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Sächsische Volkszeitung : 03.05.1921
- Erscheinungsdatum
- 1921-05-03
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-192105030
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19210503
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19210503
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Saxonica
- Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1921
-
Monat
1921-05
- Tag 1921-05-03
-
Monat
1921-05
-
Jahr
1921
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 03.05.1921
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G«cht»sch, W»N»>»N««> Dienstag den S. Mai 1921 1. Sie dienen grundsätzlich zur Aufnahme von Schülern einer bestimmten Bekenntnisses. Die Schule verliert ihre Eigen schaft als Bekenntnisschule nicht dadurch, daß »rach näherer Be stimmung des Landesrecht- auch andere Schüler ausgenommen werden oder lolchen in ihrem Bekenntnis lehrplanmahiger Re- livnöuntcrricht erteilt wird. A 2 Absatz 2 findet Anwendung. 2. Die Lehrer müssen dem Bekenntnisse angehören, für das die Schule bestimmt ist. Ausnahmen find aus besonderen Gründen zulässig. DaS Landesrecht bestimmt das Nähere. 3. Dem Un terrichte sind die allgemein bestehenden Lehrpläne und die all- gemeinen Lehrbücher zugrunde zu legen, jedoch können die Lehr- bnchei der Eigenart des Bekenntnisses «»gepaßt sein. 4. Die bekenntnisüblichen ReligionSübungcn und Gebrauche sind unbe schadet der Bestiminnng des Artikels 149 Absatz 2 der Reichsver- foßung zuzulassen; indessen darf der Unterrichtsbetrieb im gan zen dadurch nicht beeinträchtigt werden. tz 4. Bekenntnisfreie (weltliche oder Welt all s ch a u n n g s -) Schulen sind die Volksschulen, die Religions unterricht im Sinne des Artikels 149 Absatz 1 der Reichsver- fas'nng nicht erteilen. Für die weltliche Schule gelten folgende Bestimmungen: l. Sie steht allen Schülern offen, 8 2 Absatz 2 findet Au» Wendung. 2. Angehörige jeden Bekenntnisses und jeder Welt anschauung können als Lehrer angestellt werden. 3. Dem Unter richte sind die allgemein bestehenden Lehrpläne und die allgemein gebrauchten Lehrbücher zngrundezulegen, jedoch können die Lehr bücher der Arl de-- Schule angepaßt sein. Schulen einer Weltanschauung, deren gemeinschaftliche Pflege sich eilte der im Artikel 137 Absatz 7 der Reichsperfassung erwähnten Vereinigungen zur Aufgabe macht sWeltanschauungS- schule) können eingerichtet werden, wenn der Vereinigung nach Maßgabe des Artikels 137 Absatz 8, 7 der Reichsverfassung di« Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gewährt sind. Die nähere Gestaltung solcher Schulen bleibt landesrechtlichen Verhandlungen überlassen. sj 3. Unter Gemeinden im Sinne des Artikels 149 Absatz 2 der Reicksverfassung und im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Verbände zu verstehen, die zur Errichtung und Un terhaltung der öffenilicben Volksschule für die ihnen zngewkese- neu Einwohner bestimmt sind. 8 6. Innerhalb einer Gemeinde sind zur Stellung eines Antrages auf Einrichtung von Bekenntnisschulen oder bekennt- nissrcien Schulen befugt die im Sinne des bürgerlichen Rechts Erziehungsberechtigten votlkSschulpflichtiger die Volksschule be suchender Kinder, soweit sie im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und der deutschen Staatsangehörigkeit sind. Neben den, Vater hat die Mutter das Antragsrecht. Für das Gewicht der Willens erklärung ist die Zahl der Kinder maßgebend. Die Erziehungs berechtigte» können die Einrichtung von Schulen eines Bekennt nisse? beantragen, dem sie selbst nicht angchören. Die Landesgesetzgebung bestimmt, in welcher Gemeinde das Anlragsrecht solcher Erziehungsberechtigter ausgeübl wird, deren Kinder die Volksschule nicht an, Wohnort oder in Ermangelung eines Wohnortes an, gewöhnlichen Aufenthaltsorte des Er ziel», »gsberechtigten besuchen. Die Landesgesetzgebung