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Amts- Wh MeiBlktt für de« Abonnement mertelj. 1 M. 20 Pf. emschliehl. des „Jllustr. Untcrhaltunglbl." u. der Humor. Beilage .Seifen blasen" in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstallen. Wrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 12 Pf. Im amtlichen Thcile die gespaltene Zeile 30 Pt Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. — > -- 49. Ha-r-aag. - - 8. Sonnabend, den 18. Januar Bekanntmachung. Ter »eburtstag Sr. Majestät dcS Ikaisers Wilhelm II. wird in diesem Jahre in herkömmlicher Wejse gefeiert. Sonntag, den 28. Januar >882, Abends 6 Uhr r Zapfenstreich. Montag, den 27. Jannar >802, früh 6 Uhr: Weckruf durch das hiesige Ttadtmufikchor. Die städtischen Gebäude werden beflaggt. Die hiesige Einwohnerschaft wird ersucht, auch ihrerseits zu einer würdigen Feier des Tages nach Kräften beizutragcn Gleichzeitig wird bekannt gegeben, daß am letztgenannten Tage Mittags >'. Uhr im Rathhaussaalc ein Festmahl statlfindct, und daß der Preis eines Gedeckes 3 Mark beträgt. Die hiesigen Kaiserlichen und Königlichen Behörden, sowie die Bewohner von Eiben stock und Umgegend werden zur Betheiligung am Festmahle mit dem Bemerken ergebenst Ungeladen, dah Anmeldungen hierzu bi» znm 2». d. M. bei Herrn Hotelier «»>.< >» zu bewirken sind. Besondere Einladungen werden nicht erlassen. Eibenstock, den 14. Januar 1902. Der Rath der Stadl. Hesse. Müller. Die von dem unterzeichneten Stadtralhe nach Gehör der Stadtverordneten ausgestell ten Potizeivorschrifteu über den Handel mit Milch in der Stadt Eibenstock iverdcn hiermit veröffentlicht mit dem Bemerken, daß diese Vorschriften mit dem heutigen Tage in Wirksamkeit treten. Das Regulativ über den Milchvcrkaus in Eibenstock vom 9. Februar 1894 mit Nach trag vom 28. Januar 1896 tritt von heute ab außer Kraft. Stadtrath Eibenstock» am 3. Januar 1902. Hefs«. Lpm. Polizeivorschriften über den Handel mit Milch in der Stadt Eibenstock. 8 i Allgemeines. Unter Milch im Sinne dieser Vorschriften ist nur die zur menschlichen Nahrung, be stimmte frische Kuhmilch zu verstehen. Im Zweifel wird angenommen, daß die Milch, die Jemand im Bezirke der Stadt Eibenstock in den Verkehr bringt, als 'Nahrungsmittel für die 'Menschen dienen soll. 8 2 «nzeigepsiicht. Jeder, der hier 'Milch gewerbsmäßig in den Verkehr bringen will, gleichviel, ob diese Milch im Stadtbezirke selbst gewonnen oder von auswärts eingeführt wird- hat vorher der hiesigen Polizeibehörde davon Anzeige zu erstatten. Dieser Anzcigepflichl sind nicht unterstellt auswärtige Milchproduzenleu, die nur an hiesige Händler liefern, nicht aber selbst die Milch hier verkaufen. 8 3 Mitchsorten. Im Verkehr zulässig ist hier uur I > solche Milch, der nichts hinzugcsetzt und nichts ivcggenommcn und die auch sonst nicht verändert worden ist, sogenannte Vollmilch. 2) Milch, deren einzige Veränderung darin besteht, daß ihr der Nahm ganz oder Iheilweise genommen ist und zwar: u. als abgerahmte Milch, das ist 'Milch, bei der die Abrahmung ohne Anwend ung künstlicher Mittel erfolgt ist, oder d. als Ccntrifngcnmilch, das ist Milch, bei der die Abrahmung durch maschi nelle Kraft erfolgt ist. 8 4 Deklarationszwang. Tic Gefäße, worin die Milch befördert oder woraus sic verkauft wird, müssen in einer für die Käufer deutlich sichtbaren und zeitweilige Beseitigung ausschlicßcndcn Weise eine Aufschrift tragen, die die in ihnen befindliche Milchsorte lVollmilch, abgerahmte Milch, Een !rifugcnmilch> kennzeichnet. 