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An Launenhaftigkeit stand der ver flossene Monat Mai seinem Vorgänger nicht im geringsten nach, denn auch er hat uns mit einer Temperatur beglückt, die von jedem etwas darbot und uns weder mit Schnee flocken noch mit Gewitter und brennenden Sonnenstrahlen verschonte. Glücklicherweise war der Schneefall nur so gering, daß ein Schaden für die Pflanzenwelt wohl kaum ent standen ist. — Zur Landtagswahl wird au« Aue geschrieben: Nachdem der in Aussicht genommene liberale Kandidat in Eibenstock aus Gesundheitsrücksichten eine Kandidatur ad- gelchnt hat, ist nach dem Beschluß der Vertrauensmänner versammlung vom 23. Mai d. I. Herr Stadttat und Fabrik- 3) Den revidierenden Beamten ist jederzeit der Zutritt zu gestatten. IV. Masken- «nd Kostümbälle. 8 20. Masken- oder Kostümbälle, die von Privatpersonen für ihre Familienangehörigen und eingeladenen Gäste in ihren Privattäumen veranstaltet werden, bedürfen keiner besonderen Erlaubnis, dürfen auch mit Ausnahme der geschlossenen Zeiten jederzeit stattfinden, sind aber spätestens tags zuvor bei der Ortspolizeibehörde zur Anzeige zu bringen. Zu allen übrigen öffentlichen wie privaten Masken- und Kostümbällen bedarf es der Genehmigung der Königlichen Amtshauptmannschaft, die mindestens 8 Tage vorher nachzu suchen ist (8 7). 8 21. Maskenbälle der in 8 20 Absag 2 gedachten Art dürfen nur in der Zeit vom 7. Ja nuar bis zu Fastnacht des betreffenden Jahres und spätestens am Fastnachtsdienstag, im übrigen aber weder an einem Sonnabend noch an einem Sonntag stattfinden. Von der Königlichen Krcishauptmannschaft kann geschlossenen Gesellschaften die Ab haltung eines Maskenballes an einem Sonntage unter besonderen Umständen dispensations weise gestattet werden. 8 22. Die Abhaltung öffentlicher Maskenbälle wird nur ausnahmsweise und jedenfalls nur dort gestattet werden, wo nach den örtlichen Verhältnissen eine vollständig ausreichende poli zeiliche Aufsicht geführt werden kann. 8 23. Bei öffentlichen, sowie bei den von Vereinen, Gesellschaften oder Privatpersonen in öffentlichen Lokalen veranstalteten Masken- oder Kostümbällen sind seitens des Tanzwirtes oder des Veranstalters außer den etwa noch ortsüblich für den Polizei- und Feuerwehrdienst zu entrichtenden Abgaben .30 Mk. zur Ortsarmenkasse, sowie die von der Königlichen Amts- hauplmannschaft besonders berechneten Gebühren zu bezahlen. V. Tanzstunden. 8 24. Tanzstunden, die in öffentlichen Lokalen abgehalten werden, unterliegen folgenden Be stimmungen : Sie dürfen nur Wochentags abgehalten und nicht über lO Uhr abends ausgedehnt werden. Zur Ausdehnung über diese Zeit hinaus, sowie zur Abhaltung von Tanzstunden- und Auslernebällen, die jedoch nur bis 12 Uhr nachts dauern dürfen, bedarf es der Geneh migung der Königlichen Amtshauptmannschaft. Die Teilnahme an Tanzstunden, Tanzstunden- und Auslernebällen ist jungen Männern erst vom vollendeten 16., Mädchen vom vollendeten 15. Lebensjahre ab gestattet. Unbeteiligten, mit Ausnahme der Angehörigen der Schüler, ist der Zutritt zu den Tanzstunden verboten. Tanz- oder Eintrittsgeld darf weder bei den Tanzstunden noch bei den Tanzstunden oder Auslernebällen erhoben werden. Bei Beginn des Tanzunterrichts ist vom Tanzlehrer ein Verzeichnis der Tanzschüler bei der Ortspolizeibehörde einzureichen, auch sind spätere Ab- und Anmeldungen dort als bald anzuzeigen. Für Zuwiderhandlungen sind außer den Tanzschülern der Wirt, der Tanzlehrer und die etwaigen sonstigen Veranstalter des Tanzes verantwortlich. VI. Konzerte, Theater- «nd Singspielaufführunaen. 