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>:OtG meines j Uhr sprach«, b. , 7 Uhr. en. Z»ll. Ick. rrt aissons i ihres H. Kmik ki§. Serein . Septbr., > Berns- m" statt- INg ftlich ein- ock 9 Uhr Zerem »mmlung r Monat end von inslokale Land. ichmittag ßcn. »tnnck. Psg. ,d. »rimum. 9.» Grad. S.» , Amts- mS Aizeiketlktt für den Albonnemeni riertelj. 1 M. 20 Pf. einfchließl. de» „Jllustr. Unterhaltungsbl." u. der Humor. Beilage .Seifen- blasen* in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. IIS Sezirk des Amtsgerichts Eidenstock und dessen Umgebung. Erschein« wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 19 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 2S Pf. LOO« Dienstag, den 2. Oktober Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 47. Aahrgaug. ' Abänderungen der Gewerbeordnung betr. — ReichsgeseH vom 30 Juni 1808 — 1) Vom l. Oktober dieses Jahres ab bedürfen Pfandvermittler, Gestndcvermiether oder Stellenvermittler zum Betriebe ihres Geschäftes der Erlaubnis;. Die Gesindevermiether und Stellcnvermittler sind verpflichtet, das Verzeichniß der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen ausgestellten Taxen der Königlichen Amts- hauptmannfchast einzureichen und in ihren Geschäftsräumen an einer in die Augen fallenden Stelle anzuschlagen. Diese Taxen dürfen zwar jederzeit abgeändert werden, bleiben aber solange in Kraft, bis die Abänderung der Polizeibehörde angezeigt und das abgeänderte Verzeichniß in den Geschäftsräumen angeschlagen ist. Die Gcsinde- vermiether und Stellenoermittler sind ferner verpflichtet, dem Slellesuchenden vor Ab schluß des Vermittelungsgeschästs die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzutheilen. 2) Ausgeschlossen vom Gewerbebetrieb im Umherzichcn sind Bruchbänder. 3) Für bestimmte Gewerbe kann der Bundesrath Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben. In Fabriken, für welche solche besondere Bestimmungen nicht erlassen sind, ist auf Kosten des Arbeitsgebers für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlungs buch einzurichten. In das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzulragen; es ist bei der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändigen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohnzahlung zurückzureichen. 4) Eine Abschrift der für die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahren von der Königlichen Amtshauptmannschaft im einzelnen Fall ertheilten Erlaubnitz zur Beschäftigung bei den im § 105e Absatz 1 Ziffer 3 und 4 bezeichneten Arbeiten an Sonnabend und Vorabenden von Festtagen ist künftig in den Fabrikräumen, in welchen die Arbeiterinnen beschäftigt werden, an einer in die Augen fallenden Stelle auszuhängen. 5) In offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörenden Schreibstuben und Lager räumen ist den Gehülsen, Lehrlingen und Arbeitern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhepause von mindestens 1V Stunden zu gewähren. Ausnahmen: 8 139 ä der Reichsgewerbeordnung. 6) Von 8 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens müssen offene Verkaufsstelle« für den geschäftlichen Verkehr geschloffen sein. Ausnahme: 8 139 e! Während derselben Zeit ist das Feilbieten von Waarcn auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbebetriebe sowie im Umherziehen verboten. Schwarzenberg, am 29. September 1900. Königliche AmtWuMmnischafl. Krug von Nidda. Aus dem die Firma 4»>el Keller v<>» «liit rtiirtl» in Schönheidtrhammer betreffenden Blatte 53 des Handelsregisters für den hiesigen Landbezirk ist heute eingetragen worden, daß die Procura des Herrn Kll»»un,l K»st»u in Schönheidtrhammer erloschen ist Eibenstock, den 26. September 1900. Königliches Amtsgericht. Ehrig. Hg. Bekanntmachung. Nach 8 134 Absatz 3 der Novelle zur Reichsgewerbeordnung vom 30. Juni 1900 ist vom 1. Oktober 1900 ab in allen Fabriken