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Akademie-Echo Dem Jubilar beste Wünsche 90. Geburtstag von Professor Suckow Seinen 90. Geburtstag beging am 5. April der Ehrensenator der Medizini schen Akademie „Carl Gustav Carus“ Dresden und ehemaliger Direktor der Kli nik für Psychiatrie und Neurologie, Herr Prof. Dr. med. habil. Johannes Suckow. Zu einem akademischen Festakt waren Freunde, Kollegen, ehemalige Schüler von weither angereist um ihrem hochver ehrten Professor die herzlichsten Wün sche zu überbringen. In seiner Laudatio würdigte Magnifizenz OMR Prof. Dr. sc. med. Schmidt das Le benswerk des Jubilars, der in seinem ar beitsreichen Leben, das erfüllt war von vielen wissenschaftlichen Erfolgen, einen wichtigen Beitrag für die Entwicklung der MAD und des Gesundheitswesens der DDR geleistet hat. Magnifizenz nahm das Jubiläum zum Anlaß, um Prof. Suckow Dank zu sagen, insbesondere auch für seine enge Verbundenheit mit unserer Akademie nach seiner Emeritierung im Jahre 1962, Er wünschte ihm noch Viele frohe und gesunde Lebensjahre. In Anerkennung und Würdigung hervor ragender Leistungen beschloß der Senat, Herrn Professor Suckow die Ehrenme daille der Medizinischen Akademie „Cari Gustav Carus" zu verleihen. Foto: Bachmann .Da: Zukun muß, i ker en Kriege friedlii fundei was gi tracht Die U „Jahr de wir mit ben. Wa zu erha wieder Karthag mächtig bar nacl auffindb Chirurgentagung Am 21. März fand die Tagung der Medi- zinischwissenschaftlichen Gesellschaft für Chirurgie der Bezirke Dresden und Cottbus an der Medizinischen Akademie „Carl Gustav Carus“ Dresden im Kultur saal des Bezirkskrankenhauses Dresden- Neustadt, Klinik für Innere Medizin und Rheumatologie, Dresden-Weißer Hirsch, statt. Die wissenschaftliche Leitung oblag dem Vorsitzenden unserer Regionalge sellschaft, Genossen MR Prof. Dr. sc. med. Dr. h. c. Knoch. 255 Chirurgen, Röntgenologen und Kli nische Chemiker nahmen an der Chirur gentagung teil. Eine besondere Ehre für unsere Gesellschaft war die aktive Teil nahme der Herren Prof. Dr. Lazarkiewicz, Direktor der I. Chirurgischen Klinik an der Medizinischen Akademie Wroclaw, Prof. Dr Rehäk, Direktor der I. Chirurgischen Klinik der Karls-Universität Prag, und Dr. Pelzer, Chefarzt der Chirurgischen Klinik Jelena Gora. Der traditionelle medizinisch-histori sche Eröffnungsvortrag war Johann Au gust Wilhelm Hedenus (1760-1836) aus Anlaß des 150. Todestages gewidmet. He denus war ab 1798 Lehrer der Chirurgie am Collegium medico-chirurgicum in Dresden-Neustadt und führte die erste er folgreiche Strumaresektion durch. Das medizinisch-wissenschaftliche Hauptthema war überschrieben: „Bewähr tes und Neues in der Bauchchirurgie". Kompetente Vertreter der Klinischen Chirurgie trugen neueste pathophysiolo- gische Erkenntnisse und ihre Erfahrungen bei der Behandlung der Peritonitis, des Ileus, der akuten Cholecystitis, der Appen dizitis und der Diverticulitis coli vor. Über Labordiagnostik sowie über den Stellen wert der Ultraschallsonographie wurde re feriert und ausführlich diskutiert. Die insgesamt 36 Vorträge und zahlrei che Diskussionsbeiträge bewiesen die re levante klinische Bedeutung und die stän dige Aktualität der vom Vorstand gewähl ten Hauptthematik. Wir an den Hochschulen müssen den Medizinstudenten und Ausbildungsassi stenten noch intensiver die Erkrankungen des akuten Abdomen vermitteln. Doz. Dr. sc. med. W. Klug, Sekretär der Gesellschaft RECHT IM ALLTAG Das von unserer Partei gestellte Ziel, bis 1990 die Wohnungsfrage als soziales Pro blem zu lösen, erfordert neben dem Neu bau und der Instandhaltung/Instandset- zung auch die richtige Lenkung und Nut zung des bereits vorhandenen Woh nungsbestandes. Die ab 1. Januar 1986 geltende neue Wohnraumlenkungsver ordnung ist hierfür von erheblicher Be deutung. Ihre Regelungen können auf bewährten Prinzipien der sozialistischen Wohnungs politik aufbauen, wie z. B. die Mitwirkung der Bürger an der Leitung und Planung so wie der Kontrolle der Nutzung des Wohn raumes oder die vertrauensvolle Zusam menarbeit der staatlichen Organe mit den Betrieben, der Nationalen Front und den gesellschaftlichen Organisationen. Dazu bedarf es auch ständiger Analysen über die effektive Auslastung des vorhandenen Wohnraumes, der allseitigen Unterstüt zung des freiwilligen Wohnungstausches (bis zur eventuellen Übernahme der zur besseren Auslastung unterbelegten Wohnraumes entstehenden Kosten durch die örtlichen Organe) und der öffentlichen Arbeit mit Wohnraumvergabeplänen. Wir wollen hier auf einige in der WLVO genannten Schwerpunkte eingehen und dabei auch neubeschlossene Regelungen darstellen: