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^kkr,i. Punkte, ^ Stadt Görlitz Wellte Hocken sich genau zu achten haben. O, Sie Ae nach de>j chMiii Eines Hochedleit und Hochweisen Raths / besondre Erlaubnis und vor Lösung eines, unter Dessen und gemeiner Vtadt Jnsiegel, auch des dirigirenden Herrn Bür germeisters Namens-Unterschrift darüber ausgestellten Concesstons- ScheinS, darf Niemand erhandeltes Obst, es sei) rob, getrocknet oder ab gerührt, andre Feld - und Garten -Gewachst, rrocknes Gemüse, Butter, Käse, Quärge, Eyer und andre Victualien im Einzeln verkaufen, oder damit sogenannte Höckerey treiben; jedoch 2. Bleibt Einheimischen und Fremden, Obst und andere Küchenspeise ausser der Oberlausttz zu holen, zur Stadt zu bringen, an und ausser den Markt-Tagen ans öffentlichem Markte feil zu haben, und daselbst Scheffel- Viertel- und Mctzcnweist oder sonst in Reihen und Gebün- dern zu verkaufen, unverwehrt. Z. Desgleichen mag jeder Einheimische seinen eigenen Zuwachs frey verkaufen; wer aber Höckenwaare, es sey in der Stadt, den Vorstädten, Vorwerken oder Gärten, so weder ihm zugcwachsen, noch ausser der Oberlausttz erholet ist, verkaufen und darüber betreten würde, dem soll seine Maare unnachbleibend weggenommen und er überdies nach Befin den bestraft werden. Jeder Höcke soll mit keiner andern Maare, als mit Obst, Feld- und Garten-Früchten, trocknen: Gemüse, Butter, Käst und Eycrn, bcy Ver lust derselben, handeln, von diesen ihm erlaubten aber, damit kein Man- gcl und Vertheuerung derselben entstehe, zu jeder Zeit genügsamen Vor- Eh haben, und solche dem Marktmcister auf^cssen Nachfrage vorzeigcn; MHm,H-bcy befundenen Mangel aber willkührlichcr Strafe, auch nach Befinden der Zurücknahme seiner Concesston, gewärtig seyn. Jeder Höcke soll seine Maaren entweder von fremden, ausser der Stadt Mitleidung, und wenigstens eine Meile weit entlegenen Orten zur Stadt bringen, oder an den Markt-Tagen auf öffentlichen Markte Nachmittags, und, da die Maare erst gegen Mittag zum öffentlichen Verkaufe gebracht würde, am folgenden Tage zu kaufen befugt seyn. Wer in Person oder durch andre darwider handelt, oder mit dem Ver käufer ein verbotenes Verstandniß hat, wird um 5 Rthlr. bestraft, sowohl des Gekauften, und nach mchrern Ucberrrctungs-Fällen der Concesston verlustig, auch mit der Ausflucht, als ob das Gekaufte zuvor von ihm be stellt oder zu seiner Haus-Consumtion bestimmt gewesen wäre, nicht ge hört werden. Desgleichen