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LS. pl.r.u >« das ungen. sonnen, jalheim mbcr, ,n einen enbock «unde, chirre. Andere :n. I», >alheim. Oktober Kochen hrenes klvr, er. Schäl- agdr- 25 Pf. »x! i Neu- I< 12. Amts- Wh AiUiBlalt für den Abonnement oiertelj. 1 M. 20 Pf. -inschließl. de» »Jllustr. Unterhaltung-bl.-' u. der Humor. Beilage »Seifen blasen-' in der Expedition, bei ansern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn» abend. JnsertionSpreis: die kleinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 2b Ps. LO4 Verantwortlicher Redakteur, Drucker ustd Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. > 48. Jahrgang. —» Dienstag, den 5. September 18SS Hrrndesperre betreffend. Nach einer Mittheilung der König!. Amtshauptmannschaft Zwickau ist am 27. August dieses Jahres in dem Orte Bärenwalde ein schwarzer Hund, Pinscherbastard mit weißer Schnauze, 10 Jahre alt, getödtet worden, welcher nach bczirksthierärztlichem Befunde an der Tollwut», gelitten hat. Da dieser Hund in letzter Zeit frei umhergelaufen ist, wird für die zum hiesigen Ver waltungsbezirke gehörigen Orte: Hundshübel, Ober- und Unterftützengrün bis zum 5. Aezemver dss. Ihs. die Festlegung aller Hunde dergestalt angeordnet, daß alle in diesen Orten vorhan denen Hunde angekettet oder eingesperrt zu halte« sind. Der Festlegung gleich zu achten ist das Führen dir mit einem sicheren Maulkorbe versehenen Hunde an der Leine; jedoch dürfen Hunde ohne polizeiliche Erlaubniß aus dem gefährdeten Bezirke nicht ausgeführt werden. Die Benutzung der Hunde znm Ziehen ist unter der Bedingung gestattet, daß dieselben fest anacschirrt, mit einem sicheren Maulkorbe versehen und außer der Zeit des Gebrauchs festgelegt werden. Werden Hunde den vorstehenden Vorschriften zuwider innerhalb des gefährdeten Bezirks frei umherlaufeud betroffen, so wird nach Befinden deren sofortige Tödtung verfügt werden. Hunde »der sonstige Hausthiere, die der Seuche verdächtig find, müssen von dem Besitzer oder demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zum polizeilichen Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eingesperrt werden. Ist ei« Hund von einem an der Tollwuth erkrankten oder der Seuche verdächtigen Hunde gebissen Worden, so ist der Hund, wenn solches ohne Gefahr geschehen kann, vor polizeilichem Einschreiten nicht z« tädten, sondern behuss thicrärztlicher Feststellung seines Gesundheitszustandes einzusperren. Zuwiderhandlungen gegen die angeordneten Schutzmaßregeln werden, sofern nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe (nach 8 328 des Reichs-Straf- gesetz-Äuchs Gefängniß bis zu 1 Jahr) verwirkt ist, nach 8 66, Ziffer 4 des Reichsvieh seuchengesetzes vom mit Geldstrafe bis zn 150 Mark oder mit Haft bestraft. Gleichzeitig nimmt die König!. Amtshauptmannschaft Veranlassung, auf die nachstehende Landesveroronung nochmals hinzuweisen. Schwarzenberg, am 2. September 1899. Königliche Amtshlmptmlimischlist. «rüg von Nidda. Leschr. Verordnung, die HundemaulkSrbe betreffend, vom 13. Mai 1899. Mehrfache Klagen über die mangelhafte Beschaffenheit der Hundemaulkörbe, insbeson dere die gemachte Erfahrung, daß das Beißen der Hunde bei Verwendung von Maulkörben in der meist üblichen Konstruktion nicht genugsam verhindert wird, veranlassen das Mini sterium des Innern, bez. auf Grund von 8 2 und 38 des Reichsviehseuchengesetzes vom und 8 1 und 20 der Instruktion hierzu vom 27. Juni 1895 Folgendes anzuordncn: 1. Jeder Hundemaulkorb muß nach dem Auflegen im Genickstück mittels eines Leder riemens am Halsbande des Hundes befestigt sein. 2. Bei allen Hundemaulkörben darf der vordere Theil nicht blos durch ein über dem Nasenrücken liegendes Metall- oder Lederband getragen, sondern muß außerdem durch ein vom Genick über die Mitte der Stirn bis mindestens zur Nasenwurzel gehendes dergleichen Band in seiner Lage erhalten werden. 