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Amts- M AiWiMl für den Seurlr des ^mtöllenchtö Eidknllotk Expedition, bei unfern Bo- < i tag und Sonnabend. In ten, sowie bei allen Reichs- c c scrtionsprcis: die klcinsp. P stanstalten UNO 06^** MMgevUNg. 3«le 1« Ps. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hannebohn in Eibenstock. > - 44. Jahrgang. —. «> 4L. Donnerstag, den 15. April 18NS. Oefsentliche Sitzung des Bezirksausschusses zu Schwarzenberg Sonnabend, den 24. April 1897, von Nachmittags 3 Uhr an im Verhandlungssaale der unterzeichneten Amtshauptmannschaft. Die Tagesordnung ist aus dem Anschläge in der Hausflur des amtshauptmann schaftlichen Dienstgebäudes zu ersehen. Schwarzenberg, am 12. April 1897. Königliche Amtshau-tmaimschaft. Mrhr. v. Wirsing. Nonnenfalter betreffend. In den letzten Jahren hat sich der für die Nadelkolzwaldungen höchst schädliche Nonnensalter auch im hiesigen Verivaltungsbezirke gezeigt und steht zu befürchten, daß er auch im laufenden Jahre wieder anfliegen werde. Unter Hinweis auf die Bekanntmachung der König!. Amtshauptmannschafl vom 31. August 1892 werden daher die Besitzer von Privatwaldungen wiederholt aufge fordert, ihre Holzbestände von jetzt ab bis Ende September unter Zuziehung von Sachverständigen fleißig durchzusehen und die etwa vorhandenen Puppen, Eier, Raupen und Schmetterlinge des Insekts sorgfältig zu beseitigen, insbesondere aber in den Monaten Juli bis mit September die zu dieser Zeit entwickelten Falter zu sammeln und zu vernichten. Sobald das Insekt auch nur in einzelnen Exemplaren wahrgenommen wird, ist , sofort Anzeige an die Königl. Amtshauptmannschaft zu erstatten. Die Ortspolizeihörden haben darüber zu wachen, daß die Waldbesitzer ihren Ver pflichtungen pünktlich nachkommen und etwaige Säumnisse bei der Königl. Amtshaupt mannschaft zur Anzeige zu bringen. — Schwarzenberg, den 10. April 1897. Königliche Amtshautztlmnnschaft. Frhr. v. Wirsing. G. Die Anfuhre von 60 Metern Scheit- und Rollholz bis in den Hof des unterzeichneten Amtsgerichts soll an den Mindestfordernden vergeben werden. Angebote sind bis längstens 17. April 1897 an hiesiger Gerichtsstelle zu bewirken. Eibenstock, am 13. April 1897. Das Königliche Amtsgericht. Ehrig. I. Bekanntmachung. Die rückständigen Brandverstcherungsbeiträge für den 1. Termin 1897 sind bei Vermeidung der Zwangsvollstreckung bis spätestens zum 20. dieses Monats an die hiesige Stadtsteuer-Einnahme zu entrichten. Eibenstock, den 10. April 1897. Der Rath der Stadt. H-ffe. G. Bekanntmachung. Nach den hierorts bestehenden Bestimmungen über die Sonntagsruhe im Handels gewerbe ist am 1. Weihnachts-, Öfter- und Pfingstfeiertage, am Charfreitag, an den Bußtagen und am Todtenfestsonntag der öffentliche Handel noch mehr beschränkt, als an den übrigen Festtagen. Es darf an den genannten Tagen nur der Ver kauf von Brod nnd Weitzer Bäckerwaare, von sonstigen Etz- und Material waaren, von Milch, sowie der Kleinhandel mit Heizungs- und Beleucht ungsmaterial und die Beschäftigung von Gehilfen, Lehrlingen und Arbeitern hierbei zu der geordneten Zeit von 6 Uhr früh bis l Uhr Rachm. mit Ausschluß von 2 Stunden von Beginn des Vormittagsgottesdienstes an stattfinden, alle übrigen Verkaufsstellen sind während des ganzen Tages geschloffen zu halten. Im Hinblick aus den bevorstehenden Eharfreitag und 1. Osterfeiertag weisen ivir erneut auf diese Bestimmungen mit dem Benierken hin, daß Zuwiderhandlungen gemäß 8 366,i des Reichsstrafgesetzbuchs nnd 8 116a der Gew.