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Amts- mH Mchebllitt für den Abonnement viertel,. 1 M. 20 Ps. einschließl. des »Jllustr. Unterhaltungsbl/ u. der Humor. Beilage »Seifen blasen-- in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen Reichspostanstalten. iWK des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Erscheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donnerstag u. Sonn abend. Jnfertionspreis: die kleinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. ——- — 48. Jahrgang. - Donnerstag, den 5. Januar L8SS Die in Gemäßheit von Art. II 8 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 21. Juni 1887 — R. G. Bl. S. 245 slg. — nach dem Durchschnitte der höchsten Tagespreise des Haupt marktortes Zwickau im Monat November 1898 festgesetzte und um Fünf vom Hundert er höhte Vergütung für die von den Gemeinden und Ouartierwirthen im Monat Dezember d. I. an Militärpferde zur Verabreichung gelangende Marschfourage beträgt für 58 Hafer » M. 14 Pf., für 50 k« He« 3 M. 94 Pf. und für 50 k« Stroh 2 M. 89 Pf. Schwarzenberg, am 31. Dezember 1898. Königliche Amtshauptmannschaft. Krug v. Nidda. P. Auf dem neuangelegten Folium 233 des Handelsregisters für den Landbezirk des hiesigen Königlichen Amtsgerichts sind heute die offene Handelsgesellschaft in Firma 4V Ulraol» in Writersglashütte, Zweigniederlassung der unter gleicher Firma in Rade berg bestehenden, am I. Januar 1893 errichteten Hauptniederlassung, und als Gesellschafter die Herren Kaufleute Llckiunuck HIra«Ii und Otto I»»nl beide in Radeberg, eingetragen worden. Eibenstock, am 28. Dezember 1898. Königliches Amtsgericht. —— Ehrig. Hg. Herr Gemeindevorstand Franz Emil "Molker in Schönheiderhammer ist am 30. Dezember 1898 als Ortsrichter und Herr Gasthofsbesitzer Gustav Heinrich Kendek in Schönheiderhammer an demselben Tage als Gerichtsschöppe für Schönheiderhammer bei dem hiesigen Amtsgerichte bestellt und in Pflicht genommen worden. Eibenstock, am 3. Januar 1899. Königliches Amtsgericht. Ehrig. Htznr. Einreichung von Rechnungen betr. Die Gewerbetreibenden, welche im vergangenen Jahre Lieferung«« für die Stadt gehabt oder Arbeiten für sie ausgeführt und hierüber noch keine Rechnungen ab gegeben haben, fordern wir hiermit auf, solche bis zum 15. Januar 1899 anher ein zureichen. Eibenstock, den 2. Januar 1899. Der Rath der Stadt. Hesse- Bg. Nachdem die Abschätzung zu den hiesigen Gemeindcanlagen auf das Jahr 1899 be endet ist, wird das betreffende Cataster vom 7. Januar 1899 ab 14 Tage lang in der Expedition des unterzeichneten Gemeinderaths in der Weise ausgelegt werden, daß jeder Anlagenpflichtiae von seiner Abschätzung Einsicht nehmen kann. Etwaige Reklamationen sind innerhalb der 14tägigen Auslegungsfrist bei dem unter zeichneten Gemeindcrathe schriftlich anzubringen und mit Angabe von Beweismitteln, bei Vermeidung des Verlustes der letzteren, zu versehen. Reklamalionsschriflen, welche diesen Erfordnissen nicht entsprechen, müssen unberücksichtigt bleiben. Schönheide, am 31. Dezember 1898. Der Gcmcindcrath. Bekanntmachung. Auf Wunsch der Hinterbliebenen der verstorbenen Krau LrällmtLo VfilLelmine I'IemmlLx wird hiermit erklärt, daß dieselbe 2. Grades begraben worden ist und es lediglich Schuld des Läuters ist, daß nur mit einer Glocke geläutet wurde. Eibenstock, am 4. Januar 1899. I. V.: Jiakonus LuäolxL. Jas „Armenrecht" macht unfern Juristen viel Kopfzerbrechen. Die neue Zivilprozeß' ordnung hat darin Alle« beim Alten gelassen und die vielseitig als nothwendig erkannte Reform ist bis zur allgemeinen Revision der Zivilprozeßordnung verschoben worden, die nicht lange auf sich warten lassen dürfte. Nach zwei Richtungen hin wird das Armenrccht rcsormirt werden müssen. Einmal werben heute mit Recht lebhafte Klagen darüber erhoben, daß mit der Ertheilung des Armenrcchts allzu freigebig verfahren wird. Unsere Prozeßordnung steht in dieser Beziehung im Gegensatz zu dem französischen Prozeßverfahren, das eine eingehende Untersuchung des Falles durch das Gericht vor der Bewilligung des Armenrechts verschreib«. Unser Ver fahren kennt eine derartige obligatorische Untersuchung nicht. ES ist zwar vorgcschrieben, daß da« Armcnrecht nicht bewilligt werden darf, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgnng mnthwillig oder aussichtslos erscheint. Aber diese Beurthcilung beruht meist auf den Angaben der Partei, die um die Bewilligung de« Armcn recht« nachsucht. Es ist dem Gericht »ach den Vorschriften unserer Prozeßordnung nicht leicht möglich, sich auf andere Weise vor der Ertheilung des Armenrechts von den Aussichten der beab sichtigten RcchtSvcrfolgung ein einigermaßen zutreffendes Bild zu machen. Nur wenn bereits Akten über den Fall bei einer Be hörde erwachsen sind, z. B. ein Strafverfahren vorhergcgangcn ist, kann durch den Einblick in diese Akten das Gericht von vorn herein genau erkennen, wie die Sache im wesentlichen liegt. Und in derartigen Fällen kommt c« auch nicht selten vor, daß die Ertheilung des Armenrecht« von vornherein abgclehnt wird wegen vollkommener Aussichtslosigkeit der Sache. Im klebrigen wird das Armenrccht, wie das nach Lage der gesetzlichen Vorschriften nicht anders möglich ist, recht freigebig gewährt. Nun wäre dagegen wohl nicht« weiter einzuwcnden, wenn die Folge lediglich eine Belästigung der Gerichte mit einer Reihe von Klagen wäre, die zur Abweisung gelangen. Aber thatsächlich tritt in vielen Fällen eine nicht mehr gut zu machende Schädigung de« beklagten Gegners ein, welcher in so frivoler Weise mit einem Prozesse überzogen wird. Denn wenn auch den, Kläger im Falle der Abweisung der Klage Vie Prozeßkosten zur Vast gelegt werden, so wird ein erheblicher Theil der Kosten thatsächlich doch an der Pcrson de« Beklagten hängen bleiben, weil der Kläger sie eben nicht erstatten kann. Da« gilt namentlich von den Anwaltskosten. In jedem Verfahren vor dem Landgericht muß der Beklagte sich alsbald einen Anwalt annehmen, und wenn dann auch die Klage al« unbegründet abgcwiesen oder im Laufe de« Prozesse« dem Kläger wegen Aussichtslosigkeit seiner Sache da« ertheilte Armen recht wieder entzogen wird, so wirb der Beklagte seinen Rechts anwalt thatsächlich doch bezahlen müssen, ohne eine Aussicht auf Ersatz dieser Kosten zu haben. Deshalb ist c« mit Recht schon wiederholt gefordert worden, daß auch in unserm Zivilprozeß- versahren ein Verfahren cingesührt werde, nach welchem da« Gericht vor der Bewilligung des Armenrccht« die Aussichten der Sache einer Prüfung, auch von feiten de« Standpunkte« de» Beklagten zu unterziehen habe. In dieser Beziehung würde eine gewisse Einschränkung de« Armcnrecht« gewiß am Platze sein. Auf der andern Seite erscheint jedoch eine Ausdehnung de« Armenrccht» gleichfall« erforderlich. Wir