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Sächsische Volkszeitung : 27.09.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-09-27
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-192109277
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19210927
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19210927
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1921
-
Monat
1921-09
- Tag 1921-09-27
-
Monat
1921-09
-
Jahr
1921
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 27.09.1921
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Dieu»tag den 87. September 1921 Süchstsche «olr»r«itu»g Nr. 223, Seite 2 Hierauf erteilt der Vorsitzende Direktor Wittig Herr« Lehrer Äünttzer-Neuleutersdors zum 2. Punkte der Tage»« ordnung der Frage des Anschlusses an die Schulorganisaüon das Wort, der u. a. folgendes ausführte: Ich danke für die Ehre, daß ich in dieser auSerwählten Versammlung über das so wichtige Thema der Schulorganisa- tton sprechen darf. Heute vermisse ich schmerzlich di« Anwesen» heit eines Mannes, dessen Leben der Schule galt, der restlos darüber nachdachtc, wie man dem katholische Volke seine Schule sichern kann, ei» Mann, der oft mit mir darüber gesprochen hat: Bischof Dr. Löbmann. Möge sein Geist uns leiten, da» Testa« ment z» erfülle». Ich weif, aber, dah unser neuer H. H. Bi schof die Sache der Schule für die allerwichtigste betrachtet. ..Rettet die Schule." rief Windthorst vor mehr al» dre.tzig Jahren. Als in den Nachbarländern sich die Gewitterwolken am Schnlhimmel zusammenballte», als unsere Regierung durch allerlei Mahnabiuen die Religion und deren Hebung in dem Volke und in der Schule beschränkte, da machten uns einsichtige Männer auf diese Gefahren aufmerksam. Ungehört verballten diese Mahnungen mit dem Hinweis ans die konservative Negie rung und das günstige Schulgesetz. Das Interesse der Eltern an der Schule war gering. Erst muhte die Revolutionsregierung das christliche Volk uut Skorpionen peitschen, das war eine heil same Ermunterung, cus all das kostbare Porzellan in tausend Scherben zertreten wurde. Das deutsche Volk war aber noch nickt atheistisch genug, um mit den Maßnahmen der Sozial demokratie zufrieden zu sein. Am Elternwillen sind diese zu schanden geworden. Im Reiche waren die Elternausschüsse der Schulorganisaiion aui der Hut. so dah diese Experimente schei terten. Bei unS in Sachsen bildeten sich allüberall Elternräte, die mit heiligem Eifer arbeiten. Ter Erfolg blieb nicht aus. Die katholischen Eltern sind wachgerüttelt worden. Wir stün den heute lange nicht so gefestigt da ohne die Elternrüte, deren Mühen vom Segen des Himmels begleitet waren. Für Siuinltniischnie» mögen diese genügen, niemals aber für konfessionelle Schule». Da nach der Neichsverfassung die konfessionellen Schulen ganz auf dem Willen und Antrag der Eltern beruhen, müssen die Träger dieser Schulen allezeit ans dem Posten sein, sie müssen mit ihren Lehrern und Geistachen dauernd vereinigt sein. Warum genügen diese Eltcrnräte nicht? t. Sie sind eine Schöpfung der Negierung und stellen eine theoretisch-schematische Ucbertragung der Fabrikeinrichtung der Betriebsräte auf die Schule dar, gewissermaßen eine Konkur- renzeinrichtnng zu den freien Elternvereinigungen. Was er hofft man von diesen Eurrnräten? Die „Düsseldorfer Votts- zritung" sUSP.) schreibt: „Wir wollen erreichen, dah die Eltern- räte für unsere Ziele kämpfen." Diese brauche ich hier n'-cht anzilführen. Wer mehr darüber lesen will, siehe Heinrich Schulz. 