Volltext Seite (XML)
-gheaters. ng Kräften emnitz. 2 Abend- Platz Mk. - frischt Es ladet Hhen- rsamm- rstand. ld. 4,s Grad. 7,3 1,5 » isenbahn. »rf. Nachm. Ab. 3,03 7,50 3.53 8,36 4,28 9,13 4,38 9,23 4.53 9,38 5,06 9,50 5,21 10,05 5,30 10,14 5,35 10,19 5,47 10,29 5,55 10,38 8,06 10,52 6,15 11,01 8,26 11,08 8,49 — 7,08 — 7,24 — 7,40 — 7,46 — tNtz. lachm. Ab. l,22 6,30 t,36 6,48 i,1V 7,31 !,35 8,02 r,2i r,27 r^4 r,47 t,07 l,I3 ^,23 ^,39 »,00 7,50 8,03 8,19 8,25 8,32 8,44 8,53 9,02 9,07 9,15 9,28 9,53 »,21 10,14 ',37 10,29 i,16 11,01 ,02 11,40 von Aue erkehrende r iderh.9,26 r 9,36 In 9,46 »al 9,52 10,02 10,18 anstatt r >. Chemn. rün. werden^ be zum kträgern Amts- M Aiizeinedtlitt für den Abonnement oiertelj. 1 M. 20 Pf. einschließl. des »Jllustr. Unterhaltungsbl.-' u. der Humor. Beilage .Seifen blasen-' in der Expedition, bei unfern Boten sowie bei allen ReichSpostanstalten. StMÜ bt5 AintMtlichts Elbtnüvlb > I abend. Jnsertionspreis: die kleinspaltige Zeile 10 Pf. Im amtlichen Theile die gespaltene Zeile 25 Pf. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. 45. Jahrgang. — Donnerstag, den 30. Juni L8V8. und dessen Umgebung. Zeibig. Beror-nnng. Maßregeln zur Abwehr und Unterdrückung der Geflügclcholera betreffend, vom 22. Juni 1898. Nachdem durch Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 16. Juni dieses Jahres (Reichsgesetz-Blatt S. 911) gemäß des 8 10 Abs. 2 des Gesetzes, betr. die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen, vom für das Gebiet des Königreichs Sachsen vom 1. Juli dieses Jahres ab bis auf Weiteres für die Geflügclcholera die Anzcige- vflicht eingeführt worden ist, wird zur weiteren Ausführung dieser Bestimmung Folgen des verordnet: 1 Alle in das Königreich Sachsen eingeführtcn und zu Handelszwecken, insbesondere zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Gänse dürfen, sei es in einzelnen Stücken, sei es im Ganzen, erst dann verkauft werden, wenn dieselben, laut Zcugniß deS zuständigen Bezirksthierarztes, während einer Beobachlungsdauer von 3 Tagen stch frei von der Ge- slügelcholera erwiesen haben. Vor Ertheilung des bezirksthierärztlichen Gesundheits-Zeugnisses ist ein Umhertreiben der Gänse im Lande verboten und der Wechsel des Standortes des betreffenden Trans portes nur mit Genehmigung des zuständigen Bezirksthierarztes gestattet. Die Händler sind verpflichtet, binnen 12 Stunden nach Einführung der Gänse hiervon unter genauer Angabe der Stückzahl Anzeige bei der Ortspolizeibehörde zu machen. Die selbe Verpflichtung haben auch die Besitzer von Gast- oder Privatställen, in welchen die Gänse untergebracht werden. Die Ortspolizeibehörde hat über die erfolgte Anzeige eine Bescheinigung auszustellen und sodann ungesäumt behufs Untersuchung der Gänse dem Bezirksthierarzte schriftlich Mittheilung zu machen. In letzterer muß der Tag der Einstellung und die Zahl der Gänse mit angegeben sein. Die Kosten der Untersuchung fallen dem Händler zur Last. Nach Ablauf der Beobachtungsfrist ist eine gründliche Reinigung der von den eingc- brachten Gänsen benutzten Räumlichkeiten vorzunehmen und polizeilich zu kontroliren. 8 2. Der Besitzer von Hausgeflügel (Gänsen, Enten, Hühnern aller Art) ist verpflichtet, von dem Ausbruche der Geflügelcholera in seinem Geslügclbestande und von allen ver dächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch dieser Seuche befürchten lassen, sofort der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten, auch die Thiere von Orten, an welchen die Gefahr der Ansteckung fremder Thiere besteht, fern zu halten. Die gleichen Pflichten liegen demjenigen ob, welcher in Vertretung des Besitzers der Wirthschaft vorsteht, ferner bezüglich der auf dem Transporte befindlichen Thiere deren Begleiter und bezüglich der in fremdem Gewahrsam befindlichen Thiere dem Besitzer der betreffenden Gehöfte, Stallungen oder Weiden. Zur sofortigen Anzeige sind auch die Thierärztc und alle diejenigen Personen verpflichtet, welche sich gewerbsmäßig mit der Ausübung der Thierheilkunde beschäftigen, soivie diejenigen, welche gewerbsmäßig thierische Cadavcr beseitigen, verwerthen oder bearbeiten. 