kann Bestimmungen treffen über die Nebertragung des AntragSrechtS der ErziehungSbercchtigtrn auf die Vorstände von Erziehungsanstalten und solche Personen, die fremde Kinder in Pflege habe». Wann ein rechtswirksainer Antrag »orliegt, bestimm, das LandeSrcHr; dieses kann insbesoiwr-.e bestimmen, kein Antrag oui Einrichtung von Bekenntnisschulen «der bekenntnisfreien Schulen nur dann wirksam ist, wenn er von einer Mindestzuhi den AntragSberccht'gtcn gestellt ist. 8 7. Wird ein rechtSwirksamer Antrag ans E nrichlnng von Bekcnntnisschnlen oder bekenntnisfreien ^chn'en gestellt, so fin det ein befristetes AnineldungSvcrfahren für die beantragten Schularten statt. K 8. Die Länder bestimmen, innerhalb we-b-.r regelmäs.ig wiedcrkehrenden Zeiträume Anträge auf Neueinrichtung von Be kenntnisschulen oder bekennlmSfreien Schulen gestellt oder wie- derbolt werden könne». Jedesmal zu Beginn dieses Zeitraumes ist beim Vorliege» cinck solchen Antrages innerhalb der Gemeinden, in denen keine Gemeinschaftsschule besteht. Gelegenheit zur Anmeldung der Kinder für die Gemeinschaftsschule zu geben. Dasselbe gilt auch ohne Vorlicgen eines Antrages, wenn inindestenS 23 AiilragS- berechtigte (8 9), i" Genieinden mit weniger als 230 AntragS- berechtigtcn mindestens ein Zehntel derselben, dieses verlangen. Auch innerhalb dieser Zeiträume lönnen nach mehreren Bestimmungen deö LandcsreckitS Gemeinschaftsschulen und ans besonderen Gründen aus Antrag Bckcnnlilissevulen und bekennt- niSsreie Schulen neu eingerichtet werden. 8 9. Die Einrichtung oder Beibehaltung einer beantragien Sebnle beeinträchtigt einen geordneten Schnlbetcieb im Sinne des Artikels 119 Ansatz 2 de.- Reichs:eria»u,ag eubt sth.,, rann, Nun-: die benniragte Schule selbst wegen ibrcr Schülerzahl die in dee betreffenden Genreinde übliche Klassengliedcrnng nicht er reichen könnte. Dagegen ist eine solche Beeinträchtigung dann als vorliegend anznsehen, wenn durch die Einrichtung oder Bei behaltung der beantragten Schale die in der Gemeinde erreichte Hohe der gesamten Schulorganisation erheblich herabgesetzt, oder die Verwirklichung der in den Gemeinden der betreffenden Art an die Gliederung des Schulwesens billigcrwcise zu stellenden Ansordernngen verhindert würde. Im übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen die Einrichtung oder Beibehaltung einer Bekenntnisschule oder bckeiinliiisfreien Schule mit einem geordneten Schulbetrieb (Artikel 146 Absatz 2 der NeichSverfassung) als vereinbar zu er achten ist, sowie die Voraussetzungen für die Einrichtung oder Beibehaltung einer Gemeinschaftsschule nach Landesrecht. 8 19. Hilfsschulen oder Silfsklassen, sowie Fort er- und Bcgabtenklasse» können als I'eken a-niSinäßige oder bckenntnrssreie eingerichtet oder beibehalten werden, wenn dies noch Lage der örtlichen Verhältnisse zweckmäßig erscheint. Z» 8 11 liegt eine Regierungsvorlage und Beschlüsse des Neichsrats vor. Die Regierungsvorlage besagt: DaS Landesrecht best»,,,nt die Stelle», die prüfen und entscheiden, ob und inwie weit die Einrichtung oder Beibehaltung beantragter Schulen nach Z 9 als mit einem geordneten Schulbetrieb vereinbar an- zusehcn ist. Das Landesrecht hat jedem Antragsteller ein der« waltnngsgerichtliches Verfahren zu eröffnen, in dem er die Ab lehnung des Antrages anfechten kann. -Uebcr die Frage, ob die Ablehnung des Antrages der Reichsverfassnng oder Bestimmun gen dieses Gesetzes ziiwiderlänft, entscheidet >»> letzten Rcchtszug bei Rechtsbeschwerden das Reicbsverwaltungsgerichtz-, bis zur Ein richtung dieses Gerichts steht die Entscheidung im letzten RcchtS- :»g dciii Oberste!» Verwaltungsgericht der Länder zu. Die Beschlüsse des Reichsrats sauten: Das Landesrecht beBiumt die Stelle», die brnfen und entscheiden, ob und inwie- wei» die Einrichtung oder Beibehaltung beantragter Schulen nach 8 9 als mit einem geordneten Schulbetrieb vereinbar anznsehen ist L-mdeSrecht hat jedem Antragsteller ein verwaltnngs- gerichtliches Verfahren z» eröffne», in dem er die Ablehnung des Antrages anst-ckuen kann. 8 12. Die Länder haben die zur Ausführung dieses Ge setzes ersoO, eliche» landesrechtlichen Bestimmungen so recht- zcitig zu ertasten, daß die Anträge gemäß Artikel 149 Absatz 2 der Rcichsverfastinig erstmalig binnen 18 Monaten nach Inkraft treten des Gesetzes gestellt werden können. 