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Amts- M AWiBlE für den Abonnement oiertelj. 1 M. 20 Ps. (incl. 2 illustr. Beilagen) in der Expedition, bei unfern Bo ten, sowie bei allen Rcichs- Postanstalten, .V s« Bezirk des Amtsgerichts Eibenstock und dessen Umgebung. Verantwortlicher Redakteur, Drucker und Verleger: E. Hanncbohn in Eibenstock, ———---- 44. Iahrgau«. » Dienstag, den 2. März «»scheint wöchentlich drei Mal und zwar Dienstag, Donners tag und Sonnabend, Jn- sertionspreis: die kleinsp, Zeile 10 Ps, 18SS Regulativ üver die ovligatorische Ikeischveschau. I. Begrifflich« und örtliche Ausdehnung »er Fleischbeschau. 8 1. In der Stadt Eibenstock wird von: 1, März 1897 ab die obligatorische Fleisch beschau, das ist die sachverständige Untersuchung der Eingeweide und des Fleisches von geschlachteten Thicren, sowie die sachverständige Besichtigung von lebenden Thieren vor dem Schlachten eingeführt und die Ausführung der Fleischbeschau dem vom Stadtrathe anzustellenden approbirten Thierarzte übertragen, welcher dem Stadtrathe zu Eibenstock für die Beobachtung der folgenden Bestimmungen nach Mahgabe seiner Instruction verantwortlich ist, II. Anmeldepflicht, Nothschlachtung, Sausschlachtung. 8 2. Alles Schlachtvieh, als: Rinder, Kälber, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde und Hunde, muß vor und nach dem Schlachten untersucht werden. Die Schlachtung ist deshalb dem städtischen Thierarzte, sofern sie in der Stadl Eibenstock erfolgt, minde stens 6 Stunden, sofern sie auswärts erfolgen soll, mindestens 12 Stunden vorher anzuzeigen und darf bei der in 8 25 angeorohten Strafe keinesfalls vor der Unter suchung vollzogen werden. Verunglücktes oder sonst der sofortigen Tödtung unter worfenes, sowie durch Blitzschlag oder anderweite Unglücksfälle verendetes Vieh darf zwar sofort ausgeweidet werden, die iveitere Ausschlachtung und Zerlegung desselben darf aber nur in Gegenwart des städtischen Thierarztes vorgenommen iverden, Im Uebrigen gelten die Bestimmungen des 8 11 Absatz 3 des vorliegenden Regulativs, In Fällen, wo durch Verzug der Ausschlachtung Minderwerthigkeit des Fleisches zu "befürchten steht, gelten die Bestimmungen über Nothschlachtung, sonne die Vor schriften des 8 11 Absatz 2 und 3, Nothschlachtunaen sind sobald als möglich, mindestens jedoch 6 Stunden inner halb des Stadtbezirks Eibenstock, außerhalb desselben aber mindestens 12 Stunden nach erfolgter Schlachtung dem städtischen Thierarzte anzuzeigen, Hausschlachtungen von Schweinen, Kälbern und Ziegen zur ausschließlichen Verwendung des Fleisches in der eigenen Wirthschaft sind außerhalb des Stadt bezirks Eibenstock von dem Schauzwang befreit, in. Die Einführung von Fleisch (8 3 bi» 8 16.) 8 3, Derselben Untersuchung unterliegt alles von auswärts in den Stadtbezirk Eiben stock eingeführte Fleisch von Rindern, Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und Hunden, welches hier verkauft iverden soll. Als zum Verkaufe bestimmt gilt alles eingeführte Fleisch, welches hier scilgcboten oder unter irgend welcher Form eine gewerbsmäßige Verwendung zu Nahrungszwecken finden soll, zu welch letzterer namentlich auch die Zubereitung für den Genuß in Gast- und Schankwirthschasten zu rechnen ist. 8 4. Alles in den Stadtbezirk Eibenstock eingeführte Fleisch muß wenigstens die Größe eines Viertels beim Großvieh, eines halben Thieres, vom Kopfe nach dem Hintcrtheile zu getheilt, bei Schweinen haben, während Fleisch von Schafen, Ziegen und Kälbern nur in ganzen Thieren zur Einführung gelangen darf. Mit dem Fleische müssen auch die dazu gehörigen Eingeweide mit Ausnahme von den Magen der Wiederkäuer Angeführt werden. Außer den in Absatz 1 genannten ist die Einführung folgender bevorzugter Thierstückc gestattet: .4. von Mindern: 1. sogenannte englische Braten — Schootz mit Lende — (Rücken mit den 3 letzten Rippen bis zur Schwanzwurzcl), 2. Zungen. 