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Nummer 166 - 24. Jahrgang 6mal wöchentl. Bezugspreis: für Juli 2,50 e.nick». vestellgeld. «nzcigcnprciser Tie la-sp. Peiit»t>le!!« H, Stelle,ige,„che 20 L». Die Pettt-Reklamezeile A Millimeter breit, 1 Offertengebühr für Selbst abholer 20 H, bet Uebersendung durch die Post außerdem Portozuschlag. Einz«l-Nr. I». SonntagS-Rr. IS L>. GeickästOcher Teil: Josef Fohmann, Dresden. Mittwoch, 22. Juli 1925 gm Salle höherer Gewalt erlischt jede Verpflichtung «ms Lieserung sowie Erfüllung von Anzeigen-Äufträgen u. Leistung von Schadenersatz. Für undeutlich u.-d. Fernruf übermittelte Anzeigen übernehmen Wir keine Veraut. Wortung. Unverlangt eiugrsandt« und mit Rückport« nicht versehene Manuskripte werden nicht aufbewahrt Sprechstunde der Redaktion 5 bis 0 Uhr nachmittags Hauptschriftleitrr: Dr. Jos»l «lb,rt. Dresden ISeschästSftell«, Druck und Verla,, Saxonia- Bnchdruckerei GmbH,. Dresden-?!. Ik. Holbeinstratze 4V. gernrnl 32722. 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So sollen >a nicht nur die Steuer- Vorlagen unter Dach und Fach gebracht werden, da sie dazu bestimmt sind, dem Reich die Mittel für die aus de» Beschlüssen des Reichstages sich ergebenden Mehraufwen dungen, insbesondere in der Auswertungsregelung, zu ver schaffen, es ist vor allen Dingen auch noch die grosse Z o i i- Vorlage zu verabschieden, deren Erträgnisse ebenfalls zu einem grossen Teil zur Abgeltung der neu gejcha'fenen Reichsverpslichtungek bestimm! sind. Darüber hinaus hat aoer der Reichstag innenpoltti ch noch eine Reihe unauf schiebbarer Gesetze fcrtigzustellen, die teils mit der vollkom menen Erledigung des ReichshauShaltes, teils aber mir den Auswirkungen der dazu gefassten Reichstagsbeschlüsse ui Verbindung stehen. Dazu kommen »och die Fragen der A u tz e n p o l t t i k, die ja schon in der laufenden Woche in einer sehr eingehen den, auf mindestens zwei Tage berechneten Anssprache zur Erörterung kommen sollen. Bei dieser Debatte wird sich das Schicksal der Regierung entscheiden, doch kann man im gegenwärtigen Augenblick sagen, dass es zu Neber- raschungcn kaum kommen wird, nachdem die Ausschussverhano- lungen die Grundlage für die Verständigung innerhalb der Regierung wie bei den hinter ihr stehenden Parteien, ge schaffen habe. Freilich wird es auch zu einer vollen Klärung und Entscheidung nicht kommen, da sa die jetzt der französischen Regierung überreichte Note noch keine Entwicklung abschliesst, sondern sie im Grunde erst offizi'!, einicitet. Es wird alles abhüngen von dem Fortgang der aus Grund dieser zunächst in den schriftlichen Ausein andersetzungen angesponnenen Erörterungen und davon, ob und in welchem Masse das Ziel der Reichsregiernng erreicht wird, die aus eine direkte mündliche Auseinander- sehung mit den Gegnern am Verhandlungstische lvssteuert. Bis dahin ist gewissermassen eine Schonfrist gegeben, die nach Lage der Dinge sicherlich bis weit in den Spätherbst hinein dauern wird, denn es ist kaum damit zu rechnen, dass schon aus rein äusserlichen technischen Gründen vor Ende Oktober eine derartige internationale Konjerenz möglich wäre. Innenpolitisch wird ein gewisser Abschluss durch