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«> dasjenige Fleisch kranker Thiere, welches nach der Verordnung voin 17. Dezember 1892 nur unter gewissen Bedingungen in den Verkehr gebracht werden darf; >>) alles Fleisch, welches, ohne gesundheitsschädlich zu sein, wegen objektiver Veränderung seiner Substanz, oder wegen seiner Abstammung von kranken Thieren in seinem Nähr- und Genutzwerthe herabgesetzt ist und deshalb im Sinne des Nahrungsmittelgesetzes vom 14. Mai 1870 nur unter An gabe seiner Herkunft und Beschaffenheit verkauft werden darf; v) das Fleisch von hochgradig abgemagerten Thieren, dessen Gennßwerth den marktgängigen Fleischpreisen nicht entspricht und >1) das Fleisch von unreifen oder nicht genügend entwickelten Kälbern. 8 16. Der städtische Tkierarzt hat dem Besitzer deS Schlachtstückes oder dessen Ver treter sofort nach Beendigung der Untersuchung vom Ergebnisse derselben Mittheilung zu machen. 8 17. Dem Besitzer des Schlachlstückes oder dessen Vertreter steht das Recht zu, gegen die Beanstandung des Fleisches binnen ^4 Stunden nach dem Erlasse der Verfügung bei Verlust des Beschwerderechts beim Stadtrathe Widerspruch zu erheben. Neber diesen Widerspruch entscheidet der Stadtrath nach Gehör des Kgl. Bezirks- thierarztes. Die Kosten der Entscheidung hat der unterliegende Theil zu tragen. Der Stadtrath kann in Fällen erfolgloser Beschwerde Entscheidungsgebühren bis zu 6 Mark ansetzen und dem Beschwerdeführer neben der Kostendeckung auferlegen. 8 18. Von jeder Entdeckung gesundheitsschädlichen oder mindcrwerthigen Fleisches hat der städtische Thierarzt der Lrtspolizeibehörde Anzeige zu erstatten. 8 19. Gesundheitsschädliches Fleisch ist von der Lrtspolizeibehörde polizeilich zu be schlagnahmen und durch Verbrennen, Begießen mit Petroleum, Kreolin oder roher Schwefelsäure oder auf sonst geeignete Weise auf Kosten des Besitzers zu vernichten. Erkennt der Besitzer die Beanstandung des Fleisches nicht als berechtigt an, so ist dasselbe bis zum Ausgange des in 8 17 vorgeschriebenen Verfahrens auf Rechnung und Gefahr des Besitzers zu verwahren, um erst dann in obiger Weise vernichtet zu werden, wenn die Beanstandung bestätigt worden ist. Das vom Thicrarzt beanstandete Fleisch erhält sofort bis zur endgiltigen Ent scheidung den Vermerk: „vorläufig beanstandet, Fleischbeschau Eibenstock", welcher bei Strafe nicht vor der Freigabe zu entfernen ist. Eine Entschädigung für die aus der Beschlagnahme, Verwahrung oder Vernicht ung beanstandeten Fleisches erwachsenen Nachtheile wird von der Lrtspolizeibehörde nicht gewährt. 8 20. Das zwar für genießbar, jedoch für minderiverthig erklärte Fleisch wird vom städtischen Thierarzte mit einem Stempel, welcher die Inschrift: „Freibank Eibenstock" trägt, bedruckt und der Freibank überwiesen. Neber die Einrichtung der letzteren er gehen besondere Bestimmungen. Tie in 8 11- 18 und 20 erwähnten Stempelabdrücke bez. Vermerke sind bei Rindern, Kälbern, Schafen, Liegen und Schweinen an jeder Körperhälfte und zwar an nachverzeichneten Körperstellen anzubringen: 1. bei Kindern u) aus der Hinteren Vorarinsläche, b) oberhalb und hinter der Schuller, v) aus dem Rücken in der Nierengegend, >1) auf der inneren Fläche am Hinter schenkel; 2. bei Kälbern a) in der Nähe des Schaufelknorpels, b) auf dem Nierenfette, e) in der Gegend des inneren Darmbeinwinkels; 3. bei Schafvieh und Ziegen a) aus den Nackcnmuskeln, b) auf dein Rücken, e) auf der inneren Fläche des Hinterschenkels; 4. bei Schweine» a) auf der inneren Vorarinsläche, b) auf der inneren Hinterschenkel- släche, e) auf dem Rücken, ä) zwischen den ersten beiden und «) zwischen den beiden letzten Rippen in der Brusthöhle; 5. bei Melden wie bei den Rindern; 6. bei Kllndeil an den vom städtischen Thierarzt für gut befundenen Stellen. VII. Schlachtbuch. 