6. von Kälbern: 3. Kalbskeulen von mindestens 4 Nx Gewicht, 4. Kalbsrücken und zwar: n) lange (voni Halse bis zur Keule) von mindestens 10 bx Geivicht, und b) kurze — Nieren und Koteletts — vom Hinteren Schulterrande bis zur Keule von mindestens 6 Geivicht, 5. sogenannte Kalbsgeschlinge im Zusammenhang befindlich. „ . 0. von Schaken: 6. Schöpskeulen, 7. Scyöpsrücken. IN von Schweinen: 8. Schweinskeulen — Vorder- oder Hinterschinken, 9. Schweinsgeschlinge (Leber, 'Nieren, Lungen, Herz), im Zusammenhänge befindlich. 8 S. Bei der Einführung von Fleisch in den Stadtbezirk Eibenstock muß durch eine von der Ortspolizeibchördc unter Bcidruck des Dienstsiegels beglaubigte Beschönigung eines approbirten Thierarztes oder durch den aus dem Fleische befindlichen Ltemvcl eines öffentlichen, unter thierärztlicher Controle stehenden Schlachthoses nachgewiesen werden, daß das Thier, von welchem das eingesührte Fleisch herrührt, nach den Grundsätzen der Fleischbeschau als gesund und bankwürdig zu betrachten gewesen ist. Jene Bescheinigung muß außerdem eine Beschreibung des betreffenden Viehstücks, die 'Angaben über die Zeit der Schlachtung desselben und den Namen desjenigen, für dessen Rechnung die Schlachtung erfolgt ist, enthalten. In Ausnahmcfällen kann nach Ermessen des städtischen Thierarztes zuaelassen werden, daß die Bescheinigung des Gemeindevorstands über die Gesundheit des Thieres zur Zeit der Schlachtung genügt. Mit dem Fleisch ist, außer der erwähnten Bescheinig ung der vorschriftsmäßige Fleischtransportschein dem städtischen Thierarzte, welcher diese Schriftstücke in Verwahrung behält, zu übergeben. 8 6. Fleisch, sür welches der Nachweis, daß das Thier, von welchem es stammt, nach den Grundsätzen der Fleischbeschau gesund geivesen und sein Fleisch als bankwürdig zu bezeichnen ist, nicht erbracht iverden kann, wird von der Untersuchung durch den städtischen Thicrarzt zurückgewiesen und erhält einen Stempel überhaupt nicht. Das letztere ist auch der Fall bei demjenigen eingeführten Fleische, welches zwar für genießbar, aber für mindcriverthig (nicht vankwürdig) befunden wird. Von der Verwerthung und Verwendung zum menschlichen Genüsse im Stadt bezirke Eibenstock bleibt das von auswärts eingesührte von der Untersuchung zurück gewiesene oder minderwerthige Fleisch unter allen Umständen ausgeschlossen. Dasselbe wird in keinem Falle der Freibank überwiesen. 8 7- Ist das in den Stadtbezirk eingesührte Fleisch von dem städtischen Thierarzte nach der Untersuchung sür gesundheitsschädlich oder ekelerregend erklärt worden, so wird mit demselben wie in 8 10 dieses Regulativs bestimmt ist verfahren. Im Ueb rigen gelten hierbei die Bestimmungen der Verordnung vom 17. Dezember 1892, be treffend den Verkauf von Fleisch und Fett kranker Thicre. 8 «- Das vollwerthig befundene Fleisch wird mit den: in 8 14 dieses Regulativs näher bezeichneten Stempel versehen. Fleisch, welches einen Stempel der Fleischbeschau Eibenstock nicht trägt, darf unter allen Umständen nicht im Stadtbezirk Eibenstock zum Verkaufe gebracht werden. 