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Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. IIS Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. ... 47. Jahrgang. Donnerstag, den 11. Oktober LSSS Bekanntmachung. Das Verzeichnitz derjenigen hier wohnhaften Personen, welche zu dem Amte eines Schössen oder Geschworenen berufen werden können (Urliste), liegt vom tl. d. M. ab eine Woche lang in hiesiger Rathsregistratur zu Jedermanns Einsicht aus. Unter Hinweis auf die nachstehends abgcdruckten Bestimmungen der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 und des 8 24 des Ge setzes vom 1. März 1879 wird dies hierdurch mit dem Bemerken bekannt gegeben, dah Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Liste innerhalb deren Ausleaezeit bei dem unterzeichneten Stadtrath zu erheben sind. Eibenstock, am 6. Oktober 1900. Der Rath der Stadt. Hess«. Rbch. Auszug aus dem Gerichtsversassungsgesetz vom 27. Januar 1877. 8 31. Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deutschen versehen werden. 8 32. Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafrechtlicher Verurtheilung ver loren Haden; 2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur Folge haben kann; 3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind. 8 33. Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 1. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste das dreißigste Lebens jahr noch nicht vollendet haben; 2. Personen, welche zur Zeit der Ausstellung der Urliste den Wohnsitz in der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben; 3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus öffent lichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von Aufstellung der Urliste zurvckgerechnet, empfangen haben; 4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amte nicht geeignet sind; 5. Dienstboten. 8 34. Zu dem Amte eines Schöffen sollen ferner nicht berufen werden: 1. Minister; 2. Mitglieder der Senate der freien Hansastädte; 3. Reichsbeamte, welche jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 4. Staatsbeamte, welche auf Grund der Landesgesctze jederzeit einstweilig in den Ruhestand versetzt werden können; 5. richterliche Beamte und Beamte der Staatsanwaltschaft; 6. gerichtliche und polizeiliche Vollstreckungsbeamte; 7. Neligionsdicner; 8. Volksschullehrer; 9. dem aktiven Heere oder der aktiven Marine angehörende Personen. Die Landesgesetze können außer den vorbezeichneten Beamten höhere Vcr- waltungsbeamte bezeichnen, welche zu dem Amte eines Schöffen nicht berufen werden sollen. 8 84. Das Amt eines Geschworenen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem Deut schen versehen werden. 8 85. Die Urliste für die Auswahl der Schöffen dient zugleich als Urliste für die Aus wahl der Geschworenen. Die Vorschriften der 88 32—35 über die Berufung zum Schöffenamte finden auch auf das Geschworenenamt Anwendung. Gesetz, die Bestimmungen zur Ausführung des Gerichts-Bersassungsgesetzrs vom 27. Januar 1877 enthaltend, vom 1. März 1879. § 24. Zu dem Amte eines Schöffen und eines Geschworenen sollen nicht berufen werden: 1. die Abtheilungsvorstände und Vortragenden Räthe in den Ministerien rc. :c.; 2. die Vorstände der Sicherheitspolizeibehörden der Städte, welche von der Zuständigkeit der Amtshauptmannschasten ausgenommen sind. Die Inhaber von Concessionen M Kleinhandel mit Branntwein werden hierdurch noch besonders darauf hingewiesen, 1) daß Läden, in denen Schnaps in versiegelten oder unversiegelten Flaschen, sei es zum augenblicklichen Genuß oder über die Straße verschänkt bez. verkauft wird, einen freien Einblick durch die Ladenfenster gewähren müssen, sodaß das Verhängen derselben durch Plakate, Vorhänge oder Gegenstände irgend welcher Art verboten ist. Uebertretungen werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. event. 14 Tage Hast geahndet; 2) daß wegen Förderung der Völlerei event. Eoncessionsinhaber verfolgt werden, welche Schnaps aus Eredit schänken bez. verkaufen. Eibenstock, am 9. Oktober 1900. Der Rath der Stadt. Hess«. L. Die Ausstellung von Hauslisten sür die im Jahre 1901 stattfindende Erhebung der staatlichen Einkommensteuer betr. Mit Rücksicht auf die im nächsten Jahre stattfindende Erhebung der staatlich«» Einkommensteuer sind in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise Hauslisten aufzustellen. Die Vordrucke zu diesen Listen sind zur Austragung gebracht worden und sind von den Hausbesitzern oder deren Stellvertretern unter genauer Beachtung der vorgedrucklen Anleitungen auszusüllen. Nach Anordnung des Königlichen Finanzministeriums ist der 12. Hklover dieses Jahres der maßgebende Tag für die Ausfüllung der Hauslisten. Es sind daher alle fteuerpflichtigen Personen in den Listen aufzuführen, welche am 12. Oktober im Hause wohnen. Dagegen sind solche Personen wegzulassen, welche vor diesem Tage ausgezogen oder erst nach demselben eingezogen sind. Die Hanslisten sind spätestens binnen 1v Tagen nach Empfang bei der Stadtsteuereinnahme