8 3. Die Ortspolizcibehörde hat von der erfolgten Anzeige dem Bezirksthierartte Mittheil ung zu machen; letzterer hat dem betreffenden Besitzer eine Belehrung über die Behandlung der kranken Thiere und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßregeln zuzusenden. Gedruckte Exem plare dieser Belehrung sind von der Commission für das Veterinär-Wesen zu beziehen. Die Zuziehung des Bezirksthierarztes behufs sachverständiger Ermittelung des Seuchen ausbruches hat nur dann zu erfolgen, wenn der Seuchenausbruch den zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Bestand eines Händlers betrifft, oder wenn eine stärkere Häufung der Seuchenfälle in einem Gehöfte oder Orte die Gefahr einer größeren Seuchenausbreitung befürchten läßt. H 4 Stellt in den Fällen des 8 3 Abs. 2 der Bezirksthierarzt den Ausbruch der Geflügel cholera fest, so hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich nachstehende Anordnungen zu treffen: a) die kranken und verdächtigen Thiere unterliegen der Gehöft- bez. Stallsperre. Als verdächtig gilt alles Hausgeflügel (Gänse, Enten, Hühner aller Art), welches mit dem kranken sich in demselben Gehöfte befindet. b) die gesunden Thiere sind, soweit thunlich, von den kranken zu trennen und in an deren Räumen unterzubringen. e) die Cadaver der an der Seuche verendeten Thiere sind zu verbrennen oder wo dies nicht angängig, unschädlich zu beseitigen bez. zu vergraben; dasselbe hat zu erfolgen mit den Exkrementen und den anderen Abgängen, sowie mit dem Dünger aus der betreffenden Räumlichkeit. ä) die Ställe und Stallgeräthschaften sind nach Angabe des Bezirksthierarztes zu des- inficiren. «) die Seuche gilt als erloschen, wenn der ganze Bestand geschlachtet oder verendet ist, oder seit dem letzten Erkrankungsfalle 8 Tage verflossen sind und wenn die Desinfektion vorschriftsmäßig durchgcführt ist. Wird die Seuche bei Geflügelbeständen, welche sich aus dem Transporte befinden, festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde den Weitertransport zu verbieten und über den Bestand die Stallsperre zu verhängen. Unter Ortspolizeibehördcn im Sinne dieser Verordnung sind ») in Städten mit revidirter Städteordnung die Stadträthe, t>) in Städten mit Städteordnung für mittlere und kleine Städte die Bürgermeister, c) aus dem platten Lande die Gemeindevorstände bez. die Vorsteher selbständiger Guts bezirke zu verstehen. Dafern aber der betreffende Gutsoorsteber selbst betheiligt ist, hat an seiner Stelle die Amtshauptmannschaft als Ortspolizeibehöroe einzutreten. Letztere ist auch, soweit mittlere und Keine Städte und das platte Land in Betracht kommen, ermächtigt, wenn es ihr an gemessen erscheint, das Nöthige sofort selbst anzuordnen. 