2. Die Elternräte gehen aus Wahlen hervor, die von e'n-r christentumsfeindlichen Regierung angeordnet sind; diese Be stimmungen bringe» »ns aber wesentlichen Schaden, oor allem sind die Geistliche» ausgeschlossen. 8. Sie sollen über Fragen des Schulbetriebes, der Schul zucht. sowie der körperlichen, geistigen und sittlichen Ausbildung berate». Diese Grenze» sind zu e»g. Mit Recht befürchte: Abg. Kley, dah sie mir dazu dienen, der Sozialdemokratie die Herr schaft über die Schule zu geben. Unsere Ansorderungen an die Eltcrnvertretungen gehen aber dahin, dah A) die Rechte christlicher Eliern unabhängig sein müssen von einer christ'cntumsfe ndlichen Negierung. Auf die Eltcrn räte können wir nicht in alle Zukunft bauen. An einzelnen Sebulen, wenn auch nur wenigen, Vertreter der westlichen Schule. Wir werden aber bei der Sorge um die Erhaltung der Konseffionsschnle nur Elter» brauchen, die unentwegt und tapfer dafür etntretcn. Bei dieser Sorge können wir auch nicht Leute entbehre», die keine oder noch keine Kinder zur Schule schicken, interessierte Laien. Richter. Aerzte, Stadtverordnete usw. B) TaS Ziel der Elternräte erscheint zu eng. Durch die Zurücksetzung der Lehrer erscheint ein allmähliches Absteeben nicht ausgeschlossen. Von Religion. Christentum, Kirche, Gottes dienst und Teilnahme der Geistlichen ist niemals die Re-de. Da nach der Reichs-Verfassung die konfessionslose Schule von Staats wegen, die konfessionelle nur auf Antrag gegründet werden kann, siebt es die Negierung als folgerichtig an, Gott und Geist liche beiseite z» schieb,». Nm so folgerichtiger ist es dann, wenn das gläubige Volk desto entschiedener für die Vertretung beider sorgt. Diesen Aufgaben kommt die Schulorganisation nach. In ihrem zehnjährigen Bestehen hat sie ihre Daseinsberechtigung erwiese». Neben ihrer Organisationsarbeit hat sie bis heute durch 40 Flugschriften und die periodische Zeitschrift unendlich viel Segen gestiftet. Der Hl. Vater hat mit großer Genugtuung von ihrer Arbeit Kenntnis genommen. Nock» andere Gründe sprechen für die Einführung. Wir Sachsen legen besonderen Wert auf ein Reichsschulgesetz, ohne dasselbe sind wir verloren, dann können wir heute gleich den Schlußstrich machen. Wenn wir uns schützen wollen, müssen Wir uiis durch die Organisationen der Hilfe des Reiches versichern. Wir brauchen eine große, einheitliche, geschlossene katholische Schutbewegung. Auch bier muh die Masse imponieren. Jede Zersplitterung schadet. Die Schulorganisation ist über ganz Deutschland verbreitet. Auch die bayerische Landesgruppe ist mit uns eines Sinnes, entgegen seiner Abgeordneten. Die Schulorganisation wird sich um so lieber unserer annehmc», wenn wir durch unsere Organisationen mit ihr verbunden siird. Aber auch noch außen ist es wirksamer, wenn Sachsen seine Forderungen durch eine so gewaltige Vereinigung erhebt. Wir müssen von der Schulorganisatio» Geschmack bekom men, und der Gedanke, das ganze katholische Volk zusammen- zuschliehen, ist zu verlockend, als dah wir diesen Plan fallen ließen. Alle Ideale sind darin vertreten, Freiheit der Eltern, der Lehrer, der Religion, der Heimat, des Volkes. Jeder, der Unterschrift gibt, ist Mitglied, ohne Mitgliedsbeiträge. Die Elternvereinigungen sollen nicht zu klein, die katholischen Eltern räte darin vertreten sein. Vor allem muh die Elternmasse er saht werden. Das Rückgrat der katholischen Schulfache muh in jeder Gemeinde, die aus der Sorge um die Erhaltung der konfessio nellen Schule erwachsene, über ganz Deutschland verbreitete und ans Eltern, Lehrer. Geistlichen bestehende Schulorganisation sein. Sie studiert die Angelegenheiten