Da es scheinen will, als ob hiesige Einwohner von der Dauer der Ausziehzeit und von den Aufkündigungs-Fristen nicht allenthalben unterrichtet seyn mögen ...
Titel
Da es scheinen will, als ob hiesige Einwohner von der Dauer der Ausziehzeit und von den Aufkündigungs-Fristen nicht allenthalben unterrichtet seyn mögen ...
Untertitel
[Görlitz, den 20. Dezember, 1796]
Erscheinungsort
[Görlitz]
Erscheinungsdatum
[1796]
Sprache
Deutsch
Signatur
L VIII 306.128
Vorlage
Oberlausitzische Bibliothek der Wissenschaften Görlitz
Bevollmächtigten und die Abmielher sich deshalb selbst gegen einan der mit deutlichen Worten erklären, sondern auch 2.) beyde Thekle so wohl wegen der Miethe und der dabey ver abredeten Bedingungen selbst, als wegen der geschehenen Aufkün digungen auf hinlängliche und rechtsgültige Beweismittel, Bedacht nehmen und daher beyocs, besonders aber die Aufkündigungen Q entweder gerichtlich b ) oder vor zwey glaubwürdigen volle Beweiskraft habendcnund erforderlichen Falls alsbald wieder zu erlangenden Zeugen bewürben mögen, immaffen sonst ein jeder die aus dem blossen Ge brauche der Eides-Zuschiebung gewöhnlich entstehenden mehrern Weitläufigkeiten, Zeitverlust, Schaden und Kosten so wohl als die öfters danut verbundene Gefahr sich selbst zuzuschreiben haben wird. Wenn aber m. weder ein schriftlicher Micth - Contract errichtet, noch mündlich ein anderes ober sonst etwas bestimmtes verabredet worden; so wird dafür angenommen, daß der Contract auf Ein Jahr als so lange je de Mltthe in der Regel dauern sollte, geschloffen worden, hierbei) je doch einem jeden die Miethung und Vermiethung eines Quartiers auf Tage Wochen und Monathe fernerhin frey gelassen. - ' ^ > ' IV. ' . Die Aufkündigungs-Zeit selbst anlangend, so wird selbige, undzwar 1. ) bey Quartieren von Zwanzig Tbalern jährlichen Mielhzin- scs und darüber, auf ein volles halbes Jahr, 2. ) bey Quartieren unter Zwanzig Thalern jährlichen Mieth- zinseö aber auf ein Vierteljahr hierdurch festgesetzet, welche nur be nannte Fristen nach denen im Viten h. bestimmten Aufkündigungs- Terminen sich richten, dieses alles auch V. noch dahin erläutert, daß wenn bey ermangelnden schriftlichen Con- tracten oder bestimmten Verabredungen ein Logis von zwanzig Tba lern jährlichen Miethzinses und drüber nicht ein volles halbes Jahr und ein kleineres unter zwanzig Thalern nicht ein volles ViertelJabr vor Ablauf des Mieth-Jahres richtig aufgckündigt worden, dafür ' angenommen werden wird, daß die Miethe annock auf rcsp. ein am dcrweitcs halbes oder Viertel Jahr, so wie in der Folae in eben dieser Maaße stillschweigend von Zeit zu Zeit verlängert worden. Vl.