8 25. Das Recht der Erteilung der Genehmigung zur Abhaltung von Konzerten ohne darauf folgende Tanzmusik, von Singspielen, deklamatorischen oder theatralischen Aufführungen, wo ein höheres Interesse der Kunst nicht obwaltet, dafern sie von gewerbsmäßigen Unternehmern veranstaltet werden (8 33l> der Reichsgewerbeordnung), steht den Bürgermeistern, Gemeinde vorständen und Gutsvorstehern zu. Die Aufführungen von nicht gewerbsmäßigen Unternehmern*), Privatvereinen und der gleichen bedürfen der Genehmigung der Königlichen Amlshauptmannschaft. Die Genehmig ung ist spätestens 8 Tage vorher unter Beifügung der Texte für die Gesangsvorträge, De klamationen und Theaterstücke einzuholcn. In der Regel werben nur in den gemäß H 33a der Reichsgewerbeordnung für die Veranstaltung von Singspielen u. s. w. konzessionierten Lokalen Aufführungen der hier ge dachten Art zugelassen werden. VII. Schluß- und Strafbestimmungen. 8 26. Der Zutritt zu öffentlichen Tanzvergnügungen ist verboten: a. Kindern, allen Fortbildungsschülern, Mädchen vor vollendetem 16. Lebensjahre, Jünglingen vor vollendetem 17. Lebensjahre, s Personen, welche der öffentlichen Armenpflege anheiingefaüen sind, Personen, welche unter Polizeiaufsicht stehen, oder denen der Tanzstältenbesuch von der Ortspolizeibehörde wegen Trunksucht, lüderlichen Lebenswandels, Neigung zu Exzessen untersagt worden ist, säumigen Abgabenpflichtigen, denen der Besuch öffentlicher Vergnügungsorte orts statutarisch nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. April 1884 untersagt worden ist. in der Fassung des Gesetzes vom 30. April 1890 mit einer zur Ortsarmenkasse fließen den Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft, soweit die Zuwiderhandlungen unter diese Bestimmungen fallen. Im übrigen werden Uebertretungen der Vorschriften des Tanzregulativs, sowie Zu widerhandlungen gegen die bei der Genehmigung von Vergnügungen gestellten Bedingungen mit Geldstrafe bis zu 150 Mk., welche in die Kasse der Strafbehörde fließt, oder mit Haft bis zu 14 Tagen geahndet. Die wegen derartiger Uebertretungen gegen Wirte zuerkannten Strafen sind in das Tanzbuch des Wirtes amtlich einzulragen. Die Strafe trifft sämtliche bei der Zuwiderhandlung schuldhaft Beteiligte, also außer den Wirt, Vereinsvorsteher, Veranstalter, Tanzlehrer, die bei dem Vergnügen mitwirkenden Musiker, die sich jedesmals über die Dauer und die Zulässigkeit der Tanzmusik zu vergewissern haben, sowie in den zu 8 26 a—cl gedachten Fällen die mitanwesenden Eltern, deren Stell vertreter, Arbeitgeber oder Dienstherrschaften. Im Wiederholungsfälle kann dem Inhaber des Tanzlokals die Abhaltung von Tanz belustigungen auf immer oder für Zeit entzogen werden. 8 33. Das gegenwärtige, unter Zustimmung des Bezirksausschusses erlassene Regulativ tritt am I. Juli l907 in Kraft. Das Regulativ vom 23. Juli 1898, sowie etwa weitere, Gegenstände dieses Regulativs betreffende Bestimmungen werden von diesem Zeitpunkt an aufgehoben. Schwarzenberg, am 11. Mai 1907. Königliche Amlshauptmannschaft. Demmering. Impfungen betreffend. Die diesjährigen öffentlichen unentgeltlichen Impfungen und Nachschautermine finden in der Turnhalle Hierselbst statt und zwar in nachstehender Reihenfolge: I. Zur Erstimpfung kommen Dienstag, den 4. Juni 1907, nachmittags 5 Uhr die impfpflichtigen Kinder, deren Namen mit li Mittwoch, den 5. Juni 1907, nachmittags 5 Mr die