unserer Schulen und ge staltet sie nach den für alle deutschen Katholiken geltenden Be stimmungen. Darum lnnein in die Schulorganisation! Der LandeS- eltcrnrat schließt sich der Schulorganisation an und empfiehlt deren Einrichtung an allen Orten. Nacbdem sich der Beifall gelöst hatte, folgte eine an regende Debatte über eine diesbezügliche Resolution, die wir an anderer Stelle, sowie auch die folgenden Resolutionen ver öffentlichen werden. Die Stellung der Elteruräte zum Neichsfchiilgesetz beleuch tete in klaren Worten Fräulein Schäfer-Dresden, die fol gendes ausführte: .Hochverehrte Anwesende! Der Entwurf zu 146.2 hat dem Feind einen neuen Feldzugsplan ermöglicht. Sachsens Kultus minister a. D. Rich. Seysert hat ihn entworfen. Wie ein Heer führer hat er ein Sendschreiben an das deutsche Volk gerichtet und Ansrnse an Lehrerschaft und Elternschaft erlassen, worin es heißt: Einigt euch alle von links und rechts auf die Ge meinschaftsschule als Einheitsschule. Schützt unsere deutsche Schule vor der Zertrümmerung. — Ter Ruf ist nicht ungehört verhallt. Zwar hatte er aus den Sächsischen Lchrerverein, der für die weltliche Schule eintritt, zunächst die Wirkung, wie wenn Oel in Feuer sich ergießt. Doch muß es jedem ausgefallen sein, daß zur Zeit sein öffentlicher Kamps um die weltliche Schule merklich abgeilaut ist. Ts droht dadurch seinen Reihen Zersplitte rung. — H. Btehweg, der bekannte Borkümpser für die weltliche Schule, ernmhnte sicher nicht umsonst in «iner Versammlung sämtlicher Llternräte Dresdens: Wir können ruhig warten, bis da» Reichrschulaesetz kommt. Unser« Schulen sind nach dem Uebergang»schulgrsetz Gemeinschaftsschulen. Es ist falsch, wenn wir jetzt schon unser« Blick auf eine Schulgestaltung richten, die erst in Zukunft kommen wird. An diesem Abend wurde auck merkwürdig viel von Volksgemeinschaft und Erzie- hungsgemeinschaft der (politischen) Gemeinde und Schulgemein schaft und GemeinschastSschule gesprochen. — Da da» Wort Ge meinschaft tn dem Ringen der Parteien um die weltliche «der Gemeinschaftsschule absichtlich zu einem mehrdeutigen Schlag wort gemacht worden ist, tun wir gut daran, das Wesen der Gemeinschaftsschule auszudecken, damit auch der einfachste Mann weiß, was er von ihr zu halten hat. 1. Welche Schule nennt man Gemeinschaftsschule? a) eine Schule, tn der es für Knaben und Mädchen nicht gesonderte Klassen gibt, b) eine besondere Art VersnchSschnle, in der vor allem das Füreinanderarbeiten und Zusammenarbeiten gepflegt wird, wodurch man Nächstenliebe wel ken und die Klassenunterschiede zu Überdrücken hofft, c) ist Ge-, meinschaftsschnle die christliche Simultanschule für Kinder ver schiedenen Glaubens, d) eine weltliche Schule mit aufgepfropftem Religionsunterricht. In diesem letzteren Sinne wird das Wort im Entwurf zu 146,2 gebraucht. 2. Wie ist die Gemeinschafts schule im Gesetz verankert? Die Reichsverfassung kennt den Na men nicht. Ihre gemeinsame Schule ist die christliche Si multanschule. Paragraph 1 des Entwurfes zu 146,2 sagt: Die Volksschulen sind Gemeinschaftsschulen (auch Begabtenklasscn und Hilfsschulen, Paragraph 10). 