für welche der Bundesratb nicht beson dere Bestimmungen erläßt, auf Kosten des Arbeitgebers für jeden minderjährigen Arbeiter ein Lohnzahlungsbuch einzurichten. I« das Lohnzahlungsbuch ist bei jeder Lohnzahlung der Betrag des verdienten Lohnes einzutragen. Das selbe ist bet der Lohnzahlung dem Minderjährigen oder seinem gesetzlichen Vertreter auszuhändtgen und von dem Empfänger vor der nächsten Lohn zahlung zurückzuretcheu. Dos Lohnzahlungsbuch muß den Namen des Arbeiters, Ort, Jahr und Tag seiner Geburt, Namen und letzten Wohnort seines gesetzlichen Vertreters und die Unterschrift des Arbeiters enthalten. Die Eintragungen sind mit Tinte zu bewirken und von dem Arbeitgeber oder dem dazu bevollmächtigten Betriebsleiter zu unterzeichnen. Sie dürfen nicht mit einem Merkmal versehen sein, welches den In haber des Arbeitsbuches günstig oder nachtheilig zu kennzeichnen bezweckt. Der Vermerk eines Urthcils über die Führung oder die Leistungen des Arbeiters und sonstige durch das Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Arbeitsbuch- sind unzulässig. Die Lohnzahlungsbücher nach vorschriftsmäßigem Muster sind zum Preise von 12 Psg. pro Stück beim Stadtrath hier zu entnehmen. Eibenstock, den 1. Oktober 1900. Dcr Rath der Stadt. Htff«. Ruhezeit dcr Gehilsen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen und Nenn-Uhr-Lndenstzluß. Die bethciligten Gewerbetreibenden werden hierdurch noch besonders darauf aufmerk sam gemacht, daß mit der am 1. Oktober 1900 in Kraft tretenden Gewerbeordnungs novelle vom 30. Juni 1900 unter Anderem auch die in 88 139a ff. dieser Novelle enthal tenen Vorschriften Uber die Ruhezeit der Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Ver kaufsstellen und über den Neun-Uhr-Ladcnschluß in Geltung treten. I. Ruhezeit »er Schilfe«, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstelle«. Gemäß 8 139< des genannten Gesetzes ist vom 1. Oktober dieses Jahres ab i« sämmtlichen hiesigen offenen VerkausSfteve« ««» de« »az« gehörenden Schreibstuben «Kontore») und Lagerräume« de« Gehilfen, Lehrlingen und Arbeiter« nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochen« Ruhezeit von mindestens zehn Stund,« zu gewähre«. Innerhalb dcr Arbeitszeit muß den Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern eine ange» «reffen« Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnchmen, muß diese Pause mindestens ein und eine halbe Stunde betragen. Nach 8 139a des Gesetzes finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung 1. auf Arbeiten, die zur Verhütung des Verderbens von Maaren unverzüglich vor genommen werden müssen, 2. für die Aufnahme der gesetzlich vorgcschriebenen Inventur, sowie bei Neueinricht ungen und Umzügen, 3. außerdem an jährlich höchstens dreißig vom unterzeichneten Stadtrathe allgemein oder für einzelne Geschäftszweige zu bestimmenden Tagen. Gewerbetreibende, welche den Vorschriften in Absatz 1 bis Absatz 3 zuwiderhandeln, werden nach 8 146 der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark und im Unvermögenssalle mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. II. Nenn-Uhr-Ladenschluß. Gemäß 8 139c Absatz 1 des Gesetzes müssen vom 1. Oktober dieses Jahres ab sämmtltche hiesige offene Verkaufsstellen von NkUN Zlhr AtzeNdS bis fünf Uhr Morgens für den geschäftlichen Verkehr geschloffen sei«. Rur die beim Ladenschluß im Laden schon anwesenden Kunden dürfen «och be dient werden. Ueber neun Uhr Abends dürfen Verkaufsstellen für den geschäftlichen Verkehr nur geöffnet sein 1. für unvorhergesehene Nothfälle, 2. an höchstens vierzig vom unterzeichneten Stadtrathe zu bestimmenden Tagen, je doch bis spätestens zehn Uhr Abends. Die Bestimmungen unter l werden hierdurch nicht berührt. Während der Zeit, wo die Verkaufsstellen geschlossen sein müssen, ist das Feilbieten von Waaren auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten