der Zwangsvollstreckung vorzugehen. Bei den Gewerbeeinkommen kommt der Durchschnitt aus den Jahren l 905—1907 in Frage. Eibenstock, am 14. April 1909. Der Stadtrat. H-ff-. Bg^ Die Nrn. »» «. 161 der TchankstättenverbotSUste sind zu streichen. Ttadtral Eibenstock, den io. April 1909. Hefte. M— Stangen- und Brrnnholz-Brrstrigernng ans HnndsWlcr Staatssorstrcvier. Im Gasthaus „zum Muldenthal" in Aue. Donner-tag, de« 22. April 196», von vorm. '/,9 Uhr an 4890 w. Deröstangen 8 u. 9 em Stärke, 66 w. Derbstangen 10 — 13 em Stärke, 20005 , Hleisstangm 3 , 4 , , 3005 , Aeisllangm 5 . . 9885 , , 6 , 7 , „ 0,» rm h., 92 rm w. Arennscheite, Arennknnp- vel n. Jacken, 274 rm weiche fleste. in Abt. 9, 16, 21-28, 31, 32, 35, 36, 49-52, 55, 57, 63—65, 69, 70, 75, 78-83. Besondere Verzeichnisse dieser Hölzer werden auf Verlangen von dem unterzeichneten Forstrentamte abgegeben. Hundshübel und Eibenstock, am 13. April 1909. KSntgl. Aorftrevierverwattnng. tkSnigl. Aorstrentamt. Graf Koyentyaks Abschiedsgesuch gentymigs. Der Herr Minister des Innern und der auswärtigen Angelegenheiten Graf von Hohenthal hat nach den L. N. Nchr. um seine Enthebung vom Amte nachgesucht und König Friedrich August hat das Abschiedsgesuch für den 1. Juli dieses Jahres genehmigt. Nachfolger des Grafen Hohenthal wird der jetzige sächsische Ge sandte in Berlin, Graf Christof Vitzthum von Eckstädt, werden. Als dessen Nachfolger in Berlin ist der Amts hauptmann in Dresden-Neustadt, Freiherr von Salza und Lichtenau in Aussicht genommen. Der Nachfolger des Grafen Hohenthal kommt ver hältnismäßig recht jung auf den Ministersessel, da er erst im Oktober dieses Jahres sein 46. Lebensjahr voll endet. Er bestand im Jahre 1887 sein Referendar- Examen, war dann beim Amtsgericht, beim Rechtsan walt und beim Landgericht tätig und trat im Jahre 1890 als Legationssekretär in das Ministerium d^r Aus wärtigen Angelegenheiten ein. In den folgenden Iah ren kam Graf Vitzthum zur Berliner Gesandtschaft, wurde 1894 in das Ministerium des Auswärtigen zu rückberufen und 1896 zum Bezirksassessor bei der Amts Hauptmannschaft Dresden-A., 1897 zum Regierungs assessor dort und 1900 zum Regierungsrat bei der Kreis hauptmannschaft Chemnitz ernannt. Im Jahre 1901 erhielt Graf Vitzthum die Leitung der Annaberger Amtshauptmannschaft übertragen, um dann im Jahre 1906 als sächsischer Gesandter in Berlin Nachfolger des Grafen Hohenthal zu werden. Der zukünftige Mi nister, der ein Snefbruder dts Präsidenten der Ersten Stän- dekammer, Oberstmarschalls Grafen Vitzthum von Eck städt und ein Schwager des Grafen Hohenthal ist, ver mählte sich mit der Gräfin Elisabeth von Harrach, die ihm zwei Töchter und zwei Söhne schenkte. Se. Maj. der König richtete folgendes Aller höchste Handschreiben an den scheidenden Minis ter Grafen von Hohenthal und Bergen: Dresden, den 8. April 19«>9. Mein lieber Graf Hohenthal! Zu Meinem lebhaften Bedauern l>abe Ich Ihrem Gesuche vom 5. d. M. entnommen, daß Sie sich ent schlossen haben, um Ihre Versetzung in den Ruhestand zu bitten. Ich hatte gehofft, noch auf recht lange Zeit hinaus auf Ihre wertvollen Dienste rechnen zu dür fen, kann Mich aber gegenüber der Tatsache, daß Ihr Gesundheitszustand es Ihnen unmöglich macht, noch länger im Amte zu bleiben, der Notwendigkeit nicht entziehen, Ihrem Gesuche um Versetzung in den Ruhe stand vom 1. Juli des laufenden Jahres an stattzu geben. Indem Ich dies hiermit tue, spreche Ich Ihnen Meinen warmen Dank für die treiren und erfolgreichen Dienste aus, die Sie Mir und Meinen in Gott ruhen den Vorfahren in Ihren früheren Stellungen sowohl, wie namentlich auch in den letzten Jahren als Leiter der Ministerien des Innern und der Auswärtigen An gelegenheiten unter sehr schwierigen Verhältnissen ge leistet haben. Ihr dankbarer König Friedrich August.