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Amts- und Anzeigevlatt für den sAMz: Lemk -es Amtsgerichts Eibenstock ftrtion-prei-: die kleinsp. ten, sowie bei allen Reichs- Zeile 10 Pf und deffm Amgevung. P st°nst°lten Verantwortlicher Redakteur: E. Hannebohn in Eibenstock. SS. LIS. Sonnabend, den 8. Oktober L8SS. MM- und Klauenseuche bett. Da« Königliche Ministerium de« Innern hat mit Rücksicht auf den der- maligcn Stand der Maul- und Klauenseuche im Jnlande und den angrenzenden Ländern und da dieselbe durch den im Herbste gewöhnlich stattfindenden stärkeren Verkehr mit Vieh noch weiter verbreitet werden könnte, auf Grund von 8 16 der Verordnung, die zur Abwehr und Unterdrückung der Maul- und Klauenseuche zu ergreifenden Maßregeln betr., vom 10. August 1892 beschlossen, die Vor schriften in 88 17 bi« mit 19 dieser Verordnung von jetzt an bi« auf Weitere« in Kraft treten zu lassen. ES sind daher 1) alle Gasthofsställe, in welchen zum Verkauf im Umherziehen be stimmte Schweine untergebracht gewesen, vor ihrer Wiederbenutzung gründlich zu reinigen, e« hat 2) auf Viehmärkten die thierärztliche Untersuchung eines jeden ein zelnen Stückes vor dem Betreten des Marktplatzes und zu diesem Zwecke die Zuführung von Rindern und Schweinen nur auf einem, beziehentlich soweit die zur Verfügung stehenden thierärztlichen Kräfte ausreichen, auf mehreren im Voraus bestimmten Zutriebswegen zu erfolgen. Die Bestimmung dieser Wege bleibt der Polizeibehörde überlassen. Der Vorverkauf ist verboten. Die Untersuchung der in Gasthofsställen untergebrachten Rinder darf an dem dem Markt tage vorausgehenden Tage erfolgen. Die Untersuchung hat von AmtSwegen zu erfolgen. 3) Nach dem Markte sind sowohl der Marktplatz, als alle von fremdem Rindvieh und Schweinen benutzten Stallungen gründlich zu reinigen. 4) Die Rampen, sowie die Vieh-Ein- und Ausladeplätze in den Stationen, an welchen Vieh- und Schlachtviehmärkte abgehalten worden, sind nach dem Aus- und nach dem Einladen durch Reinig ung und Besprengung mit 5"/„ Carbolsäurelösung zu desinficiren und 5) die Bezirksthierärzte haben hierüber die nöthige Ueberwachung auSzuüben. Die Polizeiorgaue haben die genaue Durchführung des Angeordneten zu überwachen. Schwarzenberg, am 6. Oktober 1892. Königliche Amtshauptmannschast. Frhr. v. Wirsing. Wglr. Auf Folium 171 des Handelsregisters für die Stadt ist heute Herr kert- tiolli Kaufmann in strw-t)ork, als Procurist der Handelsgesellschaft L R eau in Eibenstock, Zweigniederlassung der in Berlin unter gleicher Firma bestehenden Hauptniederlassung, eingetragen worden. Eibenstock, am 3. Oktober 1892. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Ttzr. Auf Folium 211 des Handelsregisters für den Landbezirk sind heute die Firma L. in Schönheide und als deren Inhaber Herr Droguist lostsnn Lllusvli Krsisssr -«selbst eingetragen worden. Eibenstock, am 3. Oktober 1892. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Ttzr. Zn da« Musterregister ist eingetragen: Nr. 256. Firma: Varl L-Ipkort in Eibenstock ein versiegeltes Packet, Serie XVI. angeblich enthaltend: 30 gestickte Kleiderbesätze, Fabriknummern: 6560, 6561, 6562, 6563, 6564, 6565, 6570, 6571, 6572, 6573, 6574, 6575, 6576, 6577, 6578, 6579, 6580, 6581, 6582, 6583, 6592, 6593, 6596, 6597, 6598, 6599, 6600, 6601, 6602, 6603, Flächenerzeugnisse, Schutzfrist 3 Jahre, angemeldet am 5. Oktober 1892, Vormittags 10'/^ Uhr. Eibenstock, am 7. Oktober 1892. Königliches Amtsgericht. Kautzsch. Ttzr. Konkursverfahren. In dem Konkursverfahren über da» Vermögen der Frau Liicilis verehel. 