oder ohne vorherige Bestellung von Haus zu Haus im stehenden Gewerbe sowohl wie im Gewerbebetriebe im Umherziehen verboten. Gewerbetreibende, welche den Vorschristen in Absatz 1 und Absatz 4 zuwiderhandeln, werden nach 8 146a der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis zu sechshundert Mark, im Unvcrmögensfalle mit Haft bestraft. Eibenstock, den 25. September 1900. Der Rath dcr Stadt. I. V.: Justizralh Landrock. Mllr. die Errichtung ciaer Freibank in Schönheide betreffend. Auf Grund des 8 13 Absatz 4 unter a des Gesetzes, die Einführung einer allgemeinen Schlachtvieh- und Fleischbeschau betreffend, vom 1. Juni 1898 wird für die Gemeinde Schönheide eine Freibank errichtet, für welche folgende Bestimmungen maßgebend sind. 8 1. Auf der Freibank gelangt alles nicht bankwürdige Fleisch von den in Schönheide geschlachteten Rindern, Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen zum Verkauf, sofern nicht der Besitzer die Ueberlassung desselben zur Verwerthung im eigenen Haushalte verlangt. Diese Ueberlassung ist jedoch nicht gestattet, wenn der Besitzer Fleischer, Fleischhändler oder Gast-, Schank oder Speisewirth ist. 8 2. Als Freibanklokalc werden das im Soutcrrainraum des Nathhauses befindliche Ver kaufslokal und dcr für den oberen Orlstheil vorhandene Spritzenraum bestimmt. Diese Lokale sind bei jedesmaliger Benutzung durch eine leicht sichtbare Aufschrift als „Freibank" kenntlich zu machen. 8 3. Der Verkauf auf der Freibank steht unter ortspolizcilichcr Aussicht und erfolgt durch einen hierzu besonders verpflichteten Freibankverkäufer. Dcr letztere ist verantwortlich da für, daß der Verkauf den Bestimmungen des 8 13 b—ä des Gesetzes vom 1. Juni 1898 imd 8 18 der Ausführungsverordnung vom 23. Juli 1899 entspricht. Beim Verkaufe ist die Bevorzugung einzelner Personen strengstens untersagt. Der Freibankverkäufer hat ferner in den Fällen, wo nicht bankwürdiges Fleisch vor dem Verkaufe einer besonderen Behandlung (Kochen, Pökeln, Ausschmelzen) unterworfen werden muß, diese Behandlungsarbeilcn zu verrichten. Auch kann demselben der Verkauf der Haut übertragen werden. 8 4. Die Verkaufszeit wird von dem Gemeindcvorstand durch Bekanntmachung im Schön- heider Wochenblatte bekannt gegeben. 8 6. Den Preis für das nicht bankwürdige Fleisch bestimmt: a. bei Schlachtthiercn, welche der Schlachtviehvcrsicherung unterliegen, der Orts schätzungsausschuß, b. bei Schlachtthiercn, welche dieser Versicherung nicht unterliegen, der Ge meindcvorstand nach Gehör des Fleijchbeschauers und im Einvernehmen mit dem Besitzer. Im Falle fortschreitender Entwcrthung des Fleisches kann der Preis so oft als nöthig, in den Fällen unter a durch den Vorsitzenden des Ortsschätzungsausschusses, in den Fällen unter b durch den Gemeindevorstand herabgesetzt werden. Der Preis des nicht bankwürdigen Fleisches und des ausgeschmolzenen Fettes soll in der Regel des Marktpreises für Fleisch oder Fett mittlerer Güte nicht übersteigen. Für Eingeweide, welche sich auf der Freibank verwerthcn lassen, ist bei Rindern nur '/„ bei Schweinen und Kleinvieh nur die Hälfte des für das Fleisch des betreffenden Thieres festgesetzten Preises aufzustellen. Fleisch, welches keinen Abnehmer gefunden oder in den Räumen des Freibanklokales verdorben ist, ist auf Kosten des Eigenthümers unschädlich zu beseitigen. 8 6. Der Freibankverkäuser erhält das Fleisch, soweit es im rohen Zustande zum Verkauf bestimmt ist, in völlig ansgekühltem Zustande zugewogen. Das Gewicht des im gekochten oder gepökelten Zustande zu verkaufenden Fleisches wird nach der Abkochung bcz. Pökelung ebenfalls im ausgekühlten Zustande festgestellt. Bei abgcmagerten Thieren können vor der Feststellung des Gewichtes die Unterschenkel und Vorarmbeinknochen aus dem Fleische ent fernt werden. Zur Ausgleichung des bei dem Zerlegen und Verpfundcn entstehenden Gewichts-