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Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. ch? 108 47. Jahrgang. Sonnabend, den 15. September Wegesperrung im Staatssorstrevier Schönheide betr. Wegen vorzunehmender Massenschüttung wird die neue Rautenkranz-Schönheider- Stratze von der Zeichentanne ab bis nach Schönheide vom 16. öis mit 20. dieses Monats für allen Fährverkehr gesperrt und der letztere auf den Pechhüttenslügel und Flachenweg verwiesen. Schwarzenberg, am 13. September 1900. Königliche AmtshauMannschast. Krug von Nidda. W Regulativ, das Schlasstellcnwesen und Maffcnuntcrlünfte betreffend. I. Schlafstellen. 1. Wer Schlafstellen vermiethet, hat dies der Ortsbehörde unter Angabe der Zahl und des Geschlechts der aufzunehmenden Personen, sowie der für sic bestimmten Räume unter Angabe der Kat.-Nummer des Hauses innerhalb 3 Tagen — unbeschadet der Vorschriften über das Meldewesen — anzuzeigen. Auch jede Aenderuna in der Zahl der aufzunehmenden Personen sowie der für sie bestimmten Räume ist innerhalb 3 Tagen anzuzeigen. Dem Vermiether ist von der Ortsbehörde entweder sofort ein Anmeldeschein aus zustellen oder seine Anmeldung in ein von der Ortsbehörde zu führendes Anmeldeverzcich- nitz einzutragen, auch ihm ein Abdruck dieser Bestimmungen auszuhändigen. 2. Der Schlafraum mutz genügenden Luftraum haben und ist jederzeit reinlich zu halten und täglich zu lüften. Er muh mit besonderem Zugang und verschließbarer Thür versehen, gedielt und mit mindestens einem in's Freie führenden Fenster versehen sein. In Küchen, Hausfluren, Vorsälen, Kellern und in solchen Räumen, deren Benutz ung zum dauernden Aufenthalt für Menschen unzulässig erscheint, dürfen sich Schlafstellen überhaupt nicht befinden. Auch dürfen Schlafräume mit Aborten und Schleutzen nicht in offener Verbindung stehen. Schlafstellen auf Bodenräumen müssen thunlichst verschalt und vom übrigen Boden raum abgeschlossen sein. 4. Der Schlasraum darf ferner nicht in unmittelbarer Verbindung mit den Wohn räumen des Vermiethers und mit Räumen stehen, in denen Personen anderen Geschlechts schlafen. Vorhandene Thüren sind verschlossen zu halten oder in geeigneter Weise zu versetzen. 5. Der Schlafraum darf, abgesehen von Eheleuten und ihren Kindern, nicht von er wachsenen Personen verschiedenen Geschlechts über 12 Jahren gleichzeitig benutzt werden. 6. Für jeden Schlafstelleninhaber mutz thunlichst eine besondere Lagerstätte und min destens eine Decke und für je 2 mindestens ein Waschgeschirr vorhanden sein. Bettstroh ist mindestens 4mal im Jahre zu wechseln. Das Vorkommen ansteckender Krankheiten ist von dem Vermiether sofort einem Arzte oder der Ortsbehörde anzuzeigen. II. Massenuntcrkünfte. 7. Auf Massenunterkünfte finden diese Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sie nicht nachstehend beschränkt sind. Die Lagerstätten dürfen nicht unmittelbar auf dem Pflaster oder dem Boden von Ställen aufgeschlagen werden, wenn solche nicht mit Dielen oder Solzbohlen belegt sind. Die Dielen sind thunlichst mit Decken oder Strohtüchern zu überdecken. Die Schlafräume sind für die verschiedenen Geschlechter getrennt zu halten. Ein- und Ausgänge der Schlafräume sind frei zu halten. An den Lagerstätten ist ein Gang offen zu lassen und zu diesem Zwecke die Lagerstätte thunlichst mit einem Futz- bret abzuschlictzen. In dem Schlafraum ist Nachts eine verschließbare, gut brennende Laterne bereit zu halten. Das Betreten der Schlafräume mit brennendem Licht ist untersagt. Für Waschgeschirr und Abortanlaaen ist in geeigneier Weise Sorge zu tragen. Massenunterkünfte sind vor der Ingebrauchnahme von der Ortsbehörde zu be sichtigen. Die Einrichtung von Maffcnunterkünften und das Ergebnitz der Besichtig ung ist von den OrtSbehörden sofort der Königlichen Amtshauptmannschaft anzuzeigen, welcher der Erlah besonderer Vorschriften im einzelnen Fall vorbehalten bleibt. III. Ueberwachung und Strafbestimmungen. 8. Die Ortsbehörden haben alljährlich eine allgemeine Besichtigung der Schlafstellen und Massenunterkünfte vorzunehmen. Hierbei kann von ihnen die Zahl der von den Ver- miethern unterzubringenden Personen unter Zugrundelegung eines Luftraumes und einer Bodenfläche für jede Person bestimmt werden. Personen, welche wegen Sittlichkeits- oder Eigentkumsverbrechen oder -vergehen bestraft sind oder gegen deren sittlichen Rus begründete Bedenken vorliegen, kann das Ver mieten von Schlafstellen von der Ortsbehörde untersagt werden. Den Polizeibehörden und ihren Organen ist das Betreten der Schlafstellenräume und Massenunterkünfte jederzeit zu gestatten. 9. Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Regulativs werden mit Geld strafe bis zu 60 Mark ober Haft bis zu 8 Tagen bestraft. Auch kann bei wiederholten Zuwiderhandlungen das fernere Vermiethen von Schlaf stellen gänzlich untersagt werden. 10. Dieses Regulativ tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. Besondere örtliche Bestimmungen werden aufgehoben. Die Königliche Amtshauptmannschaft kann auf Ansuchen Ausnahmen von diesen Vorschriften im einzelnen Falle nachlassen. Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Regulativs Schlafstellen ver miethet hat, hat dies, insoweit es nicht bereits früher geschehen, innerhalb 8 Tagen bei der Ortsbehörde anzuzeigen. Diese Vorschriften sind von den Vermiether» in jedem Raume, welcher zu Schlaf stellen vermiethet wird, an sichtbarer Stelle auszuhängen und werden zu diesem Zwecke den Ortsbehörden Abzüge dieses Regulativs zugefertigt. Schwarzenberg, am 1. September 1900. Königliche AmtShauptmannschast. Krug von Nidda. RonrnrSverfahre«. Das Konkursverfahren über das Vermögen des Inhabers einer Weinhandlung, eines Herren und Knaben-Consektions- und eines Materialwaarcngeschäfts ^uto» vuger in Schönheide wird nach erfolgter Abhaltung des Schlußtermins und Vollzieh ung der Schlutzvertheilung hierdurch aufgehoben. Eibenstock, am 12. September 1900. Königliches Amtsgericht. Bekannt gemacht durch den Gerichtsschreiber Exped. Jost. Auf dem neuangelegten Blatte 240 des Handelsregisters für den Landbezirk des hie sigen Königl. Amtsgerichts ist heute die Firma in Schönheide und als deren Inhaber der Baumeister Herr üarl »«rg«r daselbst eingetragen worden. Angegebener Geschäftszweig: Baugeschäft und Handel mit Baumaterialien. Eibenstock, den 12. September 1900. Königliches Amtsgericht. Schilde, Ass. Hrg. Versteigerung. Sonnabend, den 1s. Septbr. 19W, Nachm. 3 Uhr, sollen zu Eibenstock 13 Stück Branntweinfätzchen und eine Anzahl Branntweinsta schen mit mehr oder weniger Inhalt an den Meistbietenden gegen sofortige Baarzahlung versteigert werden. Versteigerungslokal: Arctschueiders tzonditorei. Der Gerichtsvollzieher beim Königlichen Amtsgerichte Eibenstock. Akt. Kirsch. Bekanntmachung. Zu Ehren des Herrn Kreishanptmanns Freiherrn von Welk, der mit Ende dss. Monats sein Amt als Leiter der Königlichen Kreishauptmannschaft Zwickau aufgiebt, um die Leitung der Königlichen Kreihauptmannschast Chemnitz zu übernehmen, soll am Sä. September dss. Is., 2 Uhr Nachmittags im Hotel „Deutscher Kaiser" hier ein Abschiedstssem stattfinden. Zur Vorbereitung dieses Abschiedsessens hat sich aus den Räthen der Königlichen Kreishauptmannschaft Zwickau, aus den Amtshauptleuten und Bürgermeistern der Städte mit revidirter Städteorduung des verbleibenden Regierungsbezirks Zwickau und aus den Vorsitzenden der Stände des Erzgebirgischen und Voigtländischen Kreises ein Comito gebildet. Das Comitö beehrt sich, zu zahlreicher Betheiligung an dem Abschiedsessen einzu laden und bemerkt, daß Anmeldungen dazu in der hiesigen Stadtschreiberei bis zum 21. dss. Mts. zu bewirken sind. Zwickau, am 10. September 1900. Kür das Eomite Oberbürgermeister Keil. Anmeldungen können bis zum 20. September in der Registratur des Stadtraths bewirkt werden. Eibenstock, den 13. September 1900. Der Stadtrath. Hesse. M. Bekanntmachung. Die Landes-Brandverflchrrnngsbeiträge auf den 2. Termin 1900 — 1. Oktober 1900 — sind nach je einem Pfennig für die Einheit bei der Gebäudt-Ber- stcherungs-Abtheilung und nach je «in und einem halben Pfennig für die Einheit bei der freiwilligen Berficherungs-Abtheilung nebst den fälligen Stückbeiträgen bis spätestens zum 10. Hctover dss. Is. bei Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung anher zu entrichten. Eibenstock, am 11. September 1900. Der Rath der Stadt. Hesse. Geyer. Bekanntmachung. Im dritten Vierteljahr 1900 sind eingegangen: a) vom Besetz- «ud Berordnnngsvlatt für das Königreich Sachsen die Stücke Nr. 8-13. d) vom Reichsgesetzblatt die Nrn. 18—37.