8 7- Nichtbeachtung der vorstehenden Bestimmungen oder der von der Behörde crtheilten Anordnungen hat, soweit nicht nach gesetzlichen Vorschriften eine andere Strafe verwirft ist, Geldstrafe bis 150 Mark oder Haftstrafe zur Folge. Dresden, den 22. Juni 1898. Ministerium des Innern v. Metzsch. und W. finden statt Donnerstag, den 7. Juli 18 9 8 von Vormittags ' -11 Uhr an im Amtsgirichtsgebäude zu Eibenstock Montag, den 11. Juli 1898, von Vormittags V-11 Uhr an im Rathhause zu Johanngeorgenstadt. Schwarzenberg, am 27. Juni 1898. Königliche Amtshau-tmailiischlift. Arhr. v. Wirsing. Hnnbesperr« betr. Anher gelangter Mittheilung zufolge ist am 22. dss. Mts. in Zöbisch, Ortstheil von der Gemeinde Vogelsarün ein Hund — mittelgroß, graugelb und schwarz gestreift, weiblich, ca. 2 Jahre alt, mit Hängeohren und schwarzer Ruthe —, nachdem derselbe frei umher- gelausen war und Menschen und Thiere gebissen hatte, getödtet und durch bezirksthierärzt liche Untersuchung die Tollwuth bei demselben festgestellt worden. Es wird deshalb für den Ort Schönheidt und den Bezirk des Staatsforstreviers Schönheide tzis zum 27. September 1898 die Festlegung aller daselbst vorhandenen Hunde ««geordnet. Die Ortsbehörden haben sofort das weiter Nöthige vorzukehrcn. Schwarzenberg, am 25. Juni 1898. Königliche Amtshauptmannschast. Arhr. v. Wirsing. P. In der Nacht vom 20. zum 21. dss. Mts. sind auf Abtheilung 2 der fiskalischen Eibenstock-Auerbacher Straße II Stück kleine Eschen- und AhornbSume von ruch loser Hand abgebrochen, auch ist die am Bahnübergänge ausgestellte Warnungstafel mit dem Pfahle heransgerisien und auf die Straße geworfen worden. Demjenigen, welcher den Thäter so ermittelt, daß gerichtliche Bestrafung erfolgt, wird eine Belohnung von AxI zugcsichert. Schwarzenberg, am 28. Juni 1898. Königliche Amtshauptmnnnschnst. Frhr. v. Wirsing. Holz-Versteigerung. Hundshübler Revier In Möckels Gasthof in Hundshübel sollen 350 Hdt. sowie den Rm. 773 1473 1246 6,55 122,00 Donnerstag, 162 21 108 800 365 „ „ den vor Beginn der Auktion bekannt zu machenden Bedingungen versteigert werden. Forftreviervrrwaltnug Hundshübel und «gl. Forstrentamt Eibenstock, iarter. am 28. Juni 1898. Herlach. unter «gl. „ Harter. 3,5 u. 4,o 3,5 u. 4,o und darunter 22,-» Hdt. Spund- und 14,-s Hdt. Hopkeukauge», 7. Juli 18»«, von Vormittag S Uhr an weiche Arnmscheite und Arennknüppek, , Areunriude, „ IlramLsie, „ Strmreistg und , Stöcke 10—46 cm st., 10—37 m lg. mit ca. 700 tm Inh.,, 7 15 <r.„ — 16—57 8—12 3—7 Mittwoch, den 6. Juli 1888, von Vorm. » Uhr an Stück w. Stämme, Klötzer, Derbliaugen Htcisfiangen, Hurr-esperre betr. Nachdem die Königliche Amtshauptmannschaft Schwarzenberg für den hiesige« Ort und für de« Bezirk »eS Staatsforstreviers Schönheide die Hundesperre an geordnet hat, werden nachstehcnds den Besitzern von Hunden und Hausthieren die ein schlagenden Bestimmungen des Reichsgesetzcs vom mit dem Bemerken einge- schärst, daß etwaige Zuwiderhandlungen mit Geldstrafen bis zu 150 Mark und cvent. mit entsprechender Haft unnachsichtlich werden geahndet werden. Schönheide, am 28. Juni 1898. Der Gemeind cvorstand. In Vertretung: Leist««», Gemeinde-Aeltester. 1) Der Besitzer von Haussieren ist vcrvflichtet, von dem Ausbruche der Tollwuth unter seinem Viehstande und von allen verdächtigen Erscheinungen bei demselben, welche den Ausbruch dieser Krankheit befürchten lassen, sofort dem Gemeindevorstande Anzeige zu machen. 2) Hunde oder sonstige Hausthicre, welche der Tollwuth verdächtig sind, müssen von dem Besitzer oder Demjenigen, unter dessen Aufsicht sie stehen, sofort getödtet oder bis zu polizeilichem Einschreiten in einem sicheren Behältnisse eingcsperrt werden. 3) Vor polizeilichem Einschreiten dürfen bei tollwuthkranken oder der Seuche verdächtigen Thieren keinerlei Heilversuche angestellt werden. 4) Das Schlachten tollwuthkranker oder der Seuche verdächtiger Thiere und jeder Verkauf oder Verbrauch einzelner Theile derselben ist verboten. 5) Der von der Königlichen Amtshauptmannschast Schwarzenberg angeordneten Fest-