8 5 Fettgehalt und spezifisches »«wicht. Wenn Vollmilch nicht mindestens 2,»» Fett und bei 15" Celsius ein spezifisches Ge ivicht von höchstens I,<« hat, so darf sie zwar in den Verkehr gebracht werden, >edoch muß auf dem Milchgefäßc iu einer für die Käufer deutlich sichtbaren Weise kenntlich sein, daß die Milch einen geringeren Fettgehalt und ein höheres spezifisches Gewicht hat. Auch die Zulässigkeit des Verkehrs mit abgerahmter und sogenannter Ccntrifugenmilch wird nicht von dem Vorhandensein eines bestimmten Fettgehaltes oder eines bestimmten Gc wichts abhängig gemacht. Wird aber abgerahmte Milch oder Ccukifugenmilch in den Ver kehr gebracht, die nicht mindestens I "/„ Fett, sowie bei l5" Celsius ein spezifisches Gewicht von höchstens I,«»» hat, so darf solche Milch gleichfalls nur unter der ausdrücklichen oben vorgeschriebcnen Bezeichnung ihrer geringwcrthigen Beschaffenheit feil geboten und verkauft werde». Zu der Prüfung ver 'Milch auf spezifisches Gewicht wird bei der hiesige» Polizeibehörde die Quevcnue'sche Milchwaage, zur Prüfung auf den Fettgehalt das Fcser'sche LaktoSkop verwendet. 8 6 «indermilch. Wird frische Vollmilch unter der Bezeichnung .Kindcrmilch" verkauft, so muß der 'Nach weis erbracht werden, daß diese Milch von Kühen stammt, deren Haltung, Fütterung und Gesundheitszustand von einem beamteten Thierarzte dauernd überwacht wird und zu Be denken gegen ihre Verwendung als Kindermich keinen 'Anlaß gicbt. Sic darf nicht aus verschiedcue» Ställen stammen und nicht durch Zwischenhändler in den Handel gebracht werden. Von Zeit zu Zeit kann Vie Beibringung eine» von einem beamteten Thierarzte aus gestellten Zeugnisses über die Untersuchung der Kühe, von denen die Milch stammt, gefordert werden. 8 7 Unzulässige Milch. Die in den Verkehr gebrachte Milch, und zwar sowohl die Vollmilch, wie die abgerahmte Milch und die Centrifugenmilch, muß I> von gesunden Kühen stamme», 2» unverdorben und unverfälscht sein. Vom Verkehr ausgeschlossen ist deshalb insbesondere: s. Milch, Vie von Kühen stammt, die an Milzbrand, Tollwuth, Maul und Klauenseuche, Lungenscuchc, Perlsucht, Pocken, Gelbsucht, Rauschbrand. Ruhr, Eutcrerkrankungen, Ppänüe (Septieaemif, fauliger Gebärmutkerentzündung oder Vergiftungen leiden, oder welche äußerlich oder innerlich mir Arznei behandelt werden. Zulässig ist indessen solche Milch, die von Kühen stammt, die geringe äußere Verletzungen oder geringfügige aus die Güte der Milch einflußlose Gesundheitsstörungen erlitten haben. Soweit nach der Viehseucheugcsetzgcbuug Milch von Kühen, die der Seuche verdächtig sind, überhaupt nickst oder nur in gekochtem Zustande verkauft oder verbraucht werden darf, Hal es hierbei sein Bewenden. d. Milch von Kühen, die vor weniger als acht Tagen gekalbt haben: Milch. Vie krankheiterregcnde Keime enthält: <1. bittere, schleimige oder sonst ekelerregeuve over verdorbene Milch, überhaupt Milch, die einen außergewöhnlichen Geruch oder Geschmack oder ein außer gewöhnliches Aussehen hat: и. Milch, die bereits so sauer ist, daß sic beit» Kochen gerinnt oder die bei längerem ruhigen Stehen Schmutz oder Geriuscl abiegt: к. Milch, die mit anderen Stoffen, z. B. Wasser, Mehl oder sogen. Conser virunsismitteln, versetzt worden ist, auch wenn diese ver Gesundheit nicht schädlich sind. Milch, die ausgekocht oder pasteurisirt worden ist, muß im Verkehre als solche bezeichnet werden. Im einzelnen Falle kann die Polizeibehörde von den vorstehenden Bestimmungen unter besonders von ihr vorzuschreibenden Vorsichtsmaßregeln «Abkochung und dcrgl.f dispenfircn. 8 8 Beschaffenheit der Milchgefätze. Gefäße, aus denen die Milch fremdartige Stoffe aufnchmcn kann, wie Gefäße aus Kupfer, Messing, Blcizink, ferner Thougefäße init schlechter oder schadhafter Glasur, eiserne Gefäße mit bleihaltigem Emailt, dürfen zur Beförderung oder zur Aufbewahrung von Milch nicht verwendet werden. Die Gefäße müssen stets gehörig rein gehalten werden. Zum Neinigcn der Gefäße darf, abgesehen von den zur Entfernung des Fettes und Schmutzes uothwendigeu Zuthaten, wie Seife, Soda, nur vollständig reines Wasser benutzt iverdcn. 