kennen da« Armenrecht nur auf dem Gebiete des Prozesse«. Reben dem Zivilprozeß hat auch der Strafprozeß ein Armenrccht in Gestalt der Beiordnung eine« von Amts wegen gestellten Verthcidigers. Die Bestrebungen, den Kreis der Fälle, in denen von Amts wegen ein Vertheidiger bestellt werden muß, zu erweitern, sind insbesondere bei den Ver handlungen über die Justiznovcllc hervorgctreten. ES fehlt aber vollständig ein Armenrecht auf den, Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit und namentlich auf Demjenigen der Raths- crthcilung. Dieser letzte Mangel dürste sich in der nächsten Zeit in besonderem Maße zeigen, wo wir einer so bedeutenden Um wälzung unseres gestimmten PrivatrechlS cntgcgengchen. Die Folge dieses Mangels wird lediglich die fein, daß die rathsuchendc Bevölkerung sich an Winkeladvokaten wendet, die ihr um thcnreS Geld schlechte» Rath erthcilen, und daß dadurch die Schwierig keiten, die die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuch« an sich schon mit sich bringt, noch erheblich vermehrt werden. Hierzu macht die „Köln. Ztg." einen praktischen Vorschlag: Eine Ab hülse, so schreibt das Blatt, wird allerdings, da« ist nicht zu verkennen, in erster Linie durch ein freiwillige« Entgegenkommen der Rechtsanwälte geschaffen werden müssen. E« müssen ebenso, wie wir Armenärzte haben, einzelne Anwälte aus ihren Antrag von der Behörde als Armenanwälte bestellt werden, um unbe mittelten Personen unentgeltlich Rath zu erthcilen. Diesen Rechts anwälten müßte alsdann, wie es bei den Armenärzten auch der Fall ist, eine gewisse finanzielle Entschädigung von der Behörde bewilligt werden. ES dürfte gewiß zeitgemäß sein, wenn dieser Gedanke jetzt in Erwägung gezogen würde, und daß namentlich die Vertretungen des AnwaltstandcS sich mit ihm ernstlich befaßten. Tagesgeschichte. — Deutschland. Der große NeujahrSempfang am Ber liner Hose hat in diesem Jahre dadurch eingebüßt, daß der Kaiser durch eine heftige Erkältung an der Theilnahme verhindert war. Der Kaiser hütete in Potsdam wegen einer fieberhaften Grippe das Bett. Nach einer sehr gut verbrachten Nacht ist das Fieber geschwunden, und auch die Beschwerden sind wesent lich gemindert. - Berlin, 2. Januar. Das „Armee-Verordnungsblatt" verössentlicht eine Kabinetsordre, die besagt: Um die Rein heit der Sprache in meinem Heere zu fördern, will ich bei voller Schonung der Ueberlieferungen auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimmen, daß von heute ab nachstehende fremde Ausdrücke durch die daneben angeführten Wörter zu ersetzen sind: OffizierSaspirant im aktiven Dienststande durch Fahnenjunker, Portcpcefähnrich durch Fähnrich, Sekondlieutenant durch Leutnant, Premieriicute- nant durch Oberleutnant, Oberstlieutcnant und Generallieutenant durch Oberstleutnant und Generalleutnant, Charge, Funktion, Avancement und Anciennität durch Dienstgrad, Dienststellung, Beförderung und Dienstalter; an Stelle der Bezeichnung „Etat mäßiger Stabsoffizier" sind künftig beim Dienstgrade die Worte: „beim Stabe" hinzuzufügen. Ebenso sind bei den von der Stell ung eine« Batteriechef« entbundenen ältesten Hauptleuten der Feldartillerie und bei den den Pionierbataillonen zugetheilten zweiten Stabsoffizieren und ältesten Hauptleuten neben dem Dienstgrade die Worte: „beim Stabe" hinzuzufügen. — Der im ReichSamt de« Innern au«gearbeitete