8 22. Alle diejenigen Personen, welche zum Zwecke des Verkaufs von Fleisch Thiere schlachten oder schlachten lassen, haben cm mit ihrem Namen bezeichnetes Schlachtbuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Nummern ul die geschlachteten Thiere einzeln aufzufübren, I>) das Datum der Untersuchung des lebenden ThiereS, e> das Datum der Schlachtung, elf ev. die Nummern des Schlachtsteuerscheines, e) das Datum der Untersuchung des geschlachteten Thieres, t> das Ergebniß der Untersuchung in Gemäßheit von 8 18, g) der Name des städtischen Thierarztes, Ii) Bemerkungen einzutragcn ist. Die Ausfüllung der Rubriken b. e, t. g und I: liegt dem städtischen Thicrarzte, die Ausfüllung der übrigen demjenigen ob, welcher das Fleisch veriverthen will, bez. das Thier schlachten läßt. Die Schlachtbücher sind dem städtischen Thierarzte, bez. dem mit ihrer Prüfung und Einsichtnahme von der Lrtspolizeibehörde beauftragten Beamten unweigerlich vor zulegen. Personen, welche zur Führung von Schlachtbüchern nicht verpflichtet sind, er halten über dos Resultat der Untersuchung besondere Befundscheine, welche mindestens 3 Monate aufzubewahren und auf Verlangen den mit der Einsichtnahme von der Ortspolizcibehörde beauftragten Beamten unweigerlich vorzulegen sind. viii. Polizeiliche Funktionen deS Thierarztes. 8 23. Der städtische Thierarzt ist als Beamter im Sinne von 8 2 des Gesetzes, betr. den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen vom 14. Mai 1879, anzusehen und befugt, diejenigen Gewerbetreibenden, welche die in 8 2 des Regulativs gedachten Thiere schlachten oder das davon herrührende Fleisch zum Genüsse für Menschen feil bieten oder auf sonstige Art gewerbsmäßig verwerthen, so wohl in der genauen Erfüllung der ihnen in diesem Regulative auferlegten Pflichten zu beaufsichtigen, als auch die Beschaffenheit sämmtlicher Geschäftsräume mit Einschluß der Senkgruben zu untersuchen. Jeder der bezüglichen Gewerbetreibenden ist daher verpflichtet, seine Geschäftsräume, Schlachträume, Waarenvorräthe und das Schlacht buch dem revidirendcn städtischen Thicrarzte, sowie ferner jedem Beamten der Orts polizeiverwaltung vorzuzeigen. Beschwerden über die Anordnung des städtischen Thierarztes sind bei dem Stadt rath zu Eibenstock anznbrinaen. Bis zur Entscheidung derselben ist den getroffenen Anordnungen Folge zu leisten. IV Gebühren. 8 24. Die Gebühren, welche der städtische Thierarzt für jede Untersuchung eines der nachstehend unter n-cl bezeichneten Schlachtthiere vor und nach dem Schlachten zu fordern berechtigt ist, werden von dein Stadtrathe zu Eibenstock festgesetzt und von der Ortspolizcibehörde eingezogen, welche dieselben an den Stadtrath zu Eibenstock viertel jährlich abzuliefern hat. Dieselben betragen für die Untersuchung: ») eines Rindes oder Pferdes 2 Mark, I>) eines Schweines 1 Mark, c) eines Kalbes 75 Psg., ck) eines Schafes, einer Ziege, eines Hundes 50 Pfg. Die Gebühren des städtischen Thierarztes erhöhen sich mit Rücksicht auf dessen Reisekosten bei Notkschlachlunyen oder bei Schlachtungen einzelner Thiere außerhalb Eibenstocks, sofern dieselben nicht an den mit den Gemeinden vereinbarten Schlacht tagen erfolgen, auch mindestens 2 Mark und höchstens 4 Mark, je nachdem Groß oder Kleinvieh in Betracht kommt. Einzelne Polizeimatzregel«. 8 25. 1. Das Fleisch darf nicht mit dem Munde aufgeblasen werden. 2. Beiin Transporte von Thiertheilen sind dieselben mittelst reiner Decken zum Schutze gegen Staub und Insekten zu verhüllen. 3. Vom Transporte ermüdete Thiere sind solange von der Schlachtung auszuschließen, bis sie genügend ausgeruht haben. Strafen. 8 26. Zuwiderhandlungen gegen diese Regulativsbestimmungen werden, unbeschadet der strafrechtlichen Verfolgung in dazu Anlaß gebenden Fällen, von der Ortspolizeibehörde mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder Haft geahndet. Nebenher ist auf Einziehung der von der strafbaren Handlung betroffenen Thierbestandtheile zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem zu Bestrafenden gehören oder nicht. Eibenstock, den 10. Februar 1897. Der Rath der Stadt. Das Stadtverordneten-Collegium. Vüoll Ilona«, ü. (D.8.) Bürgermeister. (I>. 