die Verschiebung der Steuergesehe und insbesondere der Zollvorlage geschaffen werden dadurch, dass der Reichsre- gierung die Basis für ihre weitere Tätigkeit gegeben wird. Die Zollvorlage insbesondere wird das'Schlusskapitcl eines Kampfabschnittes darstellen, der durch eine ganz besondere Heftigkeit sich nuszeichnete, erfreulicherweise jedoch nicht die jenige» unheilvollen und zerrüttenden Formen annahm, die man eine Zeiklang befürchten musste. Trotz der weltsnweiten Unterschiedlichkeiten in den beiderseitigen Auffassungen ist eine mittlere Lime erreicht und beschnitten worden, ohne dass dieses Ergebnis denienigen Anfechtungen ausgesetzt worden wäre, die bei intensiver Krasteiitfaltnng zweifellos zu einer völligen Zerstörung des jetzigen politischen und parlamenta rischen Gefüges hätten führe» können. Auch daraus schon ergibt sich, dass die „Schonfrist" von der Opposition der gegenwärtigen Regierung gewährt wird, ,o zwar, das, auch bei der Opposition vorherrschender Wunsch ist, diese Re gierung unter den jetzigen Verhältnissen an der Verantwor tung zik halten, um ihr nicht nur für die bevorstehende» innen-, sondern auch für die späteren aussenpolitischen Ent scheidungen alle Verantwortung zuzuschieben. So darf man im allgemeinen die parlamentarisch! Lage heute als etwas entspannter als in den letzter Wochen ansehc» und man kann im grossen und ganzen dann rechnen, dass, wenn es auch bei den bevorstehenden und sich zweifellos noch ziemlich lange hinziehenden Verhandlungen zu harten Auseinandersetzungen kommen wird, dock aie Dinge einen glatten Ablauf nehmen werden. Parteien und Zollvorlage Berlin, 21. Juli. Die Verhandlungen der Parteien über das seit einiger Zeit gesuchte Kompromiss in der Zollsrage gehen un beirrt iveiter. Die Meldung eines Berliner Abendblattes über den Abschluss eines Kompromisses entspricht nicht den Tatsachen. Von seiten der kleineren und mittleren Landioiric werden Klagen darüber laut, dass ihre Interessenvertretung in einzelnen Fraktionen des Reichstages insolge des derzeitigen Wahlrechtes nicht entsprechend gewährleistet sei. In de» land wirtschaftlichen Kreisen wurde dabei in den letzten Tagen sogar der Gedanke geüussert, ähnlich wie in Bulgarien eine eigene Bau ernpartei als geschlossene Interessenvertretung der Landwirtschaft ins Leben zu rufe». Der Ortsausschuss Berlin des Allgenieinen Deutschen Genossenschaftsbundes und der Vezirksverband Gross- Berlin der Sozialdemokratischen Partei erlassen im „Vorwärts" einen Ausrus an die Werktätige Bevölkerung, indem sie sich gegen die Lebensmittelzölle wenden und zu einer Protestkund gebung gegen die Zollvorlage am Freitag, dev 24. Juli abend» 6 Uhr im Lustgarten aufiordern. Von den Ausschlchberainngen Berlin, 20. Juli. Im S t e u e r a u s s ch u ss des Reichstage-, wurde gestern eine Reihe von Anträgen zum Erbschaftssteu- ergesctz angenommen. Bei der zweiten Beratung des Re i ch s b c w e r t u n g sg c s e tz e s wurde ein demokratischer Antrag angenommen, wonach der Reichssinanzminister sür die Bewertung unbeweglicher oder beweglicher Gegenstände, deren Erhaltung ivegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt und öffentlichen Zwck- ken