8 9. Wurstwaaren und gehacktes Fleisch dürfen in den Stadtbezirk Eibenstock nur Angeführt iverden, wenn durch das Zeugniß einer Ortsbehörde des deutschen Reiches nachgewiesen wird, daß die Hersteller nur solches Fleisch dazu verwenden, welches von einem approbirten Thierarzte untersucht und für gesund erklärt worden ist. In solchen Fällen ist von besonderen Zeugnissen für die einzelnen Lieferungen abzuschcn. Der nach den Vorschriften dieses Paragraphen erforderliche Nachweis ist dem städtischen Thicrarzte vorzulegen. - 8 U>. Wer Fleisch zum Zwecke des Verkaufs oder Feilbietens oder der Verwerthung in Schank- und Speisewirthschaften von auswärts in den Stadtbezirk Eibenstock ein- sührt, hat nicht nur der Vorschrift in 8 3 und 5 zu genügen, sondern auch ein mit seinem Namen bezeichnetes Fleischbuch zu führen, in welchem unter fortlaufenden Nummern -c) jedes Stück mit Gewichtsangabe, b> die Bezugsquelle, c) das Datum der hiesigen oder auswärtigen Untersuchung, <1) der Name des hiesigen oder auswärtigen Thierarztes, o) das Ergebnih der hiesigen oder auswärtigen Untersuchung anzugebcn sind. Die nach 8 3 beizubringendcn Bescheinigungen sind mindestens 6 Monate auf zubewahren und ebenso, wie das Fleischbuch den von dem Stadtrathe mit ihrer Prüf ung beauftragten Beamten vorzulegcn. IV. Vorbereitung zur Fleischbeschau. 8 ii. Die zu untersuchenden Thiere bez. die zur gehörigen Untersuchung erforderlichen Theile eines Schlachtthieres sind dem Thierarzte an der Schlachtstätte so, daß eine genaue Besichtigung erfolgen kann, vorzuführen bez. vorzulegen; und zwar für die Monate Mai bis September während der Zeit von Morgens <i bis Abends 8 Uhr und für die Monate Oktober bis April von Morgens 8 bis Abends 6 Uhr. Jedoch hat der Schlachtende keinen Anspruch auf Einhaltung der von ihm gewünschten Unter suchungszeit, sofern der Thierarzt nicht etwa später angemeldete Schlachtungen ohne tristigen Grund zuvor berücksichtigt. In solchem Falle ist die Beschwerde an seine Anstellungsbehördc zulässig. Die Fleischbeschau nach der Schlachtung darf nicht unnöthia verzögert werden, sondern hat möglichst unmittelbar nach der Schlachtung zu erfolgen. Zu diesem Zwecke müssen die Eingeweide beim Ausschlachten — soweit aus führbar — im Zusammenhang gelassen und so aufbewahrt werden, daß eine Ver wechslung derselben ausgeschlossen ist. V. Die Trichinenschau. Tie hieraus bezüglichen Bestimmungen sind seinerzeit schon veröffentlicht worden. VI. Verfahren auf lSrnnd der Fleischschauergebnisse (K 13 bis 8 21«) 8 13. Nach Ausführung der Fleischbeschau hat der städtische Thierarzt das untersuchte Fleisch je nach dem Ergebnisse der Untersuchung für n) vollwerthig oder d) minderwerthig (nicht bankwürdig) oder e) gesundheitsschädlich zu erklären. VollwerthigcS Fleisch unterliegt hinsichtlich des Verkehrs keinerlei Beschränkungen. Es wird vom städtischen Thierarztc mittelst eines von diesem zu führenden Stempels mit dem Vermerk: „Untersucht! Fleischbeschau Eibenstock" versehen. 8 15 K. Für „gesundheitsschädlich" ist Fleisch zu erklären, dessen Aeußeres Ekel erregt oder dessen sonstige Beschaffenheit geeignet ist, im Falle des Genusses der menschlichen Gesundheit zu schaden. Es gelten hierbei die Bestimmungen der Verordnung vom 17. Dezember 1892, betreffend den Verkauf von Fleisch und Fett kranker Thiere. 8 iss. „Minderwerthig", d. h. als zum menschlichen Genüsse zwar geeignet aber für nicht bankwürdig zu erklären ist