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Nr. 80. Sonnabend, den 0. April 1904. 9. Jahrgang. Erscheint täglich nachm, mit Ausnahme der S«m>- und Fcilloae. Bezugspreis: Bierleljährl. t Mk. 5<»Pf. lohne Beilellgeld,. Bei aicherdei,Ischen Poslaiistall. lt. Zeiiungspceisi. Einzelnummer 10 Pi. Redaktions-Sprechstunde: 11 j Uhr. llnabdängiger Tageblatt liirlllsbreit, stecdl u.flribeit. Inserate werden die e> gespaltene Peliizeile oder deren Raum mtl I!» Ps. berechnet, bei Wiederhoiung bedeutender Rabatt. Blichdriilterei, Redaktion und («eschästssteUe: Tresdrn, Pillnlher Ttrasir ^tl. — ,Fernsprecher t'linl 1 Rr Wegen Betriebsstörung konnte diese Nummer der „Sachs. Volkszeitung" am gestrigen Abend nicht mehr zur Ausgabe gelangen. Die Petition des katholischen Bürgervereins zn Dresden nnd der katholischen Schul vorstände der Erblande vor der Ersten Sächsischen Kammer. Dresden, den 8. April >004. In der Ersten Kammer wurde deute über die Petition des katholischen Bürgervereins zu Dresden uud der katho lischen Schulvorstände der Erblaude um Abänderung des 8 8 des Parochiallastengesetzes vom 8. März 188« und der damit in Verbindung stehenden Bestimmungen beraten. Abg. v. Schönberg erstattete über den Alltrag der 4. Deputation Bericht. Er führte aus, das; sich die Petenten in dreifacher Richtung beschwert nnd der evangelisch luthe rischen Mehrheit der Staatsbürger gegenüber znrückgesetzt fühlen; nämlich: 1. „durch die Heranziehung des katholischen Grund besitzes für die evangelischen Kirchen nnd Schulen", 2. „durch die Einziehung der bei Besitzwechseln üblichen, auch von katholischen Käufern zn zahlenden Abgaben zn den evangelisch-lutherischen Kirchen- nnd Schnl- kassen". und 8. „durch die in Gemäßheit der Verordnung vom 7. Mai 1887 zulässige Heranziehung juristischer Personen zn Kirchen- nnd Schnlstenern vom Ein kommen ans dem Gewerbebetriebe nur für evan gelisch-lutherische Zwecke". Zn der vorliegenden neueren Petition des katholischen Bürgervereins zn Dresden nnd der katholischen Schul vorstände der Erblande hat die Königliche Staats- regierung nachstehende Erklärung abgegeben: „Die Staatsregiernng nimmt zn der vorliegenden Petition dieselbe Stellung ein, wie ans dem Landtage 1901/02 zn der gleichen Petition derselben Gesnchsteller. „Sie erkennt demgemäß wiederholt an, daß nach ihrer Auffassung die gesetzlichen Bestimmungen über die Auf bringung der Gemeindelasten für Kirchen- nnd Schnlzwecke gegenüber den veränderten Zeitverhältnisscn als allseitig befriedigend nicht angesehen werden können und daß in Bezug aus die hierbei in Betracht kommenden Fragen in der Petition manches Beachtliche geltend gemacht »norden ist. „Nur hinsichtlich der Frage, ob eine Aendernng der Parochiallastengesetzgebung an der Zeit sei, hat sich die Sachlage seit dem vorigen Landtage insofern geändert, als die Neuregelung des Kommnnalstenerwesens in ein anderes Stadium getreten ist. Für den Fall, daß der den Ständen vorgelegte Entwurf eines Kommnnalsteuergesetzes Annahme findet, würde für die Staatsregiernng allerdings die Er wägung näher gerückt sei», ob auch an eine Reform des Kirchen- nnd Schulstenerwesens heranzntreten sei. „Im einzelnen hat die Staatsregiernng zn den Aus führungen in der Petition folgendes