Ausgangspunkt ist, daß die Versorgung „Wohnungssuchender" Bürger (wer das ist, wird von den örtlichen Staatsorganen entsprechend den konkreten Bedingun gen festgelegt) mit „Wohnraum" entspre chend dem verfassungsmäßigen Grund recht (Artikel 37, Abs. 1 der Verfassung) zu regeln ist. Ansprüche auf abgeschlossene Wohnungen können noch nicht überall befriedigt und demnach auch nicht ge setzlich durchgesetzt werden. Auch An spruch auf die Zuweisung bestimmten Wohnraumes besteht nicht. Eine Aus nahme bezieht sich auf solchen Wohn raum, der mit vorher zugestimmten Bau maßnahmen erst wohnfähig gemacht wor den ist. Sozialistische Wohnraumpolitik Ein Bürger,, der einen Wohnungsantrag stellt (bitte nur für jede Familie einen An trag bei einem dafür zuständigen Organ), ist innerhalb von 6 Wochen darüber zu in formieren, ob sein Antrag registriert wurde oder abgelehnt werden mußte, weil ausreichender und zumutbarer Wohnraum vorhanden ist. Sobald Wohn raum zur Verfügung steht, ist dem Woh nungssuchenden ein Angebot zu machen. Er kann diesen Wohnraum besichtigen, muß ihn aber selbstverständlich nicht an nehmen. Nur: Wenn ein Bürger Wunsch vorstellungen zu verwirklichen sucht, Wohnungsangebote also wiederholt ab lehnt, so kann der örtliche Rat beschlie ßen, daß der Wohnungsantrag um ein Jahr zurückgestellt oder ganz gestrichen wird. Eine Wohnungszuweisung bringt die Pflicht zum Abschluß eines Mietvertrages mit sich. Das bedeutet andererseits, daß ohne Zuweisung kein Wohnraum bezo gen oder genutzt werden darf. Eine Aus nahme machen nur Untermieterverhält nisse. Über den Abschluß eines zivilrecht lichen Untermietvertrages ist der örtliche Rat jedoch durch den Wohnungsvermie ter sofort zu informieren. Für den Schutz und die pflegliche Be handlung der Wohngebäude und Woh nungen tragen die Mieter die größte Ver antwortung. Daneben haben die Staatsor gane und auch die Eigentümer oder Rechtsträger von Wohnraum dessen In standhaltung, Instandsetzung, Moderni sierung sowie die Erweiterung des Woh nungsbestandes zu sichern. Eine be währte Form in dieser Richtung sind die Hausreparaturpläne der Gebäudewirt schaftsbetriebe. Das Recht der aktiven Mitwirkung der Bürger an der Leitung und Planung auf dem Gebiete der Wohnungspolitik und der Kontrolle der Nutzung des Wohnrau mes kulumiert in der ehrenamtlichen Tä tigkeit von örtlichen und gewerkschaftli chen Wohnungskommissionen. Diese Gremien haben z. B. das Recht, • bei der Erarbeitung und Realisierung von Wohnraumvergabeplänen mitzuwir ken • Bürger zur besseren Auslastung des Wohnraumes auf einen Wohnungstausch zu orientieren oder • bei der Bearbeitung von Eingaben und Rechtsmitteln mitzuwirken. Gegen alle Entscheidungen örtlicher Staatsorgane in Wohnungsfragen könner natürlich Rechtsmittel eingelegt werden (z. B. bei der Erfassung unterbelegten Wohnraumes zum Zwecke dessen besse rer Auslastung). Endgültige Entscheidun gen staatlicher Organe müssen dann aber auch durchgesetzt werden. Es hat sich in zwischen herumgesprochen, daßz. B. un gesetzlich bezogener Wohnraum auch wieder geräumt werden muß (erforderli ebenfalls kann das auf dem Verwaltungs wege und selbstverständlich auf Kosten des Verursachers vorgenommen wer den). Aber es gibt auch die Möglichkeit, bei bewußten Rechtsverletzungen Bür gern Verweise auszusprechen bzw. Ord nungsstrafmaßnahmen bis zu 500 Mark einzuleiten. Außerdem kann auch zur Vor nähme einer bestimmten Handlung „Zwangsgeld" bis zu 5000 Mark, unter Umständen auch wiederholt, angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden. Die weitaus größte Anzahl aller Entscheidun gen wird jedoch freiwillig eingehalten Schließlich sind in der WLVO die Mög lichkeiten der Betriebe umfassend gere gelt, Werkwohnungen für die Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter einzusetzen. Schwerpunktbetrieben und weiteren Betrieben mit Werkwohnungen können dazu die Rechte und Pflichten der Wohn raumlenkung übertragen werden. Zu Werkwohnungen zählen entweder die werkseigenen oder werksgebundenen Wohnungen (bei letzteren bleibt die Ver waltung in den Händen der Gebäudewirt Schaftsbetriebe). In diesen Fällen ist das Mietverhältnis über die Wohnung eng mit dem Arbeitsrechtsverhältnis verbunden. Dozent Dr. jur. Werner Queißer, Institut für Recht in Wissenschaft und Technik Frage 1: a) Berto b) Fried „Währe lassen, Ummei setzen, Berechi Um mic letzen . Und mi llllllllllllll Der neten < in sein weit in aufnah sicht ii sphäris das Fo logisch unser IlIIIIIIII D; e Hal In < Winte der A Dresd qualifi 10 Mr Stome und II für Ki Medi; Anato forma Radio (Sekti nik I, tions\ derhe Die in eii und N der S