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Amts- Wh AlIWckck fiir den Smlk des Amtsgerichts Wenktock u. der Humor. Beilage.Leisen- ' ' abend. Jnsert.onspre.s: d,e blasen' in der Expedition, bei kleinspaltige Zeile 12 Ps. Im """ und dessen Almgeoung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hanne bohn in Eibenstock. . 48, Iahrga««. — — 1.ZL Dienstag, den 5. November 1SOL Neuwahlen zur Handels- und Gewcrbekammer betr. Nachdem ergangener Verordnung zu Folge das Königliche Ministeriuni des Innern die von den Vorsitzenden der Handels- und Geiverbekammer zu Plauen gebildeten Wahl- abtheilungen, sowie die Zahl und Vertheilung der Wahlmänner für die Handels- und die Gewerbekammer-Urwahlen genehmigt hat, wird geinäh 8 9 der Verordnung zur Ausführ ung des Gesetzes oom 4. August 1900, die Handels- und Gewerbekammern betr. vom 15. August 1900 — Ges.- u. Vcrordn.-Bl. vom Jahre 1900 S. 873 bez. 865 — die Vornahme der Wahlen für die Handelskammer auf Montag, den l8. November 1901, von Bormittags IN Uhr bis Mittag!» IS Uhr, und die für die tSewerbekammer aus Montag, den 18. November 1901, von Nachmittags 3 Uhr bis Nachmittags ä Uhr festgesetzt. Für die Handelskammerwahlen sind die Wahlabtheilungen derart gebildet wor den, daß zu der IX. Wahlabtheilung sämmlliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eiben stock einschliehlich der Stadt Eibenstock gehören. Als Wahllokale sind bestimmt worden: das Sitzungszimmer der Stadtverordneten im Nathhause zu Siben- stock und das Sitzungszimmer des Gemeinderathes zu Schönheide. In dieser Wahlabtheilung sind 2 Wahlmänner zu wählen. Für die Gewerbekammerwahlen sind die Wahlabtheilungen derart gebildet wor den, daß zu der X I. Wahlabtheilung sämmlliche Ortschaften des Amtsgerichtsbezirks Eiben stock einschließlich der Stadt Eibenstock gehören. , Als Wahllokale sind bestimmt worden: das Sitzungszimmer der Stadtverordneten im Rathhause zu Eiben stock und das Sitzungszimmer des Gemeinderathes zu Schönheide. In dieser Wahlabtheilung sind 2 Wahlmänner und zwar: 1 Handwerker-Wahlmann und 1 Nichthandwerker-Wahlmann von den zur Gewcrbekammer wahlberechtigten Handwerkern bez. Nichlhandwcrkern zu wählen. Die Wahlberechtigung geht aus den Bestimmungen in den 88 7 bis mit 12 des oben- angezogenen Gesetzes, welche nachstehend unter O abgedruckt sind, hervor. Die Wahlberechtigten haben sich bei Ausübung der Wahl zu der oben festgesetzten Zeit beim Wahlleiter anzumclden und auf Verlangen das Vorhandensein der in den 88 " bis 10 des Gesetzes angegebenen Erfordernisse nachzuwcisen. Schwarzenberg, am 29. Oktober 1901. Königliche Amtshauptmannslhaft. I. A.: von Loeben. K. O Gesetz, die Handels und Gewerbekammer» betr. oom 4. August 1901. 8 7. Zur Theilnahmc an den Urwahlen für die Handelskammern sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: 1) diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, welche ein Handclsgcwcrbc im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind, 2) die im Genossenschaftsregister eingetragenen Genossenschaften, sofern sie Han- dclsgcwcrbe betreiben, ferner die Gesellenschasten im Sinne von 8 8 des All gemeinen Berggesetzes vom 16. Juni 1868 (G- u. V.-Bl. S. 353 flg.), 3) die Gemeinden und Gemeindeverbändc für die von ihnen betriebenen Ge- werbeunternchmungen, die Pächter der letzteren und die Pächter staatlicher Gcwerbeunternehmungen, insgesammt, sofern sie nach 88 17 0 und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbczirke mit einem Einkommen von mehr als 3100 Mk. eingeschätzt sind, 4) der Staat für die von ihm betriebenen Gewerbeunternehmungen. 