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Amts- M AiUWblck für den Abonnement viertel,. 1 M. 20 Pf. einschließl. de« »Jllustr. UnterhaltungSbl.* u. der Humor. Beilage »Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. Wrk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. «»scheint . wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. JnsertionSpreis: die kleinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Ps. A. Verantwortlicher Redaktmr, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 47. Jahrgang. — - Dienstag, den 9. Januar 1S«O Bekanntmachung. Nachersichtliche Bauvorschriften sür die Nordstratze hier sind vom Königlichen Ministerium des Innern genehmigt worden und erlangen nunmehr Rechtskraft. Eibenstock, den 18. Dezember 1899. Der Rath der Stadt. Hesse. Gnüchtel. Vamrschristeu sSr die NmHrch za WenW. Auf Grund von tz 138 Absatz 3 der Bauordnung für die Stadt Eibenstock vom 3. Juni 1856 werden für die Nordstraße folgende Vorschriften erlassen. 8 1- Für den zwischen der Eibenstock-Auerbacher-Chaussee und der Muldenhammerstratze gelegenen Theil der Parzelle Nummer 599* des Flurbuchs, genannt „Nordstraße", wird die im zugehörigen Bebauungspläne, die Nordstraße betreffend, roth eingezeichnete Flucht linie festgesetzt. Das erforderliche Areal wird von der Stadtgemeinde beschafft, straßenmäßig herge stellt und beschleußt. Es steht aber der Stadt wegen des ihr hierdurch erwachsenen Auf wandes gegen die Besitzer der anliegenden Grundstücke ein Rückgriffsrecht nach Maßgabe der in den 88 2, 3 und 4 der Bauvorschriften näher angegebenen Bestimmungen zu. Die von den Parzellen 486 s/b** und 11*** in die festgesetzte Fluchtlinie der Nord straße fallenden Flächen sind an die Stadtgemeinde gegen Entschädigung abzutreten, sobald die Besitzer auf diesen Grundstücken Neubauten errichten oder solchen gleich zu achtende Um-, An- oder Ausbauten an den vorhandenen Gebäuden vornehmen. Der Besitzer der Parzelle 486 u d** ist ferner zur Uebergabe der in die Fluchtlinie der Nordstraße fallenden Fläche verpflichtet, sobald das die Fluchtlinie überragende Ge bäude durch Feuer oder höhere Gewalt zerstört oder sonst wie beseitigt oder aber vom Be- , sitzer abgetragen wird. Die Besitzer der in die Fluchtlinie der Nordstraße fallenden Gebäude und der in den Verkehrsraum fallenden Flächen können deren Uebernahme gegen Entschädigung schon dann verlangen, wenn die Genehmigung zur Vornahme eines Um-, Aus- vder Anbaues in Hin- - blick auf die erfolgte Fluchtlinienfeststellung versagt wird. - Auf die Feststellung der Entschädigung leiden die Vorschriften in 88 171 folgende der Ortsbauordnung vom 3. Juni 1856 entsprechende Anwendung. » Die Gebäude an der Nordstraße müssen in freistehender Bauweise errichtet werden und dürsen höchstens aus Erd- und einem Obergeschosse bestehen. Der seitliche Grenzab stand soll in der Regel wenigstens 4,5 Meter betragen. - Die Höhe der Gebäude darf 10 Meter nicht übersteigen. Gruppenhäuser sind unter der Voraussetzung zulässig, daß die Länge einer Gruppe auf der westlichen Seite der Straße nicht mehr als 40 Meter und auf der östlichen Seite nicht mehr als 45 Meter beträgt und von der seitlichen Nachbargrenze ein Abstand von 6 Metern eingehalten wird. Bei allen Neubauten an der Nordstraße sind Vorgärten vorzusehen und zwar sind sie an der westlichen Seite mit 8 Meter und an der östlichen Seite mit 3 Meter Tiefe ' anzulcgen. Dem Stadtrath steht die Berechtigung zu, bei Bebauung der Nordstraße auf der Strecke vom Schulgäßchen bis zum Kirchplatze nach Befinden die Errichtung der Gebäude unmittel bar in der Slraßenflucht zu gestatten. 8 2. Zu den Kosten der Beschaffung des Areals und straßenmäßigen Herstellung der Nord straße haben die Besitzer der bereits dort errichteten Gebäude sür den laufenden Meter der - Straßenfront ihres Grundstücks 12 Mark innerhalb 4 Wochen nach Herstellung der Straße an die Stadtkasse zu entrichten. 