3. An Hundemaulkörben, welche nicht aus Metall hergestellt sind, müssen wenigstens die den vorderen Theil des Kopfes quer, senkrecht oder schräg umgebenden Riemen mit sorg fältig und fest ausgenietcten Äetallbändern gepanzert sein; nur bei kleineren Hunden können die Ortspolizcibehörden hiervon Ausnahmen zulasten, wenn die Dichtheit des den Maul korb bildenden Netzwerkes ein Durchschieben des Maules an sich verhindert. Die vorstehcnds unter 1—3 ertheilten Anordnungen treten mit dem 1. August 1899 in Kraft, es ist ihnen überall nachzugehen, wo und soweit das Tragen eines Maulkorbes für Hunde gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Nichtbefolgung dieser Anordnungen hat, sofern nicht nach anderen Vorschriften höhere Strafen Platz greisen, Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft bis zu 6 Wochen zur Folge. Dresden, am 13. Mai 1899. Ministerium des Innern. Für den Minister: (gez.) Merz. Bekanntmachung. Unter Bezugnahme auf die stadträthliche Bekanntmachung vom 24. Mai 1899 werden die Eltern, Pflegeeltern und Vormünder nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, daß sie bezüglich derjenigen im laufenden Jahre impfpflichtigen Kinder, welche in den öffent lichen Impfterminen nicht vorgestellt worden sind, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe öis zum 39. September 1899 den Nachweis über die privatim erfolgte Impfung oder über die aus irgend einem gesetz lichen Grunde erfolgte Zurückstellung in der Rathsregistratur vorzulegen haben. Eibenstock, den 31. August 1899. Der Rath der Stadt. Hesse. Gnüchtel. Um der weiteren Ausbreitung der Maul- und Klauenseuche thunlichst entgegenzu treten, werden für Schönheide hierdurch nachstehends erwähnte Schutzmaßregeln bis auf Weiteres polizeilich angeordnet: 1) Wiederkäuer und Schweine dürfen aus Schönheide und zwar auch zu den öffent lichen Viehmärkten nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Polizeibehörde ent fernt werden; 2) das Durchtreiben von Wiederkäuern, Schweinen und Gänsen durch Schönheide ist verboten; 3) Gänse sind eingesperrt zu halten. Zuwiderhandlungen gegen vorstehcnds angeordnete Schutzmaßregeln werden nach 8 66 des Reichsgesetzes vom 23. Juni 1880 mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Hast bestraft. Schönheide, am 1. September 1899. Der Gcmeindcvorstand. Haupt. Oberstärke, em Unterstärke, 3 rm weiche Zacken, , . . 2 . . Aefte, i daselbst, in den Abtheilungen 71, 75, 77, 78, 79, 80 u. 81 (Einzelhölzer), in den Abtheil. 21, 22, 43 (Durch forstungen), 24 bis 26, 28 bis 35, 37 bis 40, 42 u. 43 (Einzelhölzer), 3,5 und 4,» m lang, harte weiche Derbkangcn, » Reisslängen. Holz-Versteigerung. Forstreviere Volkan null Zohaungeorgenstaitt Im „Rathskeller" in Aue sollen Dienstag, den IS. September 1898 ») von Vorm. ,9 Uhr an vom Revier Bockau: weiche Klötzer, 7—15 16—22 23—58 16—24 l, 8—15 . Zeisftange«, 3 u. 4 rm harte, 40 rm weiche Armufcheite, Areuukuüppel, Zacke», Aelle 1197 1220 635 sowie im Hotel „äo Laxe" in Johanngeorgenstadt Mittwoch, de« 13. September 1889, von Rachm. 2 Uhr an nachverzeichnetc aufbereitete Brennhölzer vom Revier Johanngeorgenstadt, als: 61 rin weiche Areauscheite, 22 » » Jireuukuüppek, „ . 310 rm weiche Stöcke in den Abtheilungen 59 und 71 versteigert werden. Königliche Aorftrevierverwaltungen Bockau «nd Johanngeorgenstadt, sowie Königliches Norftrentamt Eibenstock, am 2. September 1899. Arumöiegek. Keich. Herlach. 