Volltext Seite (XML)
V*e'tag de« >7. August 1920 UW, Wahrt Eure verfassungsmäßigen Rechte! Kommt alle Montag den 30. August abends 8 Uhr in die „Zentralhalle", Straßburger Straße, zur Redner: Hauptschristleiter Heßlein. Thema: „»WM Kr Ata» W MW!l!W kr vier »Me» ZüKgliU kl WWII 8Alk» I« Sie KIükIlsWleii." 1S62I »»»» I1S8Ü Der RsuunerÄnger 6lroüv8 86Lau8pivI i» 4 von VL»«n»»8 LL»ll In äsr Hauptrolle: HVviüv „Doktor K>sur" Volk88tüeIr IN 3 ^kton naest äom KloielLnami^en LiUinon^tzrL von L L mit lA!: i'/-? M V2S U MM: i. ? >il»I ü A Amtliche Bekanntmachungen Verkehr mit Brotgetreide, Gerste und Hafer aus der Ernte 1920 M Saatzweckcn Für das Gebiet der Stadt Dresden und der Amtshauptmann» schäften Dresden-Altstadt und Dresden-Neustadt wird gemäß der Verordnung des Reichsministers für Ernährung und Landwirtschaft vom 10. Juli 1920 — R.-G-Bl. S. 1442 ff. — und der hierzu er gangenen Verordnung des Wirtschastsminisftrium« vom 19. Juli 1920 — .Sächsische Staatszeitung" vom 20. Juli 1920 — solgendes bestimmt: 1. Allgemeine Bestimmungen. 8 1. Dir Lieferung von Brotgetreide — Roggen, Weizen, Spelz (Dinlel, Fesen), Einer, Etnlorn, Garste und Hafer zu Saatzwecken ist nur gegen Saalkarte erlaubt. DaS Gleiche gilt für den Abschluß von Rechtsgeschäften, durch di« ein« Verpflichtung zu solcher Lieferung begründet wird. Gemenge (Mischfrucht, Menglorn), in dem sich Brotgetreide be findet, gilt als Brotgetreide. Gemenge, in dem sich kein Brotgetreide, aber Ertrste befindet, gilt als Geiste. Gemenge, in dem sich weder Brotgetreide noch Gerste, aber Hafe-r befindet, gilt als Hafer. Die Vorschriften in Absatz 1 gelten nicht für den Verkehr zwi schen den Züchtern von Originalsaat«n und Vermehrungsstellen von letzteren, sowie für den durch den Originalzüchlgr vermittelten Ver kehr zwischen den Vennehrungsstellen. Diese Stellen sind jedoch ver pflichtet, die erfolgte Lieferung bezw. den Empfang von Origmal saaten der für sie zuständigen Amtshauplmaniischaft — in Dresden dem Rate, Lebensmittelamt, Hauptstraße 5, 2 —, zur Berücksich, tigung bei der Führung der Wirtschaftslarftn anzuzeigen. Die Ausstellung der Saatkarte muß von demjenigen, der Brot getreide, Gerste oder Hafer zu Saatzwecken erwerben will, schriftlich gestellt werden. Landwirle haben den Antrag bei der Gemeinde behörde — in Dresden bei der zuständigen WohlfahrtspolizeibezirlS- Jnspektion — in denen Bezirk das Saatgut zur Aussaat gelangen , soll, zu stellen. Sie haben hierzu einen Vordruck zu benutzen, der unentgeltlich bei den vorstehend bezeichnet«» Stellen erhältlich ist. In dem Antrag ist die Anbaufläche zu bezeichnen, für die das Saatgut verwendet werden soll. Händler, Genossenschaften und andere Vereinigungen haben den Antrag auf Ausstellung von Saatkarten nach vorgeschriebenem Vor druck unmittelbar an die KreishauptmannsWast zu richten 8 2. Dir Ausstellung der Saatkarte für Landwirte (Vev- ibraucher-Saatkarte) erfolgt durch die zuständige Nmtshauptmamr. kchaft — in Dresden durch die zuständige WohlfahrtspolizeibezirkS- Jnspektion —, wenn der Antragsteller mindestens die gleiche Menge an selbslgebautem Brotgetreide, selbstgebauter Gerste oder selbstge- bauten Hafer auS der Ernte 1919 oder 1920 abgeliefert hat. In den anderen Fällen, und wenn es sich um Saatlaate» für Händler, Ge nossenschaften oder ander« Vereinigungen handelt (Händler-Saatkarte), erfolgt die Ausstellung der Saatkarte durch die Kreishauptmannschaft Dresden. Die Anträge von Landwirten, bei denen die Voraus setzungen, in Sa- 1 nicht vorlikgen, sind von der Gemeindebehörde — in Dresden der zuständigen WohlfahrtSpvlizeibezirks-Jnspektion —. nach Prüfung an die KoeiShauptmannschast unmittelbar weiterzu geben. FSr Lieferungen von Saatgut derselben Fruchtart und Sorte an mehrere Landwirte derselben Gemeinde können Sammelsaatkarten verwendet «erden. Die mit der Ausstellung der Baatkarten betrauten Stellen haben Kisten übe, di« ausgestellten Saatkarten nach vorgeschriebenem Muster >n führen. 