8 3. k Wer in Zukunft ein zur Zeit noch unbebautes an die Nordstraße angrenzendes Grund stück bebaut, hat die für Beschaffung und Herstellung der Straße von der Stadt auf gewendeten oder, wenn zu dieser Zeit die Straße noch nicht vollständig hcrgcstellt sein 7 sollte, künftig noch aufzuwendenden Kosten bi« zur Straßenmitte nach Verhältniß der Nord straßenfrontlänge des zu bebauenden Grundstücks zu der gesummten Fluchtlänge der Nord * Nr. 509 Nr. 24 des neuen Flurbuchs. ** Nr. 486 ad ----- Nr. 49 des neuen Flurbuchs. *** Nr. II Nr. 47 des neuen Flurbuchs. straße vor Beginn des Baues der Stadtgemeinde zu erstatten, beziehentlich hierfür nach Ermessen des Stadtrathes Sicherheit zu leisten, wenn das betreffende Gebäude von der Nordstraße seine unmittelbare Zugänglichkeit erhält. 8 4. Insoweit die Straße mit einer Hauptschleuße versehen wird, hat jeder Besitzer eines bebauten Grundstücks, dessen Gebäude an diesem beschleußten Straßentheil liegt und wer in Zukunft an diesen Straßentheil Gebäude errichtet, sein Grundstück zur Ableitung der sämmtlichen Tage- und Wirthschaftswässer an die Hauptschleuße anzuschsießen und für den Anschluß einer Beischleuße 100 Mark und wenn er mehrere Beischleußen anschließen will, sür jeden weiteren Anschluß 30 Mark zur Stadtkasse vier Wochen nach Beginn des Schleu- ßenbaues beziehentlich nach Empfang der Baugenehmigung zu entrichten. Dieselben Bei träge hat zu entrichten, wer sonst sich an die Hauptschleuße anschließen will. 8 5. Die in 8 4 erwähnten Heimschleußen sind aus wasserdichten Steinzeug- oder Cement- rohren von mindestens 20 Centimeter Weite herzustellen und unter Einfügung eines ent sprechend großen Schlammsangs unmittelbar mit der Hauptschleuße zu verbinden. 8 6. Die Stadtgemeinde ist berechtigt, die Heimschleußen bis zur Grenze der anliegenden bebauten Grundstücke auf Kosten der Grundstücksbesitzer auszusühren und hat dies solchen falls 4 Wochen vor Beginn des Baues den Anliegern unter Miltheilung der voraussicht lich entstehenden Kosten wissen zu lassen. Die Kosten sind 4 Wochen nach Zustellung der Rechnung an die Stadlkasse zu be zahlen. Dieselben werden ebenso wie die nach 8 2 und 3 der Bauvorschriften der Stadt gemeinde von den Grundstücksbesitzern zu bezahlenden beziehentlich zu erstattenden Kosten nach Befinden im Wege des Zwangsoerwaltungsoerfahrens wie rückständige Abgaben bei getrieben. 8 7. Unter keinen Umständen ist gestattet, in die Schleuße Jauche oder Abtrittsabgänge zu leiten oder zu gießen oder die Abortanlagen überhaupt mit der Schleuße in Verbindung zu setzen. 8 8. Die Leistung und Zahlung der nach 8 2 und 3 zu erhebenden Straßenbau- und Schleußenanschlußbeiträge, sowie der Herstellungskosten der Heimschleußen kann auf Antrag der betreffenden Grundstücksbesitzer auf Grund des Gesetzes vom 1. Juni 1872 durch die Königliche Landeskultur-Rentenbank ganz oder theilweise vermittelt und übernommen werden. Der Stadtrath ist ermächtigt, die in 8 2 unter e dieses Gesetzes vorgesehene Erklär ung für die Gemeinde abzugeben. 8 2. Diese Bauvorschriften treten nach Genehmigung durch das Königliche Ministerium des Innern, sofort mit ihrer Bekanntmachung in Kraft. Eibenstock, den 20. Juli 1899. Der Rath der Stadt. Die Stadtverordneten. Adolf Hesse, Bürgermstr. Beruh. Fritzsche, z. Zt. Stadtverordneten-Vicevorst. Ertheilter Ermächtigung des Königlichen Ministeriums des Innern zufolge hat die Königliche Krcishauptmannschaft die vorstehenden Bauvorschriften genehmigt und hierüber diese Urkunde ausgefertigt. Zwickau, am 30. November 1899. Königliche Kreishauptmannschast. Welck. Edelmann. Verfteiger««g. Dienstag, den 9. Januar 1909, Vormittags 11 Uhr sollen in der Bretschneider'schen Restauration hier daselbst untergebrachte Gegenstände, nämlich: je eine Parthie Frauenschürzen, Taschentücher, Tischlampen, Beile und Aexte an den Meistbietenden gegen sofortige Baarzahlung versteigert werden. Der Gerichtsvollzieher beim Königlichen Amtsgerichte Eibenstock. 7 Kontrebande. Macht geht vor Recht! Daher hat im Kriege stet« der Zieger Recht, auf dem Meer der Stärkere — und wenn Eng- . land amtlicd Seeräuberei treibt, so kann'« ihm nur der wehren, . der die Macht dazu hat — Deutschland nicht! 