9190 690 260 11 1139 12000 1700 1 2'/, » ' » 199 0' 2 „ » 2f/, 8 , , 243 I») von Mittags 12 Uhr an vom Revier Johanngeorgenstadt weiche Klötzer, 7—15 em Oberstärke, , , 16—22 , , . 23—41 „ , ! England und Transvaal. In dem Streitfall zwischen England und der Südafrikanischen Republik, der schon seit Monaten einen verschärften Charakter angenommen hat, ist bisher noch immer nicht da» letzte Wort gesprochen worden. E» ist nicht einmal mit Bestimmtheit vorau«- zusehen, wie e» lauten werde, ob Krieg oder Friede, obgleich man wenigsten» von englischer Seite so thut, al» ob jede Aussicht auf Erhaltung de« Frieden« nahezu geschwunden wäre. Emst ist die Vage unstreitig, und in dem Zeitraum, seitdem die starke Verwar nung de« britischen Ministerium» an die Regierung in Pretoria ergangen ist, hat sich nur noch deutlicher und klarer herau»gestellt, welchem Ziele England zustrebt. Die Uitlandcr-Fragc ist nur Mittel zum Zweck; in Wahrheit handelt e« sich um die staat»- rechtliche Stellung Transvaal», die England al« eine abhängige, im Verhältniß de« Vasallen zu seinem Lchn«herrn, betrachtet, und demgemäß auch behandeln will. Auch in seiner letzten Rede hat Chamberlain die« mit besonderem Nachdruck hervorgehoben. Darin liegt unstreitig der Knotenpunkt der ganzen Angelegen heit, und da« erschwert ihren friedlichen AuSgang ungemein. Daß die Boern bestrebt sind, gewiße Erwerb-zweige und zwar die wichtigsten, für sich zu monopolisircn, dürfte nicht auf die Dauer vorhalten. Schon regt sich eine sehr heftige Opposition gegen diese ungesunde Monopolwirthschaft innerhalb der Boern selbst. Die« ist auch leicht zu erklären. Staatsmonopole sind allzu oft mit allerlei Begünstigungen und Bevorzugungen einzelner Personen oder Bevölkerung-klassen verbunden. Gegen da« Dynamit monopol in Transvaal haben sich zuerst die Fremden au«gesprochen; jetzt thun c« auch schon Boern selbst, weil nicht Alle daran Iheil- nehmen können, vielmehr befindet sich die Ausbeutung in den Händen weniger Interessenten. Um diese Monopolwirthschaft, oder richtiger gesagt, Mißwirthschast, zu beseitigen, bedarf England nicht de« ungeheuren Apparat« der Kriegsrüstungen. Außerdem sind Engländer am allerwenigsten in dieser Frage interessirt. Die Boem wollen die Naturalisation der Uitlander unter gewissen Bedingungen zugestehen und dm naturalisirten Uitlandern dann eine verhältnißmäßige Vertretung im Bolk-raad einräumen. Diese Vertretung soll nicht auf dem demokratischen Prinzip der Bevölkerung»zahl basirt sein, vielmehr wird den Bezirken, wo die Uitlander hauptsächlich ihren Sitz einnehmen, den Goldfeldern, von vornherein eine bestimmte, nicht große Zahl von Mandaten zugesprochen. Die Absicht dieser Maßregel ist klar; man will der künftigen Majorisirung der Boernbevölkerung durch die fremden Einwanderer nach Möglichkeit vorbeugen. Indessen liegt nicht in diesen Einzelheiten der Schwerpunkt de« schwebenden Streite«, sondern in dem Umstande, daß von englischer Seite die Meinung verfochten wird, die englischen Einwanderer bedürften nicht der Naturalisation, um in Transvaal al« Bollbürger zu gelten. Sie seien e« schon aus Grund ihre» englischen Bürgerrecht«, da die Südafrikanische Republik zu England im Verhältniß eine« Vasallen staate» stehe. Daß man den englischen Einwanderern da« aktive und passive Wahlrecht erst nach einiger Zeit gewähren soll, hat mit deren rechtlicher Stellung nicht« zu schaffen. Krüger will mehr unter keinen Umständen bewilligen; ist England damit nicht zufriedern, dann werden die Waffen entscheiden. 188! war da« Krieg«glück mit den Boern, die auch jetzt wieder voller Sieger zuversicht sind. Tageskeschichte. — Deutschland. Von den verschiedensten Seiten wird gemeldet, daß eine Anzahl preußischer Landräthe, welche al« Ab-