6I«88 geb. Beer in Schönheide, in Firma v. Viani,, „Sächsisches Waareu- haus" ist in Folge eine« von der Gcmeinschuldnerin gemachten Vorschlag« zu einem Zwang«verglciche Vergleichstermin auf den 25. Hktover 1892, Wormtttags 11 Hlhr vor dem Königlichen Amtsgerichte Hierselbst anberaumt. Eibenstock, den 5. Oktober 1892. Der Gcrichtsschreiber des Kgl. Amtsgerichts Gruhle. Bekanntmachung. Wir bringen in Erinnerung, daß mit dem I. Oktober ds«. Js. die nach folgenden Vorschriften der Verordnung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 21. März 1892 über die Betäubung der Schiachtthiere vor dem Abstecheu in Kraft getreten sind. 1) Beim Schlachten aller Tbiere mit Ausnahme des Federviehes muß der Blutentziehung die Betäubung vorauSgehen. Ausgenommen bleiben die wegen Unglücksfällen und plötzlicher Erkrankungen nothwendig werdenden Nothschlachtungen, sobald sich die Betäubung nach den thatsächlichen Verhältnissen nicht ausführen läßt. 2) Beim Rinde soll die Betäubung unter Benutzung der Schlachtmaske ausgeführt werden, soweit nicht beim Jungvieh die ungenügende Ent wickelung deS Schädels eine Ausnahme erfordert. 3) Bezüglich der Betäubung der Schweine, Kälber und Schafe durch Stirn- oder Genickschlag wird den Schlächtern die Auswahl der BetäubungSapparate überlasse», doch werden als solche die Holzkeule für Kälber, der Bolzenapparat für Schweine und der Schlagbolzen hammer oder ein stumpfer Keilhammer für Schafe empfohlen. 4) Alle Schlachtungen, mit Ausnahme der nicht aufzuschiebenden Noth schlachtungen, dürfen unter Verantwortlichkeit de« Schlächters nur von des Schlachtens durchaus kundigen Personen, oder doch nur unter deren Aufsicht und Mithilfe, niemals aber allein von Lehrlingen aus geführt werden. 5) Alles Schlachten hat in geschlossenen, dem Publikum nicht zugäng lichen Räumen stattzufinden. Nur wo solche nicht in genügender Weise zur Verfügung stehen, darf da« nicht gewerbsmäßige Schlachten im Freien geschehen, ist aber auch dann derart vorzunehmen, daß es nicht von öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen aus zu sehen ist. Beim gewerbsmäßigen Schlachten ist die Anwesenheit von Personen unter 16 Jahren, mit Ausnahme der Fleischerlehrlinge und Gehilfen, verboten. Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zu ILO Mark oder Haftstrafe geahndet. Eibenstock, den 4. October 1892. Der Stadtrath. »r. Körner. Hans. B c k a il >i t m«ch n ii g. Dem Bäckerlehrling lkckuarel Vnxvr hier, ist an Stelle seines am 29. April 1889 unter Nr. 29 vom unterzeichneten Stadtrath ausgestellten, angeblich in hiesiger Stadt verlorenen Arbeitsbuches ein neues ausgestellt worden, was zur Verhütung von Mißbrauch hierdurch bekannt gegeben wird. Eibenstock, den 5. Oktober 1892. Dcr Stadtrath. »^Körner. Hans. Bekanntmachung. Am 30. September dieses Jahr-.-S ist der 2. Einkommensteuer-, sowie der 3. Landrententermin und am 1. Oktober der 2. Termin der Brand- verficherungsbeiträge auf da« Jabr 1892 fällig. Die Letzteren sind nach je l'/r Pf. für die Einheit bei der Gebäude- Versicherungs- und bei der freiwilligen VersicherungS-Abtheilung nebst den Stück beträgen zu entrichten. Es wird die« hierdurch mit dem Bemerken bekannt gegeben, daß die Brand versicherungsbeiträge bis längstens zum 10. und die Einkommensteuer längsten» bis zum 21. Oktober dieses Jahre« anher zu bezahlen sind, widrigenfalls als dann ohne Weiteres mit der Zwangsvollstreckung vorgegangen werden wird. Eibenstock, den 27. September 1892. Der Stadtrath. I»r Körner. Bg. Das Verzeichniß der in hiesiger Gemeinde wohnhaften Personen, welche zu dem Gchöffenamte und zu dem Gefchworenenamte berufen werden können (Urliste), wird vom 11. dieses Monats ab eine Woche lang an Expeditions stelle de« unterzeichneten Gcmeindevorstande« zu Jedermanns Einsicht auSgelegt werden. ES Ivird die« hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß Einsprachen gegen die Richtigkeit oder Vollständigkeit der erwähnten Liste innerhalb der AuS- legezeit hier schriftlich angebracht oder zu Protokoll erhoben werden können. Gleichzeitig wird darauf hingewiescn, daß der betreffenden Bekanntmachung am hiesigen RathhauSbrete die auf die Schöffen- und Geschworenenwahl bezüg lichen Bestimmungen der 88 31, 32, 33, 34, 84, 85 dcS GerichtSversassungS- gesetze« und deS 8 24 de« Gesetzes vom I. März 1879 ihrem Wortlaute nach beigefügt sind. Schönheide, am 7. Oktober 1892. Der Gemein bevor st and.