7 Aus der Beschlagnahme deutscher Schisse durch englische Kriegsschiffe werden Verwickelungen befürchtet, die sich bei der gegenwärtig herrschenden Spannung als folgenschwer erweisen könnten. Die Volksstimmung in Deutschland war von Anfang ' des südafrikanischen Kriege» an den Engländern nicht günstig, ' heute — nach den mehrfachen Schiffsbeschlagnahmen ist sie so ' feindlich wie nur deutbar. Gleichwohl ist eine vernünftige und ruhige Prüfung nirgend so rathsam, wie in internationalen Dingen. Hier will jeder Schritt wohi überlegt sein; denn jeder kann un berechenbare Folgen haben. Ruhige Haltung ist überdies ein Beweis von Kraftbewußtsein. Und Deutschland besitzt zum Glück eine militärische Krast, die seinen offenen und versteckten Gegnern ' Achtung einflößt. Hat man uns Unrecht gelhan, so werden wir dafür Sühne fordern und finden. Doch um zu wissen, was Recht und Unrecht ist, müssen wir uni die Wissenschaft und Praxis de« Völkerrecht« insbesondere mit Rücksicht auf Neutralität und Kontre- bandc vergegenwärtigen. Gerade hierüber scheint eine erstaunliche, viele Uebertreibungen erklärende Unkenntniß zu herrschen. Neutralität bedeutet, daß man sich jeder Hilfeleistung an Kriegführende enthält. Die Regierung eine» neutralen Staate» darf daher weder mittelbar noch unmittelbar Waffen, Munition und dergleichen, oder irgend etwa», was die Streitkraft vermehrt, liefern oder überlassen. Liegt aber auch keine Verletzung der Neutralität vor, so haben doch die Kriegführenden von jeher da« Recht in Anspruch genommen die Zufuhr solcher Maaren, die die Zwecke der Kriegführung fördern, zu verhindern. Sie nehmen derartige Maaren weg, sobald dieselben da» neutrale Gebiet mit der Bestimmung sür den Gegner verlassen haben, auch wenn sie neutrale» Eigenthum sind, und der neutrale Staat schützt seine Angehörigen dagegen nicht. Hierin hat auch die Pariser See- recht»deklaration von 1856 nicht« geändert. Denn wenn sie er klärt, daß die neutrale Flagge die feindliche Waarc schützt und daß die neutrale Waare auch unter feindlicher Flagge nicht weg genommen werden kann, so fügt sie doch beiden Sätzen hinzu: »mit Ausnahme der KriegS Kontrebande." Festzuftellen bleibt hiernach nur, wa« Kontrebande ist. Da rüber hat Streit bestanden, so lange es ein Völkerrecht gilbt. Die Entscheidung ist jedenfalls danach zu treffen, ob der ursprüng liche oder gewöhnliche Gebrauch de« Artikel« al« ein kriegerischer angesehen werden muß oder nicht. Unmittelbare Kontrebande sind Waffen und Pulver, mittelbare Salpeter und Schwefel, auch Schiffsbauholz, Segeltuch, Tauwcrk oder sonstige Ausrüstungs gegenstände sür Schiffe. Vielfach werden zur letzteren Kategorie ferner auch Pferde, Sättel und Steinkohlen gerechnet. Die Be hauptung, daß Lebensmittel Kontrebande bilden, ist von England selbst ausgegeben und wird von englischen Schriftstellern auf da« Entschiedenste zurückgewiesen. Doch nicht nur die Natur der Waare macht die Kontrebande, sondern e« muß noch die feindliche Bestimmung hinzutrelen, und diese beginnt, sobald da» Schiff mit der Kontrebande seine Reise nach dem Hafen de« Kriegführenden angetretcn und da» neutrale Gewässer verlassen hat. Trifft diese Voraussetzung zu, dann kann da« Schiff auf jedem Punkt seiner Reise angehallen und nach einem Hafen de« Nehmestaat» ge schleppt werren, sobald aus seinen Papieren und au« den sonstigen Umständen die feindliche Bestimmung hervorgeht. Wo Kontrebande festgestellt ist, wird sic weggenommen. Da betrachtet alle Welt al« selbstverständlich. Nicht so selbstverständ lich ist dagegen, wa« mit dem unverfänglichen Theil der Ladung und mit dem Schiff geschehen soll. Für den Geltungsbereich der Pariser Seerecht«-Deklaration ist Konfiskation unverfänglicher Maaren auf neutralen Schiffen unzulässig. Da« Schiff pflegt nur konfi»zirt zu werden, wenn der Rheder oder Kapitän, der die Konnossemente zeichnete, von dem völkerrechtlich unstatthaften Charakter de« Transport« Kenntniß hatte. So ist in kurzem Umriß die Rechtslage. Nur von dieser au« kann die Reichsregierung die Interessen der betheiligten Rheder vertreten und sic wird da« gewiß mit aller Festigkeit ihun. Zu besonderer nationaler Erregung aber würde nur dann Grund vorliegen, wenn sich die Beschlagnahme der deutschen Schiffe al« rein vexatorischc Maßregel Herausstellen sollte.