zn bemerken: „Zn 1. der Petition. Den von den Petenten erhobenen Vorwurf, daß die ans dem Parochiallastengesetze vom 8. März 1888 tzLj 3 nnd 21 Absatz 2 beruhende Besteuerung des gesamten Grundbesitzes einschließlich desjenigen der Minderheit für die Zwecke der Kirchen nnd Schulen dem Grundsätze der Parität »ich: entspreche, erachtet die Staats- regierung für unbegründet. Denn die Normen des gedachten Gesetzes beziehen sich ans Kirchen- und Schulgemeinden schlechthin ohne Ansehen der Konfession. Das von den Petenten angefochtene Recht der Besteuerung des Grund besitzes der Minderheit steht in gleichem Umfange auch den katholischen Parvchien und Schulgemeinden des Landes zn. Von einer Verletzung der Parität kann danach nicht die Rede sein. „Uebrigens entspricht die Parochiallastengesetzgebung durchaus der historischen Entwickelung. Bis zur Rezeption der römisch katholischen Kirche in den sächsischen Erblanden im Jahre 1807 bildete die dingliche Besteuerung des gesamten Grundbesitzes der Erblande das ausschließliche Recht der evangelischen Kirchen- und Schulgemeinden. Bei der Rezeption ist durch Allerhöchstes Mandat v. 10. Febr. 1807 den Evangelischen die Versicherung erteilt worden, daß sie bei allen ihren Rechten, insbesondere Einkünften nnd Nutzungen, belassen werden sollen. Es bedeutet also ein Abgehen von diesem ausdrücklich gewährleisteten, durch das Parochiallastengesetz vom 8. März 1888 von neuem sank tionierten Nechtsstande. »nenn die Angehörigen des römisch- katholischen Bekenntnisses von diesem Besteuerungsrechte jetzt erinnert werden sollen. „Wenn die Staatskasse nach Erlaß des Gesetzes vom 8. März 1888 zunächst die Hälfte des Normalanfwandes der katholischen Kirchen und Schulen der Erblande über nommen hat. so handelte es sich insoweit um eine wider- rufliche Liberalität, nicht aber um Erfüllung einer auf Gesetz beruhenden Verpflichtung des Staates, deren Fort dauer etwa von den katholischen Gemeinden als gesetzliches Recht in Anspruch genommen werden könnte. Infolge der außerordentlichen Zunahme der katholischen Bevölkerung im Wege der Zuwanderung — »vobei hervorgehoben zu werden verdient, daß noch jetzt ungefähr 40 Prozent der katholischen Bevölkerung Neichsansländer sind — haben sich die Kirchen- und Schulverhältnisse der katholischen Glaubens genossen seitdem völlig geändert. Dementsprechend ist auch das Verhältnis des Normalaufwandes der katholischen Kirchen und Schulen zu den den Mehrheitsgemeinden zn- fließenden Grundsteuern von katholischem Grundbesitz völlig verschoben, nnd die Fortgewährnng der inzwischen rapid gestiegenen Hälfte des Normalaufwandes sämtlicher Kirchen und Schulen hat deshalb in dieser Höhe ihre innere Be rechtigung verloren. — Uebrigens hat die von den Petenten angezogene Verordnung des Knltusministerinms vom 12. Oktober 1841 selbstverständlich garnicht die Verpflichtung des Staates zur Tragung dieses halben Normalanfwandes begründen können nnd wollen. Sie erwähnt vielmehr nur beiläufig, daß zurzeit bei der BeitragSleistnng des Staates so verfahren werde. „Die Zuwendungen des Staates für die katholischen Kirchen und Schulen sind übrigens auch noch in der neuesten Zeit, ans den Kops der Bevölkerung gerechnet, höher ge wesen, als die für die Evangelischen, sodaß