8 8. Zur Thcilnahme an den Urwahlen für die Gewerbekammern sind innerhalb des Kammerbezirks berechtigt: a. zur Wahl von Handwerker-Wahlmännern: Die Mitglieder einer Handwerkerinnung sowie sonstige Handwerker, sofern sie nach 8 17 ä und 21 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juli 1900 im Kammerbezirke mit einem Einkommen von mehr als 600 Mk. eingeschätzt sind, und zwar auch dann, wenn dieses Einkommen den Betrag von 3100 Mark übersteigt und wenn die betreffenden Gewerbetreibenden als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Handelsregister eingetragen sind; t zur Wahl von Ntchthandwcrker-Wahlmännern: 1) Personen, die ein Handelsgewerbc im Sinne von 88 1 und 2 des Handels gesetzbuchs betreiben und als Inhaber oder Theilhaber einer Firma im Han delsregister eingetragen sind, aber nach 88 17 ä und 21 des Einkommensteuer gesetzes im Kammerbezirke nur mit einem Einkommen von 600—3100 Mk. eingcschätzt sind, ferner alle nicht unter a fallenden Gewerbetreibenden, welche mit einem Höheren Einkommen als 600 Mk. eingeschätzt und nicht im Han delsregister eingetragen sind; 2) Genossenschaften von Handel- und Gewerbetreibenden, Gesellenschasten, Ge meinden unb Gemeindeverbändc, sofern sie nach 88 17 0 und 21 des Ein kommensteuergesetzes mit einem Einkommen von 600—3100 Mk. eingeschätzt sind. 8 9. Denjenigen Gewerbetreibenden, welche innerhalb des Kammerbezirks gleichzeitig ein Handelsgewerbe im Sinne von 88 1 und 2 des Handelsgesetzbuch« und ein Handwerk be treiben und im Uebrigen den Vorschriften der 88 7 und 8 genügen, steht das Recht der Entscheidung darüber zu, ob sie zur Handelskammer oder zur Geiverbekammer wahlberechtigt sein wollen. K. Die Erklärung hierüber ist vor der Wahl der zuständigen Kammer, spätestens aber bei der Urwahl dem Wahlleiter gegenüber abzugeben; sie ist bindend sür die Beitragspslicht aus die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Dcr Wiederholung der einmaligen Erklärung vor jeder Wahl bedarf es nicht. Unterbleibt diese Erklärung überhaupt, so gehört der betreffende Gewerbetreibende bis zur - - aus die Dauer der Wahlperiode, für welche sie abgegeben wird. Dcr Wiederholung der „ , . gehört der betreffende Gewerbetreibende bis nächsten Wahl der Geiverbekammer an. 8 10. Das Wahlrecht kann nur in Person und nur durch Stimmzettel ausgeübl werden. Eine Vertretung findet statt: 1) für juristische Personen durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter; 2) für staatliche oder Gemeindebctriebe und Betriebe von Gemeindeverbänden durch deren Leiter oder einen von der zuständigen -Behörde bestimmten Be vollmächtigten ; 3) sür Zweigniederlassungen, deren Hauptniederlassung nicht zum Kammerbezirke gehört, durch ihren Inhaber oder durch einen besonders bestellten Bevoll mächtigten ; 4) für Personen, die im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, durch ihren gesetzlichen Vertreter. Weibliche Personen sind berechtigt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Niemand kann das Wahlrecht in demselben Kammerbczirke mehrfach ausüben. 