8 9 Verkaufs- und Aufbewahrungsräume für Mitch. Die Räume, in denen die Milch aufbcwahrt oder feilgehalten wird, müssen trocken und luftig sein und sind stets rein zu halten. Sic dürfen nicht als Wohn und Schlaf räume oder sonst in einer Weise benutzt werden, die ekelerregend oder auf die Beschaffenheit der Milch von gesundheilsuachtheiligem Einflüsse ist. Nebelriechende Gegenstände dürfen in solchen Räumen nicht aufbewahrt werden. 8 in Ausschluß erkrankter Person«» vom Milchhandel «. f. w. Wer an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet, darf sich mit der fin den Verkehr bestimmten Milch dann nicht befassen, wenn er bei der Gewinnung, der Be förderung oder dem Verkäufe mit der Milch over den Milchgefäßen in unmittelbare Be rühnnig kommt. Sind Personen der in Absatz I gedachten Art bei der Gewinnung oder Beförderung außerhalb der Stadt mit der Milch iu unmittelbare Berührung gekommen, so darf letztere im Stadtbezirke nickst in den Verkehr gebracht werden. 8 ii Aufsicht über de« Milchhaudel. Die mit der Aussicht über den Milchhandei beauftragten Polizeibeamten sind befugt, iu die Räumlichkeiten, iu denen 'Milch fcilgehaltcn wird, während der üblichen Geschäfts stunden oder während die Räumlichkeiten dem Verkehr geöffnet sind, einzutrcten. Sic sind weiter befugt, von der Milch die in den angegebenen Räumen, oder die an öffentlichen Hrten, auf Märkten, Plätzen, Lkraßen, oder im Umherziehen fcilgehaltcn oder verkauft wird, nach ihrer Wahl Proben zum Zwecke der Untersuchung gegen Bezahlung zu entnehmen. Die Entnahme hat nicht aus Milchrestern zu erfolgen. Bei Entnahme der Proben haben die Polizeibeamten darauf z» achten, daß die Milch iu dem betreffenden Gefäße vorher gründlich umgerührt oder geschüttelt wird. Auch haben die Aufsichrsbeamten den Milchverkäufern ans Verlangen über Vie Entnahme von 'Milchproben und über die Zeit der Entnahme eine Bescheinigung auszustellcii. Der Verkäufer kann auch verlange», daß ein Theil der 'Milch, von der eine Probe entnommen ist, amtlich verschlossen ihm überlassen werde. Die bloße Untersuchung der 'Milch durch die polizeilichen Aufsickstsorgane mit Hilfe der üblichen Meßinstrumente darf für die Frage, ob Milch gefälscht sei, ob sie einen ge wissen Fettgehalt oder ein spezifisches Gewicht habe oder ob Bestrafung wegen 'Nichtbeachtung der polizeilichen Bestimmungen einzutrcten habe, allein nicht ausschlaggebend sein, vielmehr hat eine Untersuchung durch entsprechende Sachverständige cinzutretcn. Die Kosten derselben fallen dem Milchocrkäufer zur Last, falls die Milch den Anforderungen dieses Regulative» nicht entspricht, ebenso wenn der Verkäufer die Untersuchung selbst beantragt hat. 8 12 Stallprobe. Um festzustellcn, ob mit der in den Verkehr gebrachten 'Milch nach ihrer Gewinnung von der Kuh eine strafbare Veränderung vorgenommcn worden ist, kann von der hiesigen Polizeibehörde jederzeit die sogen. Stallprobe angeordncl werden. Sie erfolgt unter Zu zichung eines eoachverständigcn durch die Behörde des Erzcugungsortes. Die Stallprobe kann auch der Besitzer der Kühe bei der hies. Polizeibehörde beantragen. Die Kosten der Stallprobe sind von dem zu Nagen, der mit der Milch eine strafbare Veränderung vorgenommen hat. Beantragt der 'Milchproduzent die Stallprobe selbst, so Hai er die Kosten jedensalls zu tragen. Der 'Nachweis, daß in dem betreffenden Stalle der geforderte Fettgehalt nicht erzielt werden kann, befreit nicht von der Dcklarationspflicht. 8 l i Srebeuerzeuguiffe der Milchwirthschaft. Auf die flüssigen 'Nebenerzeugnisse der Milchwirthschaft, wie Rahm, Buttermilch, dicke 'Milch, Molken und auf Snack fniben die Vorschriften in den 88 7 l l sinngemäße Anwend ung, vagen finden diese Vorschriften aus Milchpräparate. wie Schweizermilch, Gärrucr'sche Kindermilch u. dcrgl., keine Anwendung. 8 l4. Strafe«. Wer diesen Vorschriften nicht entsprechende Milch in den Verkehr bringt oder wer sonst diesen Vorschriften zuwidcrhandclt, wird, wenn nicht nach Reichs oder Landesrecht eine höhere Strafe einzutrcten hat, mit Geldstrafe bis zu I5n Mark oder mit Hast bestraft. Eibenstock, den I. Juni >900. Der Stadtrash. Heffe.