wieder einzureichen. Die Einreichung hat durch den Hausbesitzer selbst oder durch solche Personen zu geschehen, welche über etwaige Fragen in Bezug auf die in der Liste ent haltenen Angaben genügend« Auskunft z« «rth«ilen vermögen. An die pünktlich« Einhaltung der vorerwähnten Einreichungsfrist wird hierdurch noch ganz besonders erinnert, da nach Anordnung des Königlichen Finanzministeriums jede Versäumniß ohne Nachsicht zu bestrafen ist. Zugleich werden die Hausbesitzer und deren Stellvertreter auf ihre Verpflichtung sorgfältiger und gewissenhafter Ausfüllung der Hauslisten und insbesondere darauf ausdrücklich aufmerksam gemacht: a. daß den Vorbemerkungen der Hauslisten unter 4., I!. und t. genau nachzugehcn ist, daß also die unter 4. a. b. und o. genannt, : Beitragspflichtigen allenthalben und unter der richtigen Bezeichnung ausg- brt, auch bei den Personen unter «- deren Wohnung deutlich hervorge,; »> sind; d. daß die Dienstboten und Gehilfen, soweit letztere d ihren Arbeitsgebern wohnen, unmittelbar nach ihren Herrschaften oder Arbeitsgebern verzeichnet sind, nicht aber an anderer Stelle, z. B. am Schlüsse der Hausliste; o. daß Ehefrauen nur dann besonders aufzuführen sind, wenn sie selbst einen Er werb haben oder ein Vermögen besitzen, über dessen Nutzung ihnen die freie Verfügung zustebt; <1. daß in Spalte 5 und 7 die Angaben über die Löhne und den Werth der Kost nicht vergessen werden und die behaupteten auch den wirklichen oder üblichen Sätzen entsprechen; e. daß die Miclhzinsen oder Miethwerlhe, bei allen Haushaltungsvorständen und Mar der Wahrheit gemäß beziehentlich dem wirklichen Werth entsprechend in «palten 8 und 9 angegeben sind; l. daß bei solchen Personen, welche Untermiether haben, letztere mit verzeichnet sind und daß auch in Spalte 8 vorschriftsmäßig die Notiz .Untermiether" an gebracht ist; g. daß bei Gewerbetreibenden die Spalten 15 bis 17, soweit nöthig, ausgefüllt sind; k. daß in Spalte 18 die Unterschrift des Hausbesitzers oder dessen Stellvertreters eigenhändig bewirkt worden sind. Schließlich wird noch bemerkt, daß mangelhafte und unvollständige Angaben in den Hauslisten die in den Vorbemerkungen unter i> der Hauslistc angedrohten Nachtheile nach sich ziehen. Eibenstock, den 9. Oktober 1900. Der Rath der Stadt. Hess«. Bg. Die Feuer- und Wasscrmeldestellc befindet sich jetzt im Hause Albertftratzc 1. Eibenstock, den 10. Oktober 1900. Der Rath der Stadt. Hess«. M— Nr. 48 des Verzeichnisses der dem Schank- und Tanzstättenvcrbot unterstellten Per sonen ist zu streichen. Stadtrath Eibenstock, den 8. Oktober 1900. Hesse. Rfi- WnW AMtchimsUg Mchck. Die Auswechselung der Sammlungsgegenstände hat in den letzten Tagen stattgefunden. HavRrLvr. Der Reichstag 187«st900. Wenn der Reichstag zu seinen diese» Mal außerordentlich bedeutsamen Verhandlungen in der zweiten Hälfte de» November Zusammentritt, so werden genau dreißig Jahre, ein Menschenalter seit seiner historischen Tagung, welche die Schaffung de« Deut schen Reich» inaugurirte, verflossen sein. Gewiß sind Vergleiche zwischen damal» und heute nur in beschränktem Maße zulässig, aber doch immerhin lehrreich. Als am 24. November 1870 der Präsident de« Bunde«kanzlerami« Herr Delbrück — König Wil helm und der Bundeskanzler Graf Bi«marck weilten im Fein desland — den Reich«lag eröffnete, war Sedan schon geschlagen, da» Hochgefühl de» deutschen Sieg», der deutschen Einigung er ¬ füllte und erhob unser ganze» Volk vom Belt bi» zu den Alpen. Nach dreißig Jahren stehen da« deutsche Reich und der Reichs tag wieder an einem kritischen Wendepunkte; heute gilt e», die Frucht der inneren Einigung von 1870/71 und dreißigjähriger Arbeit eine« ungeahnten Ausschwungs weithin über die Erde zu sichern; der Reichstag hat sein Votum abzugeben, ob wir unsern Platz in der Welt behaupten, ob wir »Weltpolitik" treiben wollen oder nicht. ,Da» Gefühl der Zusammengehörigkeit, welche« durch gemeinsame Gefahr und durch gemeinsam erkämpfte Siege belebt ist, da« Bewußtsein der Stellung, welche Deutschland zum ersten Male seit Jahrhunderten durch seine Einigkeit errungen hat, die Erkenntniß, daß nur durch die Schöpfung dauernder Institutionen der Zukunft Deutschland» da» Vermächtniß dieser Zeit der Opfer und der Thaten gesichert werden könne, haben schneller und all gemeiner, al» noch vor Kurzem denkbar erschien, da« deutsche Volk und seine Fürsten mit der Ueberzeugung erfüllt, daß c» zwischen Süden und Norden eine« festeren Bande» bedürfe al» das der völkerrechtlichen Verträge." So hieß c« in der Thron rede zur Reich-tagScröffnung vom November 1870. Jetzt sind Nord und Süd eng verbunden und da» Reich ist »trotz Allem" im Innern und nach Außen so fest zusammengeschweißt, daß Sturm und Noth, und wenn sie im Laus- der Geschicke noch so schlimm über unser deutsche» Vaterland dahinbrausen sollten, e« nicht werden erschüttern oder lockern können. Jetzt gilt c», auch jenseil» der Meere Deutschland» Ausgabe im friedlichen oder blu tigen Wettkampf der Völker zu wahren.