3. Welches ist die Stellung der Gemeinschaftsschule a) gegenüber den anderen Schulen?. Nach der Begründung zu Paragraph 1 des Entwurfs ist die Gemein schaftsschule die Regelschule, b) die Stellung gegenüber den Schüler»? Nach Paragraph 2 des Entwurfs ist sic allen Schü lern offen ohne Rücksicht ans ihr Bekenntnis oder ihre Weltan schauung. c) gegenüber den Lehrern? Paragraph 2: Auf das Bekenntnis der Lehrer kommt es nicht an, doch ist dabei die re ligiöse Gliederung der Schüler nach Möglichkeit zu berück sichtigen. — Das ist aber nicht bindend, d) gegenüber dem Re ligionsunterricht? Nach Paragraph 149,1 der Verfassung ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach in der Gemein schaftsschule, und zwar in mindestens einem Bekenntnis. Para graph 2 des Entwurfes sagt: Voraussetzung und Umfang der Bereitstellung von Raum und Licht und Heizung für den pri vaten Religionsunterricht bestimmt das Landesrecht, e) gegen über der Erziehungsgrundlage? Die Gemeinschaftsschule darf keinem Bekenntnis zuneigen. Lehrgnt ist das nationale Bildungs gut. 4. Welches ist also das Wesen der Gemeinschaftsschule? Sie ist eine weltliche Schule mit lose angefügtcm Religionsunter richt. 5. Welche Vorzüge legt man ihr bei, um ihr Anhänger zu gewinne»? A) Die Gemeinschaftsschule ist die ein hei tliche, denn in ihr sind Schüler und Lehrer aller Bekenntnisse und An schauungen beisammen, a) Sie kennt nur ein Bildungsgut: nämlich, was deutscher Gewerbefleiß, deutsche Kunst und Wissen schaft hervvrgebracht hat. Dadurch, daß sich der Schüler hinein vertieft, er erlebt, soll er verständiger werden und zu höchster Sittlichkeit gelange». B) Sie ist die staatsnotwendige wahre Erziehungsschule: nur sie kann die Jugend zum geistigen, wirt schaftlichen, politischen und staatlichen Gemeinschaftsleben führen, indem sie ihr ein- und dieselbe Grundlage der Erziehung bietet. C) Nur sie ist die entwicklungsfähige Schule, die sich a) in Be- gabnngsllafsen spalten kann, b) die sich immer einheitlicher nach erziehlichen Grundsätzen und den Forderungen künftiger Tage ausgcstalten kann. (Obwohl Seysert ausdrücklich das av- leugnet, ist damit doch gemeint, wie man zwischen den Zeilen lese» kann, daß sie inimcr weltlicher werden soll. D) Sie ist die freie Schule a) weil unabhängig von der Kirche, die (149) nicht einmal über den bekenntnismäßigen Religionsunterricht das Aussichtsrecht hat, b) abhängig nur vom autonomen Staat (Seysert), wo cs eine christliche Schule auf gesetzlicher Grundlage nicht geben kann (Viebwcg), c) wo Lehrer und Schüler volle Glaubens- und Gewissensfreiheit haben, d) sie allein macht die Lehrer frei (Meckel wünscht sic autonom); die Beteniitnis-oder WeltanschanungSschuIe bedeutet eine schwere Rechtsüeeinträchti- gung der Lehrer, also rein weltlichen Charakters, srei, unab hängig (Sey'ert). 6. Welche angeblichen Nachteile der Bekennt nis- und Wcltanschallniigsschillc will sie beseitigen? a) Vor allem das Trennende der Bekenntnisse, wodurch die armen Kinder schon erlebe» müssen, das: unser Volk kein einheitliches ist, b) daß die arme deutsche Volksschule ein Trümmerhaufen von Winkel« schulen werde, c) daß ihr Ausbau verhindert wird. 7. Wer sind darum Anhänger der Gemeinschaftsschule? Alle Kreise mit Aus nahme der äußersten Linken (weltliche Schule) und Rechten (Be kenntnisschule). selbst kirchliche Kreise der evangelischen Religi- gionsgenieinschaft (z. B. Thüringische Landeskirche). 8. Können diese Vorzüge die Wahrheitsprobe bestehen? Die vielgerühmtt Einheit ist durchaus keine innere, aus dem Wesen der Schule oder des Kindes mit Naturnotwendigkeit hervorwach- sende; sondern eine ans Rücksicht auf den angeblich autonom sein wollenden Staat und die autonom sein ivollende Lehrer schaft hineinphantasierte und hineinphilosophierte Einheit. Durch das Zusanimcnwllrseln der Bekenntnisse und Anschauungen ohne Eingehen auf ihren Wahrheitskern und Lebenswert kann sich nicht die Grundlage eines festen, sittlichen Charakters entwickeln, son dern Rohre, die jeden: Winde sich beugen. Gehen doch feste oder gar schöpferische Persönlichkeiten ans diesen: Wirrwarr her vor, so nur auf dein Grnnde einer Anschauung, die sie sich ge bildet haben — vielleicht nach langer Jrrnis erst in reifen Jah ren. Auch das nationale Bildungsgut ist im Grunde genommen kein einheitliches. Einheitlich war es bis zur Glaubensspaltung. Dann können wir überall den Spuren der Wandlung begegnen vom strengen Christentum bis zum äußersten Liberalismus. Und dieses Bildungsgut soll zur Einheit erziehen können? Und warum soll diesem Bildungsgut nicht auch unsere Bekenntnis schule gerecht werden können, wie unsere Gegner tmmer be haupten? Wie tonnte der Katholizismus z. B. Goethe gerecht werden? Jedes Bildungsgnt wird von zwei Seiten betrachtet, entweder man denkt sich in dasselbe hinein und betrachtet nur die Folgerichtigkeit seiner seinem Wesen entsprechenden Entwick lung — oder — man betrachtet eS von: Standpunkt der unbe dingten Wahrheit, prüft also seinen Lebenswert am Wahrheits- Werte. Beides tun wir, nicht bloß eines. Wer wertet es also besser ans, die Gemeinschaftsschule oder die Bekenntnisschule? Weil der Gemeinschaftsschule die Einheit der Grundsätze und des Bildungsgutes fehlt, kann sie auch nicht die Erzieh ungs- schule sein! Erziehungsschule kann sie auch aus einen: tieferen Grunde nicht sein. Dadurch, daß sie nur ^ür bei: Staat erziehe» will, faßt sie ihre Erziehnngsanfgabc einseitig auf, zieht den Menschen von seiner Höhe herab, und — anstatt ihn zun: Beherrscher und Freund der Schöpfung zu erziehen, erzieht sie ihn zum Sklaven der irdischen Arbeit. Sie schaut ja nur aus eine möglichst hohe Erzeugung irdischer Werte. Der Mensch bleibt Glied der Schöpfung. Was ihn über diese Schöp fung hebt und ihm erst wahren Menschcnadel verleiht und in Wahrheit die Gleichwertigkeit aller Menschen nnsmacht, also ein zig befähigt ist, den Klassenunterschied zu überbrücken — beachtet sie nicht. Wie könnte sic die entwicklungsfähigste ein, wenn sie nur einseitig erzieht. Wie könnte sie staatsnotwendig sein? Ich behaupte, sie wird staatsgefährlich werden in ihrer Nach ahmung des Autonomen. — Das aber ist das Berauschende des Gemeinschcötsschulgedankens — nicht die zielsichere Notwen digkeit. Ihre Freiheit ist Knechtschaft im Dienste des Irdischen — Lergänglichcn. Wir lehnen diese Gemeinschafts schule ab! 9. Was fordern wir von der Schule? Ste.mixß das Erziehungsziel aus dem Menschheitsziel ableiten. Das Mensch heitsziel und Menschenziel aber ist: Durch Zeugung der christns- Shnlicgen Persönlichkeit den Besitz Gottes zu erreichen. Das er reicht der Mensch nur durch Arbeit, das ist die Erfüllung augen blicklicher Pflichten, — Schauen und Streben, das ist die eigene Veredelung — durch Nächstenliebe oder Erlüserarbeit, das die Arbeit an der Veredelung der Umgebung. — Das zu erreichen, dazu gehört erleben des Bildungsgutes, aber auch erleben der unverrückbaren Wahrheit — und üben aller Lebenswerte im Lichte der Wahrheitswerte zu betrachten und danach zu handeln. Eine Erneuerung dieses Erlösungslebens ist unserm Volke, ist der Menschheit notwendig. Sie kann nur vom Katholizismus auSgchen. Aber nicht der sonntäglich, Kirchgang macht den Lhristusjünger aus, sondern das Arbeiten, Schauen, Erlösen. DaS ist Christi Geist. Und wer den hat, der wird nicht anders können, als den Weg Sonntags zur Kirche zu sinken. Miterzieher und Eltern! Ter Kampf um die Schule ist ein Kampf um Christus und Menschenwürde. Laßt uns dessen würdig werden, der uns berufen hat, seine .Herrschaft zu befestigen: Christus. Reden halten