8 S. Die Veräußerung von Saatgut bedarf der Zustimmung der zuständigen Amtshauptmannschaft — ick Dresden des Rates, Lebensmittrlamt, Hauptstraße 5 2— Anträge hierzu find für Halbstsaatgut bis spätestens 15. Sevtember 1920 und für Frühjahrs- fast gut bis spätesten» 1. April 1921 zu stellen. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn Original-Saatgut oder anerkanntes Saatgut veräußert wird 8 4. Original Saatgut ist das Saatgut solcher Züchtungen, die unter Bezeichmina des anbauendei, Züchters, der ffruchtart und der Größe der Anbaufläche in einem von der ReichSgatrerkestelle im .Deutschen ReichSaiqeiger' ,u veröffentlichenden Verzeichnis aufge. führt sind. Saatgut von Vermehrungsstellen ist nur dann Ovignial» Saatgut, wenn die Ve»mehrungsstellen in dem Verzeichnis aufge- führt sind. Anerkanntes Saatgut sind nur erste, zweite oder dritte Ab saaten, die unter Bezeichnung des anbauenden Landwirtes, der Fruchtart, der Größe der Anbaufläche und der anerkennenden Körper schaft in einem von der Reichsgetreidestelle im „Deutschen Reichs- anzeiger" zu veröffentlichenden Verzeichnis aufgesührt sind Tie an erkannten Saatgutwirtschaften untersten der Ueberwachnng durch den zuständigen Kommunalverband und sind verpflichtet, über ihre Saatgut-Veräußerungen »ach vorgeschriebenem Muster Buch zu süh- ren. und zwar auch übor di« aus der Ernte ihrer Vermehrungs stellen getätigten Verkäufe. Jeder veräußerte Bosten muß durch Saatkarte belegt sein. Durchschriften der Buchungen sind am Schlüsse jeder Kalenderwoche der Reichsgetreidestelle, GrschäftSabtet- lung, Abteilung Saatqutverkehr, Berlin, einzureichen 8 5. Selbstgebantes Getreide, das weder Originalsaatgut noch anerkanntes Saatgut ist. kann von Landwirten zu Saatzwecken gegen Saatkarte veräußert werden wenn sie hierzu eine besondere schrift- liche Erlaubnis besitzen (Handclssaatgut). Die Erlaubnis ist aus eine bestimmte Menge und Sorte zu beschränken und darf nur für einen bestimmten Bezkk erteilt werden. Anträge hierzu sind an die zuständige Amtshanptmannschaft — in Dresden an den Rat, LcbenSmittelamt, Hauptstraße 5, 2, — zu richtm. von wo aus die Weiterleitung erfolgt, wenn eine andere Be. Hörde kür die Entscheidung zuständig ist. Wirtschaften, denen die Erlaubnis zum Saatguchandel erteilt ist, sind verpflichtet, über ihre Saatgutveräußerungen nach borge schriebenem Muster Buch zu führen. Diese Verpflichtung kann nur erlassen werden, wenn es sich um eine einmalige Veräußerung handelt. Jedsr im Verkaufsbnch aufgefnhrte Posten muß durch Saat- karten belegt sein. Die Saatkartxn für diese Bosten sind zusammen mit der Durchschrift des Verkaussbuches am. Ende einer jeden Ka lenderwoche der Neichsgetreideftell». GeschäftSrbtsilung, Abteilung Saatgutverkehr, dmch eingeschri >ben-n Brief zu nb-rsenden lieber die Zulassung e-bält d-r Landwirt eine» ZulassungS- schein. Die etwa früher erteilt- Erlaubnis z»r Veräußerung selbst- geborften Brotgetreides oder 'elbftgebrnter Gerste zu Saatzwecken hat mit dem 10 Juli 1920 'hre Gültigkeit verloren. Z 6. Wer mit nichtse'.bstgebrurcm Brotgetreide, nichtsclbstoeban- ter Gevst« oder nichtselbstgebaut.