Kinder, deren Namen mit I. - L anfangen. Jmpfpfiichtig in diesem Jahre find alle bis zum Jahre 1907 etwa von den Impfungen auf Grund ärztlicher Zeugnisse befreiten, sowie alle im Jahre 1900 geborenen Kinder. Bemerkt wird hierbei, daß nicht nur die vorstehend benannten hier geborenen, sondern auch die hierher verzogenen 1906 und früher geborenen noch nicht geimpften Kinder in diesem Jahre impfpflichtig find. Sämtliche zur Erstimpfung gelangten Kinder sind Mittwoch, den 12. Juni 1907, nachmittags 5 Mr zur Nachschau vorzustellen. II. Die Wiederimpfung erfolgt Donnerstag, den K. Juni 1907, nachmittags 5 Mr für diejenigen Knaben und Areitag, den 7. Juni 1907, nachmittags 5 Mr für diejenigen Mädchen, a. für welche der Nachweis der Impfung nicht erbracht worden ist, d. welche im Laufe dieses Jahres ihr 12. Lebensjahr zurücklegen. Zur Nachschau haben sich diese Kinder Areitag, den 14. Juni 1907, nachmittags und zwar die Knaben um 5 Uhr und die Mädchen um Vs 6 Uhr vorzustellen. Die Impfungen werden vom Jmpfarzte, Herrn vr. meä. Schlamm hier vorgenommen. Aus einem Hause, in welchem ansteckende Krankheiten, wie Masern, Scharlach, Diphtherie, Croup, Keuchhusten, Flecktyphus, rosenartige Entzündungen oder die natürlichen Pocken herrschen, dürfen Kinder zum öffentlichen Termine nicht gebracht werden. Die Eltern des Impflings oder deren Vertreter haben dem Jmpfarzte vor der Ausfuhr»«« der Impfung über frühere oder noch bestehende Krank heiten des Kindes Mitteilung zu machen. Die Kinder müssen zum Impftermine mit reingewaschenem Körper, mit reinen Kleider« und reiner Wäsche gebracht werden. Die zur Ausgabe kommenden Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Erst- und Wiederimpflinge sind genau zu beachten. Eltern, Pflegeettern und Vormünder impfpflichtiger Kinder werden unter Hinweis darauf, daß für Unterlassung der Impfung Geldstrafen bis z« 50 Mark oder Haft strafen bis zu drei Tagen angedroht sind, zur pünktlichen Beachtung dieser Vorschriften ermahnt. Stadtrat Eibenstock, ten 17. Mai 1907. Hesse. Tagesgeschichte. — Deutschland. Im Laufe der ersten Hälfte des Juni werden dänische Unterhändler als Vertreter ihrer Regierung zur Anbahnung eines neuen Handelsver trages mit dem Deutschen Reiche in Berlin einlreffen. — Herzog Johann Albrecht zu Mecklen burg hat nunmehr formell die Annahme der Wahl zum Regenten von Braunschweig erklärt. — Die englischen Journalisten wurden am Sonnabend in Dresden vom König von Sachsen empfangen. — Ueber die Frage der Zulassung der Presse zu den Sitzungen der Haager Konferenz ver breitet der „New-Äorker Herald" die Meldung, daß Deutsch land und Japan sich dagegen ausgesprochen hätten, obwohl die Mehrzahl der Mächte und besonders Rußland und die Vereinigten Staaten für die Oeffentlichkeit der Sitzungen eingetteten wären. Demgegenüber erfahren die „B. N. N.", daß über die Zulassungsfrage Verhandlungen zwischen den Mächten überhaupt noch nicht stattgefunden haben, daß aber Deutschland, sobald die Frage erörtert wird, unbedingt für die Zulassung der Presse eintreten wird, um durch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen allen Preßtreibereien vor- zubeugen. Die Erfahrungen von Algeciras nach dieser Richtung dürften noch nicht vergessen sein. — Frankreich. Die mit dem gestrandeten Kreuzer CHanzy angestellten Bergungsversuche sind nunmehr auf gegeben worden. — Der französische Botschafter in Berlin Cambon be stätigte dem Minister des Auswärtigen Pichon telegraphisch, daß er gemäß den ihm