-Ordn. mit Geldstrafe bis zu 600 Mark oder mit Hast bestraft iverden. Am Gründonnerstag ist der Handels- und Marktverkehr, der Betrieb der Landwirkhschast, sowie der Gewerbe- und Fabrikbetrieb gestattet, es ist jedoch alles störende Geräusch in der Nähe der Kirche zu vermeiden. Eibenstock, den 13. April 1897. Der Rath der Stadt. — Heft«. Flg- Bekanntmachung, den Fortbildungsschulunterricht betreffcnd. Der Unterricht in der Fortbildungsschule beginnt Montag, den 20. April 1897, Abends 0 Wr. Es werden daher hiermit alle zum Besuche der Fortbildungsschule verpflichteten Personen, Lehrlinge und dergl., sowohl die bereits in hiesiger Stadt wohnhaften, als auch die erst jetzt oder später von auswärts zuziehenden, sowie deren Eltern und Lehr herren auf nachstehende gesetzliche Bestimmung aufmerksam gemacht und zu deren Be folgung aufgefordert. Zum Besuche der Fortbildungsschule sind verpflichtet: 1) alle diejenigen Knaben, die am Schlüsse des abgelaufenen Schuljahres aus der Volksschule entlassen worden sind, mit Ausnahme derer, die eine mitt lere oder höhere Volksschule bis zum 15. Lebensjahre besucht und die ihrem Alter entsprechende Klasse erreicht haben. 2» Alle diejenigen Knaben, die zwar bereits eine höhere Lehranstalt, (Gymna sium, Realschule, Seminar) besucht, diese aber vor vollendetem 15. Lebens jahre verlassen oder, obwohl sie die Lehranstalt bis zum 15. Lebensjahre besucht haben, die ihrem Alter entsprechende Klasse nicht erreicht haben. Der Unterricht in der allgemeinen Fortbildungsschule findet wie im vergange nen Jahre Montags, Abends von 6-8 Uhr und zwar im alten Schulgebäude statt. Die Anfnahme erfolgt Montag, den 26. April >887, Abends 6 Uhr im Zimmer Nr. 7 der alten Schule. Beizubringcn ist das Entlassungszeugniß aus der Volksschule. Diejenigen, welche widerrechtlich den Eintritt in die Fortbildungsschule verwei gern bez. deren Besuch vernachlässigen, nach Befinden auch deren Eltern, Erzieher, Lehrherren, Dienstherrschasten und Arbeitgeber, sofern ihnen bei Versäumnissen eine Verschuldung zur Last fällt, werden nach 8 3 des Volksschulgesetzes mit einer Geld strafe bis zu 30 Mark, an deren Stelle im Nichtzahlungsfalle Haft zu treten hat, bestraft. Eibenstock, den 9. April 1897. Der Rath der Stadt. Heffe. Gnüchtel. Bekanntmachung. Ergangener Verordnung zufolge sollen entsprechende Maßregeln, wie solche be reits hinsichtlich der Bekämpfung der Blutlaus u. s. w. vorgesehen sind, auch zur Vertilgung des Maikäfers getroffen worden. Da die Maikäfer der Obstbaumzucht und der zur jetzigen Zeit so hochentwickelten Anzucht und Pflege seltener Coniferen sehr schaden, wird den Besitzern von Gärten, Obstplantagen ec. zur Pflicht gemacht, der Vermeidung von Strafe in dir zweiten Hälft« des April jeden Jahres das Einsammeln und Vernichten der in ihren Anlagen auftretendcn Maikäfer zu betreiben. Eibenstock, den 13. April 1897. Der Rath der Stadt. Heffe. Flg. Jur Hrienlkrise. Zu den vielen Sonderbarkeiten, die der Verlauf der gegenwärtigen orientalischen Wirren ausweisen, gehört auch der Krieg ohne Kriegserklärung, der thatsächlich zwischen Griechen und Türken entbrannt ist. Von griechischer Selle wird zwar geleugnet, daß reguläre griechische Truppen an den Kämpfen gegen die Türken theilgenommen haben; die Türken behaupten das Gegentheil, doch ohne einstweilen die Folger ungen aus diesem Vorgang zu ziehen. Sie haben sich bisher aus die Abwehr des Einfalles befchränkt und wollen dabei Sieger