-m Hafer zu Saatzwecken gegen Saal karte handeln will, bedarf der Zulassung Dies gilt auch silr Ge nossenschaften und andere Bereinigungen. ' D«r Antrag aus Zulassung znm Saatgmhandel ist mit dorge- schriebenem Vordruck bei der zuständigen Amtshanptmannschaft — in Dresden beim Rate, Lebensmiftelamt, Hauptstraße 5, 2. — zu stellen, von wo aus die Weiterleitung an di« Kreishauvtmannschast Dresden erfolgt. Di« Zulassung wird an folgende Bedingungen geknüvft: 1. Der Händler muß bereits in den Jahre,, 1919 uud 1914 nach weislich Saatguthandel mit Getreide betrieben haben oder am 91. Juli 1914 Angestellter einer Finna, einer Gsnossenschast oder einer andern, Vereinigung gewesen sein, auf die dies« Voraussetzung zuftifft. 2. Tn- Händler muß zuverlässig sein. Für seine Zulassung muß ein Bedürfnis bestehen. 3. Der Händler darf Saatgut an Kommunalverbände, Kreiskorn stellen, Kreisftittermittekstellen und ähnliche Einrichtungen der Kommunalverbände sowie an Gemeinden nur mit Zustimmung kn- Reichsgetreidestelle veräußern oder vermitteln. 4. D«r Händler muß di« von den Jnteressentenverbänden unter Zustimmung der maßgebenden Behörden für blondere Sorten Saatgut, namentlich für Original-Saatgut festgesetzten Richt preise einhalten. 5. Der Händler m»ß sich varpflichte», alle für dem Saa'gutver- kehr gegebenen Vorschrift» sorgfältig zu beachten und für den Fall, daß die ihm erteilte Zulassung zurückgenommen wird, jeden weiteren Handel in Saatgut von Getreide zu unterlassen. 6. Der Händler muß sich verpflichten, für jeden Fall der Zuwider- ' Handlung gegen die vorstehenden Bedingungen sowie gegen die sonstigen den Saatgntverkehr .regelnden Bestimmungen eine Vertragsstrafe von 200 M. für den Doppelzentner der in Be- tracht kommenden Frücht« zu zahlen 7. Der Händler muß durch Vorlage einsr Quittung Nachweisen, daß er, und zwar soweit eine Genossenschaft in Frage kommt, mft de, Bezug-Vereinigung der deutschen Landwirte Gm.b.H., Berlin W. 35, Potsdamer Straße 30, oder mit der Landwirt schaftlichen Zentral-Darlehnslasse für Deutschland G.m.b.h., Berlin W. 9, Köthener Straße 40, andere Handelsfirmen mit der Deutschen Landwirtschaftlichen Handelsbank G.m.bch., Berlin SW. 11, Dessauer Straße 39/40, einen Vertrag nach dem von der Reichsgetreidestelle vorgeschriebcnen Muster abge schlossen und die darin vereinbarte Sicherheit hinterlegt hat. lieber die Zulassung erhält der Händler einen Zulaisung §- schein. Die früher ausgestellten Zulassungsscheine haben mit dem 10. Juli 1920 ihre Gültigkeit verloren. 8 7. Für zugelassene Händler ist der Einkauf und der Vcilmij des Saatgutes im ganzen Deutschen Reiche zulässig. Eine Beschrän kung auf bestimmte Mengen findet nicht statt. S,e sind verpslichict. über ihre Saatgutgeschäfte nach vorgeschriebenem Muster Buch zu führen. Auch die Vermittlungsgeschäfte sind in diese Bücher ei„z»> tragen Soweit es sich um eigene Geschäfte handelt, muß jeder Aus- aangsposte» durch eine Saatkarte belegt sein. Soweit es sich un, Vermittlungsgeschäfte handelt, ist in den Spalten .Saatkarten''. „Buch- und Seftennuinmer". der Vermerk einzutragen „vermittelt". Durchschriften der Ein- und Verlaufsbücher sind am Ende jeder Ka lenderwoche der Reichsgetreidestelle, GeschästSabteitung, Abteil,! g Saatgutverkehr. Berlin, durch eingeschriebenen Brief zu übersend n. soweit es sich hierbei nicht nur um Vermittlungsgeschäfte handelt, sind die die einzelnen Posten belegenden Saatlmrlenabschniue diesen Durchschriften beizufügen. Zugelassene Händler unterliegen der Ueberwachunq durch di? zuständige Amtshanptmannschaft — in Dresden dem Rat, LebcrS- mittelamt, Hauptstraße 5. 