dient, besondere Bestimmungen tressen kann. Der Ausschuss wandte sich dann der zweiten Lesung des K a p i t a l v e r k e h r s- steuergesetzes zu. Anträge aus Ossenlegung der SIcuerlisten wurde» von der Mehrheit des Ausschusses nicht gebilligt. Bon der Regierung wurde eine weitere Zentralisierung und Ausge staltung des Buch- und Betricbsführungsdienstes zugcsagt. Eine sozialdemokratische Entschliessung, die angenommen wurde, ver langt, dass dem Reichstag alljährlich eine Darstellung der im ganzen Reich vorgcnommenen Buchprüfungen vorgclegt wird, ge trennt nach einzelnen Landessinanzamtsbezirkcn Der handelspolitische Ausschuss des Reichstages beschäftigte sich gestern mit den Zollpositioncn aller Art. Der Ausschuss trat dann in die Generaldebatte über die A g r a r v o r! a g e ein. Abg Breitschcid lSoz.s und Dr. Rosenberg t.Kom.s wünschen eine Aus- Kunst der Regierung darüber, wie ihr Standpunkt zur Agrar- vorlage nach der Enquete sei. Reichsernährungstninister Gras Kanitz erklärte, die Regierung habe bis jetzt keine Veranlassung von ihrer Vorlage abzugehen. Nach weiterer Geschäftsordnung-:' dcbatte hörte der Ausschuss die Referate der Abg. Schmidt-Köpe nick jSoz.s und Freiherrn von Nichthofen <D».s über die Agrar- enquete. Die Verhandlungen wurden dann auf-Dienstag ver- tagt. Das neue Aufwertungs gesetz Hypotheken und andere Ansprüche (Von einem parlamentarischen Mitarbeiter) Nach ungewöhnlich heftigen parlamentarischen Kämpfen sind im Reichstag die beiden Aufwe>rtun-gsgesetze, von denen das eine die Auswertung der Hypotheken und das andere die Ab lösung öffentlicher Anleihen belfandelt, angenommen, und mit der Unterzeichnung durch den Reichspräsidenten Hiudendurg rechtskräftig geworden. Damit ist aber nur eine Etappe in »ein grossen Kampf zurückigelegt. Jetzt ivird man sich daraus einstellen müssen, die Gesetz gewordenen Bestimmungen in die Tat umzusetzen. Das wird aber noch Kämpfe bedingen, die in ihrer Schärst und Leidenschaftlichkeit in nichts hinter denjenigen Auseinandersetzungen zurückstehen werden, die wir jetzt im Par lament hinter uns haben. Dass Volksvertretung und Regierung selber mit erheblichen Schwierigkeiten bei der Abwicklung der Entscheidung all dieser Fragen rechnen, geht schon -daraus hervor, dass im Auswerlungs- gesetz selber eln-e Instanz und eine besondere Aufwer tungsstelle geschaffen worden ist, die über alle Streitfragen bezüglich der Höhe der Ansprüche und ln einer Reihe anderer wichtiger Punkte die Entscheidung zu treffen hat. D'ese Aus- wertungsstellc wird ihre Verfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit regeln. Sie hat demgemäss auch versuche zu einer gütlichen Einigung zu machen. Gegen eine Entscheidung sind verschiedene Rechtsmittel, insbesondere die so fortige Beschwerde gegeben. Es kann aber auch gegen eine Entscheidung der Aufwertungsstelle unter Ueber-gehung -der Be schwerdeinstanz unmittelbar di« sofortige weitere Beschwerde ungelegt werden, wenn der Gegner einwllligt. Auf Antrag kann auch Aussetzung des Verfahrens vor dem Prozeßgericht erfolgen. Was nun die Aufwertung der Hypotheken selbst angeht, so unterliegen Ansprüche, die vor dem 14. Februar 1921 begrü ndet vurden, der