geblieben sein, während von griechischer Seite gemel det wird, die Griechen wären den Türken durch ihre Artillerie überlegen und die Muselmanen wären daher überall zurück gedrängt worden. Woher wohl die griechischen .Freiwilligen", deren Samptesmulh von Athen au« nicht mehr zu bändigen ist, die Kanonen bekommen haben mögen? Unzweifelhaft ist es zwischen griechischen und türkischen Regulären schon zu kleinen Scharmützeln gekommen, wobei die Türken wohl die Angreifer gewesen sein mögen; sic waren eben durch die Angriffe der .Freiwilligen" in erklärlicher Aufregung. Ob diese Kämpfe eine Episode bleiben oder ob sie die Einleitung zum wirklichen Kriege bilden, steht noch dahin. Der ersteren Anschauung giebl der Pariser .Matin" Ausdruck, indem er erklärt, der Einbruch der griechischen In surgenten in Makedonien sei nur eine Fortsetzung der bis herigen griechischen Politik. Ein regulärer Krieg wäre zu' gefährlich und gleichzeitig wolle Griechenland glauben machen, daß es zum Aeußerften entschlossen sei. Daher schiebe er die Insurgenten vor. E» sei die- nicht« al» ein neuer Ein schüchterungsversuch. Gegen diese Auffassung wehrt sich die Regierung in Athen, indem sic offiziös verbreiten läßt: Dem Vernehmen nach sind strenge Befehle gegeben worden, daß jeder neue Grenzkonflikt zwischen regulären Truppen vermieden werden solle. In amtlichen Kreifcn wird erklärt, die Regierung habe nicht» von dem Zuge der von der .Ethnike Hetairia" (griech ische Geheimgesellschast) bewaffneten und ausgerüsteten In surgenten gewußt; sie mache für die Feindseligkeiten die türk ischen Posten verantwortlich, die zuerst auf die griechischen Posten geschoßen und dadurch letztere gezwungen hätten, da» Feuer zu erwidern; man gebe indessen zu, daß die Lage äußerst gefährlich sei, da die Kämpfe zwischen den Insurgenten und den Türken unmittelbar an der Grenze staltsänden. — Da« KriegSmintsterium steht in ununterbrochener Verbindung mit dem Kronprinzen und den übrigen griechischen Truppcnführern in Thessalien. Die Hohe Pforte dagegen läßt aus da» Bestimmteste versichern, reguläre griechische Truppen (Schützen) hätten sich in den Reihen der .Freiwilligen" befunden. E« will also Niemand al» Angreifer erscheinen, was sehr schmeichelhaft für die öffentliche Meinung Europa» ist. Entscheidend für die weitere Entwickelung der Dinge wird aber nicht die Frage sein, wer die Feindseligkeiten eröffnet hat, also formell al» Angreiscr erscheint, sondern wer der Stärkere ist. Diese Er wägung scheint auch einen bedeutenden Einfluß auf die Ent schlüsse de« König» von Griechenland und seine» ältesten Sehne» auSzuüben. Man weiß, daß insbesondere Kronprinz Konstantin von Anfang an die Verhältnisse sehr kühl beurtheilt u. kein besondere» Vertrauen in die Kriegsbereitschaft Griechen land« gehabt hat. In Wirklichkeit ist aber weder König Georg noch sein Sohn stark genug, den kriegerischen Bestrebungen eben jener Ethnike Hetairia, der weitverbreiteten hellenischen Nationalliga, aus die Dauer Widerstand zu leisten. Unter diesen Umständen wird e« denn den Griechen auch nicht gelingen, sich al» da« Lämmlein aufzuspielen, da« kein Wässerchen trüben kann. Die ganze Vorgeschichte de« Kon flikt» spricht dagegen. Schon die Landung griechlfcher Truppen aus Kreta mitten im Frieden hätte die Pforte berechtigt, Griechenland den Krieg zu erklären, und wenn sie e» trotz alledem nicht that, so ist da» nur dadurch zu erklären, daß sie die Insel thatsächlich bereit» prci«gegeben halte, und daß