bis zn einem gewissen Grade, »venu auch nicht ziffermäßig, ein Ausgleich für die dringliche Belastung des Grundbesitzes der katholischen Minderheit gegeben war. „So beträgt der Staatsaufivand für die Kirchen im Etat 1004/0.7 (Kap. 80, 00, '08 und '.»7» bei den Evange lischen 07,8 Pfg., bei den Katholischen 70,1 Pfg. ans den Kopf. Der außerordentliche Sraatsznsckniß für die Schulen (abgesehen von den gesetzlichen Beihilfen) betrug im Jahre 1000 auf den Kopf der evangelischen Schulkinder 70,1 Pfg., ans einen Schüler der katholischen Schulen 88,0 Pfg., im Jahre 1008 sogar 08,80 beziehentlich 101 Pfg. Weiter kommt in Betracht, daß die Katholiken der Ea l lande non verschiedenen kirchlichen nnd Schnleinrichtnngen der Evange lischen finanzielle Vorteile und Erleichterungen genießen. So sind die Friedhöfe des Landes mit ganz verschwindenden Ausnahmen Anstalten der evangelisch lutherischen Kirchen gemeinde i nnd werden von diesen ausschließlich unterhalten, von den Katholiken aber fast alle mit benutzt. Sodann besucht fast die Hälfte der katholisch zn erziehenden Schul kinder des Landes evangelische Schulen. Im Jahre 1000 besuchten von 10 008 katholischen Schulkindern nur 10.740 katholische Schulen, dagegen 0 128 evangelische Schulen. Wenn die katholischen Glanbensgenossen in diesem Falle auch in der Regel Schnlanlagen zn entrichten haben, ge »ließen sie doch die in den betreffenden Schulgebäuden nsw. enthaltenen AnlagekaPitaUen meist ohne besondere Gegen leistung mit. Jedenfalls würde die Unterbringung sämtlicher katholischer Kinder in katholischen Schulen den Katholiken des Landes ganz andere Summen kosten, als diese Anlagen beträge ansmachcn. Zn 2 der Petition. Tie Erhebung der Besitzverändc- rnngsabgaben betreffend hat die Staatsregiernng der früheren Erklärung nichts hinznznfngen. Zn 8. der Petition. Die Beschwerden der Petenten über die Besteuerung der Aktiengesellschaften nsw. in Ge mäßheit der Verordnung vom 7. Mai 1887 sind nach Ansicht der Staatsregiernng unbegründet. Denn nach dieser Bestimmung, die übrigens mit, Genehmigung der Stände erlassen wnrde, ist das Bestenernngsrecht nicht den evangellsch lutherischen, sondern alle»» Mehrheitsgcmeinden, auch den römisch katholische»», eingeränmt worden. Der Einwand, daß diese juristischen Personen nicht Angehörige eines Bekenntnisses, insbesondere des evangelischen seien, ist in gewissem Sinne nicht nnzntreffend, würde aber doch ebenso der Heranziehnng zn katholischen Anlagen entgegen stehen, die aber gerade von den Petenten verlangt wird." Der Referent führt nun ans, daß die Deputation nach Lage der Sache zn den ernenten Anträgen der Petenten die gleiche, d. h. ablehnende Haltung einnehmen zn müssen glaubt, wie dies den an den vorigen Landtag gerichteten, denselben Gegenstand behandelnden Petitionen gegenüber der Fall war. Allerdings ist den Ständen kürzlich ein, die Neuregelung des Kommnnalstenerwese'is betreffender Gesetzentwurf vorgelegt worden, nnd würde die Annahme desselben der Staatsregiernng, wie dieselbe ausgesprochen hat, die Erwägnng näher rücken, ob auch an eine Reform des Kirchen- und Schnlstenerwesens heranzntreten sei. Es sei dies aber eine Eventualität, mit welcher erst bei deren Verwirklichung zn rechnen sein