Aufwertung. Für Goldmarkansprüche vor dem 1. Januar 1918 gilt als Goldbetrag der Nennbetrag. Auch für In- dustrieobligatiouen, Pfandbriefe, Nentenbriesc, Kommunalobli gationen und andere Schuldverschreibungen gilt als Goldbetrag der Nennbetrag, wenn diese Papiere vor dem 1. Januar 1918 ausgegeben sind. Die Hypotheken werden aus 25 v. H. des Do'ldmarkbe träges aufgewertet. Die Rückwirkung ist folgendermaßen gestaltet. Wenn ein Gläubiger die Leistung in »er Zeit vom 15 Juni 1922 bis 14. Februar 1924 nugcnomnrn hat, so findet eine Aufwertung auch dann statt, wenn der Gläubi ger sich bei der Annahme der Leistung seine Recht« nicht Vorbe halten hat. Hier ist aber die Härteklausel eingeschaltet, wonach in« Aufwertung Kraft Rückwirkung nicht stattfin-drt, soweit sie ganz oder zum Teil, a) für den Eigentümer des belasteten Grundstückes oder für den persönlichen Schuldner mit Rücksicht auf seine wirtschaslliche Lage, insbesondere auch auf erhebliche, aus den Währungs verfall oder die Verdrängung oder die Liquidation des Ver mögens zurückzusühreudc Vermögens-Verluste, oder 1) für den persönlichen Schuldner mit Rücksicht auf die Hülfe des bei der Veräußerung des belasteten Grundstücks erzielten Erlöses oder mit Rücksicht darauf, dass das belastete Grund stück nicht mehr im Inland liegt und deshalb die Inanspruch nahme -cs Eigentümers wesentlich erschwert ist, eine unbillige Härte bedeuten wunde, oder :) deshalb für oen Eigentümer des belasteten Grundstückes oder für den persönlichen Schuldner ein« unbillige Härte bedeu ten würde, weil er nachweislich durch die Kündigung des Gläubigers gezwungen wurde, Vermögensbeständs weit un ter d«m wirklichen Wert zu veräußern, um die Hypotheken- schul-d zurückzahlen zu können. Der Rang der ausgewerteten Hypothek richtet sich nach folgenden Bestimmungen: 1. Der Eigentümer ist befugt, im Range nach dem c-n erster stelle eingetragenen aufgewerteten Recht« und vor dem diesen n-achgehende-n Rechten eine Hypothek oder Grund- s ch u ld i n H ö h e v o n 25 v. H. des Goldniarkbetrages des auf gewerteten Rechtes mit -dem üblichen Zinsfuß emtragem zu lassen. Liegt der Goidmarkbetr-ag eines aufgewerteten im Range nach- gehenden Rechtes in voller Höhe Innerhalb der sür die Anlegung von Mündelgeld geltenden Sicherlfeitsgrenze, so ist der Eigen tümer befugt, auch im Range nach diesem Rechte und vor den diesem im Range nochgehenden Rechten ein« Hypothek oder Grundschuld in Höhe von 25 v. H. des Goldniarkbetrages des aufgewerteten Rechtes mit dem üblichen Zinsfuß eintragc» zu lassen. Sind in unmittelbarem Zusammenhang mit dem an er ster Stelle eingetragenen aufgewerteten Recht zugunsten dessel- oen Gläubigers andere aufgewertete Rechte eingecrageii, so gei> ten, sofern der Gläubiger ein öffentlich-r-:chll!ches »-der unter Staatsaufsicht stehendes Unternehmen ist, das nach Gesetz oder Satzung bestimmte Beleihungsgrenzen cinzuhalten hatte, die Rechte zusammen im Sinne dieser Vorschrift als ein einheitliches an erster Stelle eingetragenes Recht. 