Gesetz entwurf über die obligatorische Fleischbeschau, welcher vor Kurzem dem preußischen Staatsministerium zur Begutachtung vorgclegt und von diesem genehmigt wurde, wird voraussichtlich in den nächsten Tagen dem BundcSrath zugehen. Danach soll dlc Fleischbeschau in ganz Deutschland obligatorisch eingeführt werden. ES verlautet, die deutsche Produktion werbe einer zwei maligen Kontrole, vor und nach der Schlachtung, unterworfen werden. Ausländische« Fleisch in rohem oder verarbeitetem Zu stande wird einer einmaligen Kontrole an der Grenze oder in der Zollniederlage im Inlands, wohin die Maaren unter Zoll verschluß gelangen können, unterworfen. Dem Bundesrath wer den bezüglich der Ausführung weitgehende Vollmachten cingeräumt. — Frankreich. Den nationalistischen Blättern zufolge hatte der Kassationshof vor vierzehn Tagen die Rückkehr de« Drchfu« beschlossen. Der Justizminister, von der Entscheidung verständigt, habe erklärt, die Rückkehr würde große Ruhestörungen veranlassen, und der Kassationshof habe deshalb die Bekanntgabe der Entscheidung vertagt. Dem General Chanoine wurde die Rolle de« Vertreter« de« Generalstabe« bei der RevisionSver- handlung übertragen. — Paris, 3. Januar. Der „Matin" veröffentlicht eine Unterredung mit einem hervorragenden Mitgliede der jüngst zum Prinzen Victor nach Brüssel entsandten bonapartistischen Abord nung, welcher erklärte, daß Prinz Victor zur Aktion entschlossen sei, einen Gc waltstr eich vorbereite und, sobald die Ereignisse eintretcn, welche in kürzerer Zeit al« man glaube zu erwarten seien, sich an die Spitze der Bewegung stellen werde. Die Ge rüchte bezüglich Zwistigkeiten zwischen dem Prinzen Viktor und dem Prinzen Loui« seien unbegründet. Prinz Louis, welcher dem nächst General Bonaparte heißen werde, werde sich am Tage der Aktion an der Seite des Prinzen Victor befinden. — Schweiz. Die beim Bergsturz von Airolo nieder gegangenen FclSmasscn werden nach den „BaSl. Nachr." aus 500,000 Kubikmeter geschätzt; die noch mit Sturz drohende Masse soll 250,000 Kubikmeter betragen. Man hofft, daß sic nach der Seite des Waldes abstürzen werde, wo sie allerdings die dort au« dem Tunnel tretende Gotthardlinie verschütten würde. Im andern Falle würde ein weiterer Theil der Landschaft zugedeckt. Eine Klippe des Felsstocke« kann die Rutschung ablenken. Fort während fällt Gestein herunter. Die erschreckte Bevölkerung bringt die Nacht außerhalb der Häuser zu. Au« allen Gutachten der eidgenössischen und kantonalen Techniker crgicbt e« sich, daß jede vorbeugende Maßregel am Sasso Rosso nutzlos gewesen wäre. Nach der Ansicht von Professor Heim in Zürich muß etwa« mehr als ein Viertel de« Sasso Rosso durch Mincnarbcit gesprengt werden, womit sofort nach Eintritt guten Wetter« begonnen wer den soll. Man wird bei Tag arbeiten; da» Dors muß während dieser Zeit geräumt werden. Bei Nacht können die Einwohner wieder in ihre Häuser zurückkehrcn. — Amerika. Am I. d. wurde in Habana die amerika nische Flagge an Stelle der spanischen aufgezogen. Die Form der Uebcrgabe der Souveränetät von Spanien an die Ver. Staaten bestand lediglich in dem Austausch entsprechender Ansprachen in einem Saale de» Gouverneurpalaste«. Vor und nach dem feier lichen Vorgang wurden von den Hafenfort« und den Kriegsschiffen Salutschüsse abgefeuert. Die Bevölkerung begrüßte den Flaggen wechsel mit lauten Jubelrufen.