8.) Vorsteher. Das Ministerium des Innern hat das vorstehende Regulativ über die obliga torische Fleischbeschau in Eibenstock bestätigt und hierüber dieses IV « « v « 1 ertheilt. Dresden, am 17. Februar 1897. Ministerium des Innern. (U. 8.) gez. Mctzsch. Ortsftatut betreffend die Errichtung und Vermattung einer Kreivank. 8 i. In der Stadt Kikenstock wird eine Freibank errichtet. Dieselbe wird von einer vom Stadtrath verpflichteten Person verwaltet. Der Zweck der Freibank ist: a) zu verhüten, daß minderwcrthige Waare für vollwerthige zum Verkaufe kommt, b) zu ermöglichen, daß minderwerthiges aber noch genießbares Fleisch zur Verwerthnng gelangt. 8 2. Zum Verkaufe in der Freibank gelangt alles Fleisch hier geschlachteter Thiere, welches bei der obligatorischen Fleischbeschau in der Stadt Eibenstock beanstandet und wenn schon für genießbar, so doch für minderiverthig (nicht bankwürdig) erklärt worden ist. 8 3- Ter Verkauf von ininderwerlhigem Fleisch darf fortan nur in der Kreibank und zwar nur durch den Verwalter derselben, beziehentlich durch eine, dein letzteren beizuordnende und vom Stadtrath zu verpflichtende Person stattfindcn. Die Zeit des Verkaufs bestimmt und veröffentlicht der Verwalter der Freibank so oft als nöthig. 8 1- Die in der Freibank zum Berkaus kommenden Fleischwaaren werden bis aus Weiteres nur im frischen (rohen) Zustande abgegeben mit Ausnahme von schivach finnigem Fleische, das unter Angahe dieses Fehlers vollständig gar gekocht oder gut durchgepökelt verkauft wird. 8 6. Der für den Verkauf zulässige Preis wird vom städtischen Thierarzte je nach der Güte der VerkaufSwaaren festgesetzt und darf des niedrigsten Marktpreises des vollwerthigen Fleisches nicht übersteigen. 8 6. Der Verkauf auf der Freibank erfolgt gegen Baarzahlung bis herab zu '/« >»8 und darf in größeren Stücken als solchen von 2 leg nicht geschehen. Der Verkauf an Fleischer, Händler, Wirthe und Kostaeber ist verboten, ebenso der Verkauf von mehr als einer Portion an denselben Käufer. 8 7. Die Freibankwaaren werden täglich von dem städtischen Thicrarzte untersucht; dieser kann nach Erfordernih im Verkaufsstande befindliche Waaren im Preise herab setzen oder auch deren Vernichtung, wenn solche gehoten scheint, anordnen. 8 8. Den Käufern ist durch einen deutlichen, in augenfälliger Weise anzubringenden Anschlag in der Freibank bekannt zu machen, von welcher Thiergattung das bean standete Fleisch herrührt, aus welchem Grunde die Beanstandung erfolgt ist, zu welchem Preise das Fleisch verkauft wird, und nach Befinden, welche Behandlung dasselbe vor dem Genüsse noch erfordert. 8 9. Der aus dem Verkaufe des der Freibank überwiesenen Fleisches erzielte Erlös wird, nach Abzug der Gebühren und der etwa entstandenen besonderen Auslagen, dem Eigenthümer des Fleisches von der Stadtkasse ausgezahlt. 8 19- An Gebühren für Verkauf des Fleisches auf der Freibank werden erhoben 7 "/, des Bruttoerlöses. 8 11- Für Gewichtsverlust beim Auspfunden ist '/,» des Gesammtgewichts des der Freibank zum Verkauf überwiesenen Fleisches im einzelnen Falle zurückzurechnen. 8 12. Wer den Vorschriften des 8 6 Absatz 2 zuwider Freibankfleisch ankauft oder verkauft, desgleichen wer Freibankfleisch anders als in seinem eigenen Haushalt ver wendet, an Andere zum Gebrauch überläßt, insbesondere an Wirthe, Fleischer, Fleisch händler und Kostgeber veräußert, wird mit Geldstrafe bi» zu 150 Mark, an deren Stelle im Unvermöaenssalle entsprechende Haftstrafe tritt, bestraft, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirft ist. Außerdem können geeigneten Falls die dem Freibankverkaufe unterliegenden Vor- räthe des Zuwiderhandelnden an Fleisch re. eingezogcn und nach dem Ermessen des Stadtraths verwendet werden. Eibenstock, den 10. Februar 1897. Dcr MH der Stadt. Das Stadtderordneten-Collegium. (D.8.) Bürgermeister. (L. 8.) Vorsteher Vorstehendes Ortsstatut über die Errichtung und Verwaltung einer Freibank in Eibenstock wird hierdurch bestätigt und hierüber gegenwärtiges V « « r « 1 ertheilt. Dresden, am 17. Februar 1897. Ministerium des Innern. (D.8.) gez. «ehsch.