macht es nicht! Papier verteilen ist schade um Papier und Druckerschwärze. Arbeiten — schauen — streben — erlösen müssen wir. Schul reform ist die eine Arbeit! F a m i l i e n p s l e g e nie an dere! Wegweiser für beide Aufgaben hat der LandcSeltermat geschaffen. Doch wenige sind solcher Arbeiter im Weinberg. Möge es im neuen Jahre besser werden! Dann werden wir de» Kampf uni die Schule segnen! Auch dieser begeisterten Kämpferin für die Rechte der Eltern schaft wurde stürmischer Beifall zuteil. Die Stellung zum Gemeinsckstiftsschulgedaiike» legte Herr Lehrer ElSner-DreSden in trefflichen Worten dar. Er jührle u. a. aus: Hochwürdigster Herr BischofI Hochverehrte Anwesendei Für uns Katholiken ist das Neichsschnlgcsetz in der vor- liegenden Form unannehmbar, denn die konfessionelle Schule, die Bekenntnisschule wird in ihm zurückgedräi.gt »:d zur Sonderschule gestempelt. Der Gesetzentwurf stellt n seinem H 2 die Gemeinschaftsschule als Negelschule aus. Neben dieser Negelschule bestehen zwei bezw. drei Sonder, schulen. — Den Ausdruck „Sonderschulen" gebraucht der Ent- Wurf nicht, weil in manchen Ländern ja eine dieser drei So»st- arten zahlenmäßig die herrschende sein kann. In der Be. gründung zum Entwürfe wird jedoch der Ausdruck mehr« mals gebraucht. Neben der Gemeinschaftsschule gibt es also Bekenntnis, schulen oder bekenntnisfreie Schulen. Letztere zerfallen wieder m weltliche Schulen und WeltanschauungSschulen. Die weltliche Schule scheidet für uns ganz aas, .»eil sie in der Hauptsache für solche Schüler bestimmt ist, deren Er ziehungsberechtigte nicht wünschen, daß sie eine Schule »nst be- kenntnismähigen Religionsunterricht besuchen. Die Weltanschauungsschule ist für uns ebenso undiskuiabel, wenn ihre Eigentümlichkeit besteht darin, dah in ihr der gesamte Unterricht im Geiste ihrer Weltanschauung er teilt wird. Sic ist für die Kinder der Monisten, Materia listen usw. Die Bekenntnisschule, wie sie im Gesetz vor uns liegt, können wir nicht annehmen, weil sie im Gesetz nicht ge. nügend verankert und gesichert ist, sondern ganz der Willkür der einzelnen Landesregierungen preisgegeben ist. Wir müssen darum Stellung nehmen zu dem Entwürfe. Die Negelschule soll also die Gemeinschaftsschule sein. In Artikel 138 der Reichsverfasiung ist die Gewissensreiheit aller Staatsbürger garantiert. Hier werden nun weite Kreise der Bevölkerung gezwungen, entgegen ihrer Ueberzeugung ihre Bin der in Schulen zu schicken, die ihrer Weltanschauung und Le- bensauffassung direkt entgegentreten. Die Bevorzugung der Gemeinschaftsschule ist eine durch nichts zu rechtfertigende Verletzung der, Verfassung, denn das Wörtchen „indes" des Artikels 146 Abs. 2 berechtigt noch 'a»ge nicht den Entwurf zur einer Raiigabstnfung zwischen Regel- und Sonderschulen. Hier werden also durch ein Gesetz die Eltern nna'eich- mähig behandelt, was dem Wesen eines Rechts- und Kuttur- staateS widerspricht. Oder will der Entwurf gleich i» H 1 den anerkannten Elternwillen, wie dann in den HZ 10, 14 und vor allem 18 (in Baden, Hessen. Nassau bleiben die nach Bekenntnissen nicht ge trennten Schulen einfach bestehen) und 16 (auf Schulen für taubstumme, schwerhörige, schwachsinnige Kinder, die doch erst recht der Religion bedürfen), aus diese findet das Gesetz kein« Anwendung, ignorieren und eine Regelschule anfzwingen. die nicht einmal einen wurzelfesten Boden hat? Wir müssen deshalb fordern, den Willen der Erziehungs berechtigten vor alle anderen Erwägungen zu stellen. Wir müssen fordern, daß die Bekenntnisschule nicht ?ur Sonderschiile gemacht wird, die