2. —. Den genannten Stellen siebt > e jederzeitige Prüfung der Geschäftsbücher und der Lager durch ihre Organe zu. 8 3. Der Erwerber von Saatgut hat die vollständige Saat- karte dem Veräußerer bei Abschluß des Vortrages auszuhändigen. Wird das Saatgut mit der Eisenbahn versandt, so hat sich der Ver äußerer von der Versandstation auf jedem Abschnitt der Saatkarte die Absendung unter Angabe der Art des Saatgutes, der versandten Mengen und des Ortes, nach dem das Saatgut verfrachtet ist. be scheinigen zu lassen. Erfolgt die Versendung nicht mit der Eisenbahn, so hat sich der Veräußerer auf jedem Abschnitt der Saatkarte den Empfang dmch den Erworber bestätigen zu lassen. Der VerSußorer hat nach Bescheinigung der Versendung des Saatgutes durch die Ei'enbahnverwaltung oder nach Bestätigung d,s Empfanges durch den Erwerber den Abschnitt der Saatkarte ab zutrennen und innerhalb einer Woche gleichzeitig mit den D»»h- scbriften der Buchungen (8 4 Absatz 2 und 8 7. Absatz 1) der Reichs- getreidestelle, Geschästsabteilung, Abteilung Saatgutverkehr, Beilm, mittels eingeschriebenen Briefes aus seine Koste» einzusenden. Dir Abschnitte 73 und 0 hat der Veräußerer binnen gleicher Frist der zu ständigen Amtshauptinannscbast — in Dresden dem Raft, Lebeus- inittelaint, Hauptstraße 5, 2 — einzüreichen. Wird das Saatgut in einen anderen Kommunalverband gebracht, haben die vorgenannt:» Stellen den Abschnitt 0 der Saatkarte an den empfangenden Kom- munalvcrband weite>rz»>enden, 8 9, Die Lieferung von Wintergetrcide zu Saatzwecken darf nur in d«r Zeit bis zum 15. Dezember 1920, von Somnftrgctrcide zu Saatzwecken nur in der Zeit bis zum 1. Juni 1321 erivlg.-n. Saatgitt, das nach Ablauf «er Fristen in Absatz 1 sich noch im Besitze von Saatgutwirtschaften, zugelassenen Händlern oder Ver brauchern befindet, ist an die mit dem Ankauf des beschlagnahmten Getreides von der Reichsgetreidestelle beauftragten Kommissionäre abzuliefern. 8 10. Erweist sich ein Veräußerer von Saatgut in der Be folgung der Pflichten, die ihm krrch die Verordnung tes Reicho- ministers für Ernährung und Landwirtschaft über den Saatgntver kehr mit Getreide vom 10. Juli 1920 aus der lkrnte 1920 sowie durch die vorliegende Bekanntmachung anserlegt sind unzuverlässig, so kann ihm die weitere Veräußerung von Saatgut unterlagt werden. 8 11. Die nach 8 4 Absatz 2 8 5 Absatz 8, 8 0 Absatz 2, 8 7 Absatz 1 dieser Bekanntmachung zu verwendenden Vordrucke sind bei der- zuständigen Amtshanptmannschaft — in Dresden beim Rate, Lebensmittelamt, Hauptstraße 5, 2, — zu beziehen 8 12 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Be kanntmachung wsrden nach 8 80 Absatz 1 Nummer 4 der Reichs- getreideordnung für die Ernte 1920 bestraft — RcichSgrsetzbiatt Seite 1021 —. lIE Dresden, am 25. Angnft 1920. Der Rat zu Dresden. Die Amtshauptmannschaft«» Dresden-Altstadt und DreSden-Reustadt. p«z«I»V»»tS> viert, «»», ». » ».« ^ du Die kathoW sarnpf, mitten im christlich« Er» auf der Seite der wo und wie sie th die Eltem zwinget mit Gewalt will i die nicht ihren ka ziehung entspricht. Die katholisä wir all« fühlen u Ihnen zu: Laßt em Vergewaltigt allen Mittel euch entschieden, eu zu senden. Wehrt damit eure katholi Fürchtet diich Recht ist auf eurer maßregeln strafen verteidigt, verteil». Gebt eure Sch wolle! Haltet e die Tore euerer ka Im April di Kampf erlebt. Ji Eltem einmütig ii> zutreteU, als ihre krauen. Und der l KIrschau und Call, antwortung bewuß Energie und die Recht nicht nehme katholischen Lehrer führung de- schwc siegt und ernten h Die kathoW an allen VoAomi Immer werden sie ihre gatize Sympc Damm: Gebt keinen Schrlt bis zum äußerster die Hände; damit Bleibt fest, wenn , ohne Ausnahme i SO. August, abond kurzer Straße). km Kampfe um e eure Kinder der 6 eine echt christliche, Dresden, bei H In ihrer! über die Stell, nister für Kn« dargenommen wer! sm, daß diese Ste nach wie vor zu über die Nichtbeaä ritätSklagen des Herrn Hän Preußengeist. Mo aber sonst sei ja < sem Artikel, daß Zentrums im gesa ziger Katholik in Ministerium, in de wendigsten, sonder katholische Minder! schließt ihren Arti