erteilten Instruktionen die deutsche Regierung von dem Hauptinhalt der französisch-ja panischen Konvention in Kenntnis gesetzt habe. Das gleiche hat vor zwei Tagen der französische Botschafter in Washington bei der amerikanischen Regierung getan. Die Kabinette in London und Petersburg sind über die Verhand lungen auf dem Laufenden erhalten. — Asien. Nach einem Telegramm aus Simla hat sich die Lage in Indien, soweit sich das aus dem äußeren Eindruck schließen läßt, seit den vor kurzem ergriffenen kraftvollen Maßnahmen der Regierung wesentlich gebessert. In Ost - Bengalen hat die Veranstaltung aufrührerischer Versammlungen aufgehört. Fälle von Plünderungen kommen zwar noch vor, doch sind dieselben ohne große Bedeutung. Die Provinzialbehörden schicken starke Aufgebote von Polizei mannschaften in die von den Unruhen betroffenen Gegenden. Die politische Lage in ganz Indien ist beruhigender, doch sind die extremen Zeitungen überaus feindselig gestimmt und predigen Ausdauer im Widerstand gegen die britische Herrschaft. — China. Wie das Reutersche Bureau aus Amoy meldet, hat auf halbem Wege zwischen Amoy und Swatau ein Zusammenstoß zwischen kaiserlichen Truppen und Aufständischen stattgefunden. 700 Mann sind ge fallen. Die Aufständischen haben sich zurückgezogen; doch wird 8- Diese Personen dürfen sich auch nicht m den Vorräumen, Zubehörungen der Tanzsäle, (Gängen, Treppen) oder auf den Plätzen vor dem Tanzlokal aufhalten. Für Wegweisung dieser Personen sind der Wirt, der Vereinsvorstand oder Veranstalter und bei den zu Punkt a-ä Genannten auch die mitanwesenden Eltern, deren Stellvertreter, Arbeitgeber und Dienstherrschaften verantwortlich. 8 27. Die Genehmigung für jugendliche Personen unter 17 Jahren zum Aufspielen bei öffent lichen Tanzvergnügungen ist bei der Königlichen Amtshauptmannschaft nachzusuchen. 8 28. Die Aufrechterhaltung der Ordnung auf den Tanzsälen liegt zunächst den Wirten und ihren Vertretern und bei nichtöffentlichen Tanzvergnügungen auch den Veranstaltern oder Vorständen ob. Soweit sie hierzu nicht imstande sind, oder sofern sie dieser Verpflichtung nicht nach kommen, haben die Tanzaufstchtsführenden, die Polizeibediensteten und die etwa anwesende Gendarmerie einzugreifen. 8 29. Bei Epidemien, Notständen, sich wiederholenden Ruhestörungen oder wenn sonstige *) Hierunter fallen auch Aufführungen, die der Wirt veranstaltet. polizeiliche Gründe diese Maßregel rechtfertigen, kann die Königliche Amlshauptmannschaft für einzelne Orte oder Tanzstätten die Tanzsperre verhängen. 8 m Jeder tanzberechrigte Wirt hat ein Exemplar dieses Regulativs in seinem Tanzsaale an einem allen Personen zugänglichen Ort in leicht erkennbarer Weise auszuhängen. 8 31. Bei jedem Tanz- oder anderen öffentlichen Vergnügen soll Ruhe, Ordnung und Anstand herrschen. Es ist daher untersagt: 1) alles rohe und ungesittete Gebühren innerhalb der Tanzstätten, namentlich Stampfen mit den Füßen, Schreien, Lärmen, Stoßen, Schlagen, Schieben, Singen, das Tanzen außer der Reihe, das An- und Austanzen, das Tanzen ohne Rock, in bloßen Hemdärmeln, mit bedecktem Kopfe oder nut Zigarre oder Pfeife im Munde, das Tanzen mit Sporen, sowie das Mitbringen von Hunden, 2) alles Lärmen und Schreien vor der Tanzstätte, alles ungebührliche Bettagen in dem Lokale oder am Orte des öffentlichen Vergnügens. 8 32. Bei Zuwiderhandlungen iverden die Wirte auf Grund von 8 140 der Armenordnung der Fassung des Gesetzes vom 30. April 1890 mit einer zur Ortsarmenkasse fließen-