an Wert und Bedeutung den andere,' Schularten nachgestellt ist. Aber nicht genug damit, die Bekenntnisschule wird von dem Landrecht ganz und gar abhängig gemacht. Wann 'ft nun ihre Errichtung überhaupt möglich? Die Bekenntnisschule muh beantragt werden — die Gemeinschaftsschule bedarf nur der An meldung von Kindern. Wer darf nun den Antrag stellen? Der Entwurf agt, daß zur Stellung eines Antrages (auf Errichtung von Bekennt, nisschulen oder bekenntnisfreien Schulen) die un Sinne des bürgerlichen Rechtes Erziehungsberechtigten volksschulpflickst aer, die Volksschule besuchender Kinder, soweit sie im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und der deutschen Staatsangehörigkeit sind, befugt sind. Wir müssen fordern, daß das Gesetz auch den NichtdeuCchen. die sich länger als fünf Jahre ununterbrochen im Deutschen Reiche anfhalten, das Antragsrccht gibt.. Es ist 'whl reckst und billig, wenn diese Erziehungsberechtigten, die gezwungen wer den, ihre Kinder in Deutschland in die Schule zu schicken, mich über die Art der Schule mitbcstimmen. Wenn die Länder nach H 8 einen Zeitraum für die Antrag« stellung bestimmen, so muß weiter auch den Eltern und Er- ziehungsberechtigten das Antragsrccht gegeben werden, deren Kinder in diesem Zeitraum schulpflichtig werden. Sie sind dann wieder nur z u l ä.s s i g (H 3), wenn zur gemeinschaftlichen Pflege des Bekenntnisses eine Körpersck-usl des öffentlichen Rechtes besteht. In dein Worte „zulässig" offenbart sich die Quintehenz der ganzen Sache, sagte Herr Reichslagsabg. Rheinländer, denn um der weltlichen Schule Tür und Tor zu offnen, brauche man dann ja nur nach der erfolgten Trennung von Kirche und Staa: den kirchlichen Gcmcinschasten den Charakter einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes abzusprechen. Während für die GemeinschastSschule der Entwurf eine untere Grenze von Anmeldungen gibt, sogar eine ,ehr niedrige (28 Anmeldungen — ja, in Gemeinden mit weniger als 2öO Antragsverechtigten sogar bloß 10 Prozent davoy) bestimm: er keine Grenz« für die Anträge für eine Bekenntnisschule, son- dern überläßt, diese Bestimmung zu geben, dem Landesrecht. Ja, das Landesrecht bestimmt auch, wann ein rechtSwirksainer Antrag vorliegt. Wie überhaupt in dem H 17 des Entwurfes 14mat das Landesrecht das Nähere bestimmt. In bezug auf die Bekenntnisschule ist also dem Landes recht ein sehr weiter Spielraum gelassen, was uns klar zeigt, daß der Entwurf Erziehungsbercchtigle zweierlei Rechts schasst und daß in Sachsen-die Bekenntnisschule einfach uumögl'ch wer den wird. Wir muffen also fordern, 1. dah das Rcichsgesetz klare Bestimmungen über die Bekennt nisschule gibt, 2. dah es die Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetze anerkennt, 3. das; es die gleiche» Sicherungen für die Bekenntnisschule gibt, wie sie für die Gemeinschaftsschule vorgesehen sind also Festsetzung von Mindestzahle» für die zur Stellung eines Antrages auf Errichtung von Bekenntnisschulen be rechtigten Erziehungsberechtigten tui Sinne des ß 8 des Entwurfes) und 4. daß es der Landesregierung nicht zu weiten Spielraum läßt. Aber nicht nur in bezug auf den Willen der Erziehuugs- berechtigten und die Möglichkeit der Errichtung, sonder» auch auf die Erlangung von Lehrkräfte» müssen wir unser Augen merk richten. Der Entwurf sagt: Die Lehrer müssen dem Be kenntnis angehören, für das die Schule bestimmt ist. ÄnS- nahmen find aus besonderen Gründen zulässig. Das Landes recht bestimmt das Nähere. Die Begründung nennt als Uns»
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