wird. Im übrigen haben sich die Verhältnisse seit der Be schlußfassung über die beiden vorhergegangenen Petitionen nicht geändert. Nach wie vor gehört jedenfalls eine bezüg liche Auseinandersetzung zwischen der evangelisch lutherischen Mehrheit lznrzeit 04,lo/„ der Einwohnerl und der kath. Minderheit (4"/„ der Einwohner) zn den schwierigsten, wohl kaum zn den drängendsten Aufgaben. Es ist zn befürchten, daß mit einem gesetzgeberische»» Vorgehen in dieser Richtung der bisher sorgfältig und mit Erfolg gewahrte konfessionelle Frieden gefährdet werden könnte. Bei einer eingehenden konsessionellen AnSeinander- setznng dürften, wie schon früher hervorgehobe» wnrde, Fragen aufgeworfen werden, von deren Beantwortung ein befriedigendes Ergebnis kaum zn erwarten sein wird, wie z. B. die Frage der gemeinsamen oder getrennten Fried- Höfe, des PatronatSrechts andersgläubiger Rittergutsbesitzer in evangelische»» Gemeinden, der Erhebung gleicher Ansprüche seitens der anderen Konfessionen (der Reformierten, Deutsch- katholiken, Dissidenten nnd Jude»»). Jedenfalls verneinen Petenten zu Unrecht, daß die Revision des Parochiallasten- gesetzes auch zur Regelung anderer kirchlicher Fragen und da durch zur Verschärfung konfessioneller Gegensätze führe»» müsse. Die Bemerknngen der Königlichen Staatsregierung zu de»» Ausführungen in der Petition erscheinen allenthalben als zutreffend und geeignet, die Ansprüche der Petenten ii» das rechte Licht zn stellen und anf das richtige Maß znrück- znführen. Es »st dazu noch insbesondere hervorznheben, daß, wie die Regierungserklärung dartnt, der Staatsaufivand für die Kirche»» in» Etat 1004/07 bei den Evangelischen 0.7,8 Pfg., bei den Katholiken 70,1 Pfg. anf den Kopf be trägt nnd der außerordentliche Staatszuschnß für die Schulen (abgesehen von den gesetzlichen Beihilfen) in» Jahre 1000 anf den Kopf der evangelischen Schulkinder 70,1 Pfg., auf eine»» Schüler der katholischen Schulen 88,0 Pfg., in» Jahre 1008 sogar 08,8«! Pfg. beziehentlich 101 Pfg. betragen hat. Die betreffenden Zuschüsse sind in den Etat eingestellt worden für 1004/0.7 bei Kap. 07, Katholische Kirche nnd wohltätige Anstalten, mit zusammen 100 047 Mk., gegen 1002/08 mit 07 747 Ml., mithin 1004/0.7 mehr 87 200 Ml.; bei Kap. 08, Evangelische Kirchen, mit zusammen 2 4.70 877 Mk.. gegen 1002/08 mit 2 800 782 Mk., mitbin jetzt mehr 74 127 Mark. Es ist dies ein Znwachs des Zuschusses für die evang. Kirchen, welcher ganz außer Verhältnis hinter den» Zn wachs bei de»» katholischen znrückbleibt. Hiernach wird sich die oben referierte Behauptung der Petenten, daß sie bei der Verteilung des Staatsznschnsses nach Verhältnis der BevölkernngSzahl zn kurz gekommen seien — etwa 200<><> Mk. zn wenig erhalten hätten, —in alle Wege nicht aufrecht erhallen lassen. Zn Punkt 2 sei speziell noch hervorgehobe», daß Pe tenten bisher es nicht für angezeigt gehalten haben, den» Hinweise der Königl. Staatsregiernng zn folgen nnd durch Anrufung des Oberverwaltnngsgerichrs die Frage zur recht lichen Klarlegung zn bringe», ob Besitzveränderni»gsabgaben als Abgaben vom Grundbesitz <^rj8nnd 21 des Parochial- lastengesetzes» oder als persönliche Abgaben anznsehen sind. Für die Unterzeichnete Deputation liegt lein Grnnd vor, die