8 11- Von Ausübung des Wahlrechts sind ausgeschlossen: 1) diejenigen Personen, welche aus den im 8 44 Absatz 1 unter :: bis u dcr Revidirten Städteordnung beziehentlich aus den iin 8 85 Absatz 1 unter a bis g der Revidirten Landgemeindeordnung angegebenen Gründen von Aus übung des Stimmrechts bei Gemeindewahlen ausgeschlossen sind; 2) Personen, bezüglich deren dcr Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens wegen ungenügender Konkursmasse abgelehnt worden ist, so lange sie in dem nach 8 107 Absatz 2 der Konkursordnung vom Gerichte zu führenden Ver- zcichnifse eingetragen sind. 8 12. Zu Wahlmänncrn und Kammermitgliedern können gewählt werden diejenigen nach den 88 7—II wahlberechtigten männlichen Personen, sowie die gesetzlichen Vertreter juri stischer Personen, welche das 25. Lebensjahr erfüllt haben und deutsche Reichsangehörigc sind. Konsuln nichtdeutscher Staaten und sonstige in aktiven nichtdeutschen Diensten stehende Personen können nicht zu Kammermitgliedcrn gewählt werden. Wer nach 8 6 Absatz 3 aus dem Kreise der Handwerker zum Kammermilglied ge wählt werden soll, muß außerdem die Befugniß zur Anleitung von Lehrlingen besitzen. Die Liste der Stimmberechtigten sür die bevorstehende Wasil von Abgeordneten der Höchstbcsteuerlen zur Bczirksversammlung liegt vom 4. November 1901 an vier Wochen lang an Eanzleistelle der unterzeichneten Behörde zur Einsicht der Be theiligten aus. Einsprüche hiergegen sind bei deren Verlust wenigstens vierzehn Tage vor der Wahl, wegen der besondere Bekanntmachung ergeht, hier anzubringen. Schwarzenberg, am 30. Oktober 1901. Königliche AmtshauMlinnsüMt. I. A.: von Loeben. Konkursverfahren. lieber das Vermögen des Bürsten- »nd Pinselsabrikantcn < l»rl»,tln>> ti alleinigen Inhabers der Firma <- d'. in Schönheide wird heute am 1. November 1901, Nachmittag 5 Uhr das Konkursverfahren eröffnet. Der Rechtsanwalt Justizrath Land rock in Eibenstock wird zum Konkursverwalter ernannt. Konkursforderungen sind bis zum 17. Januar 1802 bei dem Gerichte anzumclden. Es wird zur Beschlußfassung über die Beibehaltung des ernannten oder die Wahl eines anderen Verwalters, sowie über die Bestellung eines Gläubigerausschusses und ein tretenden Falles über die in 8 182 der Konkursordnung bezeichneten Gegenstände auf den 28. Hlovember 1901, Vormittag 11 Avr und zur Prüfung der angemeldcten Forderungen aus den 13. Aevruar 1902, Vormittag 10 Ahr vor dem unterzeichneten Gerichte Termin anberaumt. Allen Personen, die eine zur Konkursmasse gehörige Sache in Besitz haben oder zur Konkursmasse etwas schuldig sind, wird aufgegcben, nichts an den Gemeinschuldner zu verabfolgen oder zu leisten, auch die Verpflichtung auferlcgt, von dem Besitze der Sache und von den Forderungen, für die sie aus der Sache abgesonderte Befriedigung in An spruch nehmen, dem Konkursverwalter bis zum 17. Januar 1802 Anzeige zu machen. Königliches Amtsgericht zu Eibenstock, am 1. November 1901. Bekanntmachung. Tas Gäßchen zwischen Schncebcrgerstraße und Nordstraße (sogenanntes Keßlergäßchen) ist vom 4. bis mir 8. November 1901 sür allen Verkehr gesperrt. Eibenstock, den 2. November 1901. Der Rath der Ltadt. Hesse. Müller. Au« Anlaß der im Lause des nächsten Jahres stattfindenden allgemeinen Einschätzung zgir Einkommensteuer werden zur Zeit Aufforderungen zur Deklaration des steuerpflichtigen Einkommens ausgesendet. Denjenigen, welchen eine derartige Aufforderung nicht zugesendet werden wird, steht es srei, eine Deklaration über ihr Einkommen bis zum 12. November d. I. bei dem unterzeichneten Gemeindevorstande einzureichen. Zu diesem Zwecke werden bei Letzterem Deklarationsformulare unentgeltlich verabfolgt. Gleichzeitig werden alle Vertreter von Personen, die unter Vormundschaft oder Pfleg-