Pflichtnotul für dm Bieraufseher. ^)t!) schwöre zu Gott dem Allmächtigen einen leiblichen theuern Eid, daß ich auf das Brauen und Einfällen des Vieres aller Orten beider Stadt fleißig Acht geben, nach bcschchener gänzlicher Ab- jähr- und Auffüllung die Keller, Gewölbe und andere Be hältnisse, darinn das Vier gelegct worden, ohne einige Ueber- sehung visitiren, solch neugcbraucnes Vier nach befindlichen Dreylingcn, Kuffen, Fassen, Vierteln, Tonnen und halben Tonnen genau umzählen, alles richtig aufzeichnen, den Brauenden sowohl in ihr Buch cinschrciben, als auch dem re gierenden Herrn Bürgermeister zur Nachricht, damit hernach beim Schluß der Rechnung vom Rathe darüber gcwöhnlicher- maßen attestttt werden könne, anmelden, darbei niemanden, wer der auch fcy, einenUnterschlag, Untreue oder Verkürzung im geringsten nicht verstatten, viclwenigcr selbst begehen, sondern vielmehr zu der Sache ehender Erkundigung, den Uebcrschlag auf den Schutt mit machen und dadurch hinter den wahrhaf ten Guß desto mehr zu gelangen suchen auch dahin sehen will, daß die AuSsteckung des Zeichens zum Bicrschanke oder des so genannten Bierkegels eher nicht erfolge, als bis das Bier von mir überzählet und eingeschrieben und der Nachschuß zur Bier- Steuer-Einnahme entrichtet worden; So wahr mir Gott helfe, durch seine Gnade!