Besitzverändernngsabgnbei» der Auffassung der Kgl. Staatsregiernng znwider als persönliche Abgaben anznsehen nnd für deren entsprechende Behandlung einzutreten. Wenn endlich zn Pnnlt 8 der Petition die Königliche Staatsregiernng die Beschwerden der Petenten über die Bestenernng der Akliengesellschasten nsw. als völlig unbe gründet bezeichnet, so ist dem lediglich beiznslinnnen. Durch die Verordnung, daß auch juristische Personen wegen ihres Gewerbebetriebes zn den Kirchen- und Schnlanlagen beizn- tragen haben, inerden die Aktiengeseilschasten keineswegs als zur evang. Kirche gehörig bezeichnet. Es werden da durch die juristischen Personen hinsichtlich ihrer Abgaben pflicht »nr einfach den physischen Personen gleichgestellt. Die Abgaben der juristische» Personen von ihrem Gewerbe betriebe charakterisieren sich hiernach als persönliche und sind als solche zn behandeln. Die Behauptung der Petenten, ! daß durch die Verordnung vom 7. Mai 1887 die Heran- I ziehnng juristischer Personen zn Kirchen- nnd Schnlstenern von» Einkommen ans dem Gewerbebetriebe nur zugunsten evangelisch-lutherischer Zwecke verfügt worden sei, ist einfach unbegründet. Für die Staatsregiernng lag somit ebensowenig Anlaß vor. sich speziell zur Sache zn äußern, als für die Erste Kammer anf diesen Pnnlt näher einzngehen." Bei der darauf folgenden Debatte ergreift der hoch- würdigste Herr Bischof Georg Wuschanski das Wort, nnd legt die Berechtigung der Beschwerden dar, welche in der Petition des Bürgervereins enthalte»» sind. Sodann spricht Se. Erzellenz der Herr Kultusminister, ferner Oberbürger meister Kentler von Bantzen. Bei der darauf folgenden Abstimmung wird der Antrag der Deputation, die Petition anf sich beruhen zn lassen, mit allen gegen die Stimme des hochwürdigste» Herrn Bischofs, angenommen. DicBefeitigttugderSoldateniliifzliandlmrgeir. Ein „hoher Offizier", der sich v. B. »mterzeichnet, er greift in der „Krenzztg." auch das Wort zn diesem fast unerschöpfliche»» Thema; »vir dürfen in der Tat sagen „fast nnerschöpslich", dem» seit den Reichstagsverhandlimgen über dieses Kapitel sind bereits »nieder eine erkleckliche Anzahl von Mißhandlungen abgenrleilt »norden. Selbstverständlich war n diese alle schon vor längerer Zeit geschehen. Aber ein Gnies haben die Neichstagsnerhandlnngei» doch gehabt nnd dies liegt in erster Linie darin, daß man in den militärischen Kreisen um» ernstlich in sich geht und »»ach den Ursache»» dieser recht bedauerlichen Erscheinungen fragt. Wir geben »ms gewiß nicht der Illusion hin, daß es ge linge»» we»de, alle Mißhandlungen zn beseitige»»; aber der ernsteste Krieg muß erklärt werden de»» systematischen nnd fortgesetzten O.nälereien, wie sie leider immer noch einzelne Unteroffiziere als „Sport" betreiben. Das Leben ist auch hier zn nehmen, »nie es sich gibt, und die Leute, wie sie sind. Sowenig es jemals gelingen wird, in der Schule jede körperliche Züchtigung in die Pädagogische Historienkammcr zn verweisen, ebensowenig wird es möglich sein, alle »nd p'de Mißhandlung ans der Welt zn schaffe». Die Unbeholfenheit, Nachlässigkeit nnd Bösartigkeit mancher Rekruten einerseits, der Bildungsgrad, die Stellung nnd Verantwortlichkcit der Unteroffiziere andererseits sind und bleiben eben in der Menschheit der