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das ei; »a. IS«« sowie H. n Hg Gnüchtel. Müller. Rbch. Sch. na: rrn ßf. Sf- md th- )e- ch. Abonnement oiertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. des «Jllustr. Unterhaltungsbl." a. der Humor. Beilage «Seifen« blasen" in der Expedition, bei ansern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. JnsertionSpreiS: di« «einspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. Auf dem die Firma Unterstützengrüner Kardätschen-, Bürsten- und Pinsel- Fabrik »relt«pr«vl»«r rr«i« in llnterftützengrü» betreffenden Blatte 224 des hiesigen Handelsregisters für den Landbezirk ist heute eingetragen worden, daß die Firma künftig Unterstützengrüner Kardätschen-, Bürsten- und Pinsel-Fabrik Al«ti»rck Itrelt-tpreelivr lautet. Eibenstock, den 5. Januar 1900. Königliches Amtsgericht. Ehrig e- 8. Bekanntmachung. Herr Justizrath Caurnck dir»»-»»«» I.nnckraolt hier ist am 2. dss. Mts. auf weitere sechs Jahre als.unbesoldeter Stadtrath und zugleich als Stellvertreter des Bürgermeisters verpflichtet und eingewiesen worden. Eibenstock, den 11. Januar 1900. Der Rath der Stadt. Hesse. Bekanntmachung. Von dem statistische« Waarenverzeichuisst und dem Verzeichnisse der Massen güter, auf die die Bestimmung im tz 11 Abi. 2 Ziffer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1879, betreffend die Statistik des Waarcnverkehrs, Anwendung findet, ist ein sämmtliche Aender- unaen einschließlich der am 1. Januar 1900 in Kraft getretenen enthaltender Neudruck ver anstaltet worden, der bei jeder zu Zollabfertigungen befugten Amtsstclle in einem Exem plare zur Einsichtnahme des Publikums ausgelegt ist oder bcreitgehalten wird. Der Vertrieb des Druckwerkes ist der Firma R. von Deckers Verlag, G. Schenk, Berlin 8.XV.. Jerusalemcrstr. 56 übertragen worden. Der Ladenpreis beträgt für ein mit grünem bedruckten Umschläge geheftetes Exemplar 60 Pfennig und für ein in Kaliko ge bundenes Exemplar 1 Mark 20 Pfennig. Dresden, am 5. Januar 1900. Königliche Zoll- und Stcuer-Dircktion. I»r. Höbe. Gemcindcanlagcn-Rcgulativ sür Schönheide bett. Die bisherigen Paragraphen 6, 7, 8, 9 und 10 des hiesigen Gemeindeanlagen-Regu- lativs sind aufgehoben worden und sind die an ihre Stelle tretetenden Bestimmungen in einem besonderen (II.) Nachträge vom 28. November 1899 enthalten. Dieser Nachtrag, der die Genehmigung der Aufsichtsbehörde gesunden hat, liegt vom 15. dss. Mts. ab zur Einsichtnahme in dem Geschästszimmer Nr. 6 der hiesigen Gemeinde verwaltung während der gewöhnlichen Geschäftsstunden aus. Schönheide, am 8. Januar 1900. Der Gemeinderath. Schulgeld betr. Es wird hiermit an Bezahlung des auf die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember vor. Js. in Rückstand gelassenen Schulgeldes der I. und II. Bürgerschule mit dem Bemerken erinnert, daß, wenn bis zum 2V. Januar dss. Js. Zahlung an die hiesige Schulgelder-Etnnahme nicht erfolgt, das vorgeschriebene Zwangs vollstreckungsverfahren eingeleitet werden wird. Eibenstock, am 11. Januar 1900. Der Rath der Stadt. Hesse. Zwangsversteigerung. Das im Grundbuche auf den Namen SI»x ^rtliui- 8«1ck«I eingetragene Grund stück, bestehend aus Wohn- und Schlachthaus, sowie Schmiedewerkstattgebäude Folium 174 des Grundbuchs für lkarlsseld nach dem Flurbuche 9,, Ar groß, geschätzt aus 12000 Mk. soll an hiesiger Gerichtsstelle zwangsweise versteigert werden. Hierzu ist der 25. Januar 1900, Dormittags 10 Mr als Verfteigerungstermin, der 5. Ievruar 1900, Dormittags 11 Mr als Termin zu Verkündung des Vertheilungsplans anberaumt worden. Eine Uebersicht der auf dem Grundstücke lastenden Ansprüche und ihres Rangverhält nisses kann in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Amtsgerichts emgesehen werden. Eibenstock, am 4. Dezember 1899. Königliches Amtsgericht. Schilde, Ass. Bekanntmachung, die Anmeldung der Ostern 1900 schulpflichtig werdenden Kinder betr. Ostern 1900 werden alle diejenigen Kinder schulpflichtig, welche bis dahin das sechste Lebensjahr erfüllt haben. Außer diesen können auch solche Kinder der Schule zugeführt werden, welche bis zum 30. Juni 1900 das sechste Lebensjahr vollenden. Die Anmeldungen werden Dienstag, den 16. Januar 1900, Nachmittags von 2—5 Uhr für die erste Bürgerschule, Donnerstag, den 18. Januar 1900, Vormittags von 1V—12 und Nachmittags von 2—5 Uhr und Kreitag, den 19. Januar 1900, Vormittags von 10—12 und Nachmittags von 2—5 Uhr für die zweite Bürger schule im Direktorialztmmer des alte« Schulgebäudes entgegen genommen. Bei der Anmeldung ist für alle Kinder der Impfschein, und für Kinder, die aus Gesundheitsrücksichten vom Schulbesuche noch zurückbehalten werden sollen, ei« ärztliches Zeugnitz über die Nothwendigkeit dessen, für die nicht t« hiesiger Stadt geborenen Kinder aber außerdem eine