2. Soweit es bei der Beurteilung -er Münd-rlsicherheit auf das Verhältnis des Rechts zum.Srun-dstückswert ankommt, ist als Gruudstückswcrt der berichtigte Wehr b eit rags- iv e r t Artikel 2, § 3, Abs. 1, Ziffer 1 -der zweite» Steuernotver ordnung vom 19. Dezember 1923, Reichsgesetzblatt 1, S. 205) oder soweit ein berichtigter Wehrbeilragswert nicht festgestellt ist, der unter entsprechender Anwendung der bezeichnettm Vorschrif ten durch die Aufwertungsstellc zu ermittelnde Wehröeitragmvert zugrundezulegen. 3. Die Befugnis, an der vorbehaltenen Rangstelle eine Hy pothek oder Grundschuld einlragcn zu lassen sAbs. 1> wird, auch solange die Befugnis nicht eingetragen ist. dadurch nicht berührt, dass ein im Range nachgehendes Recht von einem Dritten erwor ben ist. Die Befugnis ist bei der Eintragung der Aufwertung von Amts wegen, aus Antrag des Eigentümers, auch früher in das Grundbuch ciiizutvage», 4. Bestelfen an dem Grundstück Rechte, die ans Reichsmark, eine a-usiän-dische Währung, auf Feingold, Roggen oder eine» anderen wertbeständigen Massstab lauten, so nehmen sie in -der Reihenfolge ihres Ranges di« für den Eigentümer Vorbehalten« Nangstelle ein. Der Gläubiger eines solchen Rechtes kann an Stelle des Eigentümers die Eintragung des Rechtes -in der dem Eigentümer Vorbehaltenm Rangsteile beauflagen. Die Reichs regierung wird ermächtigt, Vorschriften zur Berechnung des Goidmarkwertes dieser Rechte zu erlassen 5. Der Eigentümer kann mit Zustimmung der in Absatz 4 bezeichncten Gläubiger auf die Befugnis, an der Vorbehalt-.ncn Nangstelle eine Hypothek oder Grundschuld einlragen zu lassen, jAbs 1) verzichten. Der Verzicht bedarf zu feiner Wicksamk-it der Eintragung in das Grundbuch. Soweit ein Verzicht erfolgt ist. findet die Vorschrift des Abk. 4 keine Anwendung Es gibt aber auch eine Herabsetzung der Auswertung. Eine solche Herabsetzung um höchstens lO v. H, des Goldmarkbe träges kann der Eigentümer verlangen, wenn dies mit NUcksich auf seine wirtschaftliche Lage zur Abwendung einer groben IIn nilligkeit unabweisbar erscheint. Die Herabsetzung der Answer tu-ng ist nur zulässig, wenn das Bcrlangen vor dein l. Apri 1926 bei der Auswertungsstelle gestellt wir-. Der 1. April 192< ist also ein sehr wichtiger Termin für die Anmeldung solcher An sprüche. Ist aber die Herabsetzung der Aufwertung rechtzeitig bei der Anfiverttmgsstelle beantragt, so ist aus Antrag des Eigen tümers cm Widerspruch in das Grundbuch einzutragen. Di< Eintragung -es Widerspruches setzt die Einiragung der Auf wertung nicht voraus. Das Auswertungsgesetz crhäl! aber auch die Aufwertung von persönlichen Forderungen. Es wird ci-r normaler Höchstsatz sestgestellt, in ivelchem die durch die Hypothek gesicherte persönliche Forderung nach Maßgabe der eben ange führten für das dingliche Recht geltenden Vorschriften ausge- wertet iverden. Eine Abweichung vom normalen Höchstsatz if nur zulässig, wenn sie vor dem 1. April 1926 bei -er Avsw-v tunqs- stelle beantragt ist. Die Rückzahlung kann -der Gläubiger vor dem 1. Januar 1932 weder von den Eigentümer des belasteten Grundstücks noch von dem persönliche« Schuldner verlangen. Wenn cs mit Rücksicht aus eie wirtschuft liehe Laif« des Eigentümers oder des Schuldners zur Ab'ven-duist einer groben Unbilligkeit unabweisbar erscheint, kann di« Aus wertungsstelle auf seinen Antra« anordnen, dass-er Aufwertung»