standesamtliche Geburtsurkunde und ein Taufzeugnitz beizubringen. Insoweit die Anmeldung der Kinder nicht durch die Eltern selbst erfolgt, sind damit nur Erwachsene zu beauftragen, welche über die einschlagcnden Verhältnisse der betreffen den Kinder und ihrer Eltern genügende Auskunft zu crtheilen vermögen. Anmeldungen durch Schulkinder und Personen, welche eine ausreichende Auskunft nicht geben können, müssen zurückgewiesen werden. Eibenstock, den 12. Januar 1900. Der Rath der Stadt. Hrsie. Amts- Ilild Mmckatt für deu SM des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 47. Jahrgang. ------- - Sonnabend, den 13. Januar Bestimmungen über den freiwilligen Eintrittzum zwei-, drei- oder vierjährigen aktiven Militärdienst. 1) Jeder junge Mann kann schon nach vollendetem 17. Lebensjahr freiwillig zum aktiven Dienst im stehenden Heere oder in der Marine eintreten, falls er die nöthige moralische und körperliche Befähigung hat. 2) Wer sich freiwillig zu zwei- oder dreijährigem aktiven Dienst bei den Fußtruppen, der fahrenden Feld artillerie oder dem Train, oder zu dreijährigem Dienst bei der reitenden Artillerie, oder zu drei- oder vierjährigem Dienst bei der Kavallerie melden will, hat vorerst bei dem Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission seines Auf enthaltsortes (d. i. in Sachsen der Amtshauptmann) die Erlaubniß zur Meldung nach zusuchen. 3) Der Civilvorsitzende der Ersatz-Kommission giebt seine Erlaubniß durch Ertheilung eines Meldescheins. Die Ertheilung des Meldescheins ist abhängig zu machen: a. von der Einwilligung des Vaters oder Vormundes, b. von der obrigkeitlichen Bescheinigung, daß der zum freiwilligen Dienst sich Mel dende durch Civilverhältnisse nicht gebunden ist und sich untadelhaft ge führt hat. 4) Den mit Meldeschein versehenen jungen Leuten steht die Wahl des Truppentheils, bei welchem sie dienen wollen, frei. Sie haben ihre Annahme unter Vorlegung ihres Meldescheines bei dem Kommandeur des gewählten Truppentheils nachzusuchen. Hat der Kommandeur kein Bedenken gegen die Annahme, so veranlaßt er ihre kör perliche Untersuchung und entscheidet über ihre Annahme. 51 Die Annahme erfolgt durch Ertheilung eines Annahmescheines. 6) Die Einstellung von Freiwilligen findet nur in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März, in der Regel am Rekruten-Einstellungstermin (im Oktober) und nur inso weit statt, als Stellen verfügbar sind. Außerhalb der angegebenen Zeit dürfen nur Freiwillige, welche aus Beförderung zum Offizier dienen wollen, oder welche in ein Militär-Musikkorps einzutreten wünschen, eingestellt werden. Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß die mit Meldeschein versehenen jun gen Leute, ganz besonders aber die, welche zum drei- oder vierjährigen aktiven Dienst bei der Kavallerie eintrelen wollen, vorzugsweise dann Aussicht aus Annahme haben, wenn sie sich, bei sonstiger Brauchbarkeit, bis 31. März melden, aber nicht zu sofortiger Einstellung, sondern zur Einstellung am nächsten Rekruten-Einstellungstermine. Wenn keine Stellen offen sind, oder Freiwillige mit Rücksicht auf die Zeit ihrer Meldung nicht eingestellt werden dürfen, so können die Freiwilligen angenommen und nach Abnahme ihres Meldescheins bis zu ihrer Einberufung vorläufig m die Heimath beurlaubt werden. 7) Die freiwillig vor Beginn der Militärpflicht — d. i. vor dem 1. Januar des Kalender jahres, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet — in den aktiven Dienst eingelrclenen Leute haben den Vortheil, ihrer Dienstpflicht zeitiger genügen und sich im Falle des Verbleibens in der aktiven Armee und Erreichens der Unteroffiziers- Charge bei fortgesetzt guter Führung den Anspruch auf den Civilversorgungsschein be reits vor vollendetem 32 Lebensjahre und die Dicnstprämie von 1000 Mark erwerben zu können. 8) Mannschaften der Fußtruppen, der fahrenden Feldartillerie und des Trains, welche freiwillig, und Mannschaften der Kavallerie und reitenden Artillerie, welche gemäß ihrer Dienstverpflichtung im stehenden Heere drei Jahre aktiv gedient haben, dienen in der Landwehr I. Aufgebots nur drei statt fünf Jahre. Dasselbe gilt auch für Mannschaften der Kavallerie, welche sich freiwillig zu einer vierjährigen aktiven Dienst zeit verpflichten und diese Verpflichtung erfüllt haben. 9) Diejenigen Mannschaften, welche bei der Kavallerie freiwillig vier Jahre aktiv gedient haben, werden zu Ucbungen während des Rescrveverhältnisses in der Regel nicht her angezogen; ebenso wird die Landwehr-Kavallerie im Frieden zu Uebungen nicht ein berufen. 10) Militärpflichtigen, welche sich im Musterungs-Termine freiwillig zur Aushebung mel den, erwächst ein besonderes Recht aus die Auswahl der Waffengattung oder des Truppentheils nicht. Dresden, den 8. Januar 1900. Kriegsmini st erium. v. der Planitz.