8 18. Bei de,» erstmaligen AntragSverfahre» gikt die Bei behaltung bestehender Bekenntnisschulen im Ginne de» § 3 Absatz 1 oder bekenntnisfreier Schulen ohne wei tere BoranSsebmig als im Sinne de» - 7 beantragt. Wird di« Neueinrichtung einer Schule beantragt, oder gilt ein Antrag nach Absatz 1 als gestellt, so ist das Anmeld ver fahren (K 7) auch auf die Gemeinschaftsschule zu erstreiken. Nicht angemeldete Kinder gelten als für die Schule angemeldet, die sie besuchen. 8 14. Bestehende, nach Bekennln-Zui nicht getrennte Volks schulen mit Religionsunterricht gelten als Gemeinschaftsschule» uad sind unverzüglich nach den Vorschriften des 8 2 einzurichten. Ans bestehende Bekenntnisschulen findet die Bestimmung des 8 3 Anwendung, soweit diese Schulen auf Grund dieses Gesetzes He ftchen bleiben. Mit der gleichen Maßgabe ist 8 4 Absatz 2 ans bestehende Volksschulen ohne Religionsunterricht anzuwenden. Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 1 ist die Neugestaltung deö Volksschulwesens einer Gemeinde nach den Vorschrift.:., du- ses Gesetzes erst möglich, sobald über alle rechtswirtsain gestell ten Anträgen endgültig entschieden- ist, oder 'o>»a!b sestgestellt ist. daß ein rechtswirksamer Antrag nicht vorllegt. 8 15. In den Ländern Baden und Hess»», sowie in deii! ehemaligen Herzogtum Nassau bleiben die dort gesetzlich bestehenden nach Bekenntnissen nicht getrennte» Volksschulen bis aut weiteres erholten. Doch tan» auf diese», Gebiet jederzeit durch die Landesgesetzgebmig die Durchführung dieses Gesekes a.«geordnet werden. 8 16. Aus die für den Unterricht und die Erziehung blin- der. taubstummer, schwerhöriger, strachleidender, schwachsinniger, krcmkbast veranlagter, sittlich gefährdeter oder verkrüppelter Kin- der bestimmten Anstalten und Schulen finde» die Vorschriften diese' Gesetzes keine Anwendung. Der Neichsrat hat noch eine» 8 1? hinzugesügt: Dis Mehrkosten, die den Ländern und Gemeinden aus der Durchführung des Artikels >49 der NeichSverfasiung und dieses Gesetzes entstehen, werden in Hohe von zwei Dritteln vom Reich erstattet. ReichSelektrkzrtütswerk und Ausbau der Wasserkräfte In der Sitzung des Wasserwirtschaftlichen Ausschusses des Reichswirtschaftsrates gab Herr Ministerialrat Dr. Lenzmann unverbindlich Auskunft über die Pläne des Neichsschahministe- rinms für eine Neuordnung der Neichselektrizitätswirtschaft. Die Anlagen für Eigenkraftversorgung sollen einer Amneldepslicht unterworfen werden. Durch solche Maßnahmen könne ein Schutz vor Zersplitterung der Kräfte erreicht werden. Als bestes Pittel zue Verbesserung der Abgrenzung der verschiedenen Versor gungsbezirke gegeneinander sei die Besitzgenieinschaft anzusehen. Die horizontale Zusammenfassung der Betriebe, notwendigenfalls aucy unter einem gewissen staatlichen Druck, der Vereinigungen in der Art etwa der Innungen sei also empfehlenswert. Eine da» über aufgebaule Spitzenorganisation hätte für das Zusam menarbeiten der »Bezirke zu sorgen und die Finanzierung von Neranlagen zu übernehmen. Diese letztere könne man sich etwa so denken, daß ein on dem Spitzenverband getragenes zentrales Kreditinstitut gegen Verpfändung von Anlagen Darlehen gibt und Hvpothekeiipfandbriefe ausgibt, für die der Spitzeaverband Gewähr übernimmt. Der Ausban von Wasserkräften könne nur von den BezirtSverbänden geprüft und mit Hilfe der Zentrale dnrchgeführt werde», da nur sie entscheiden können, ob es mög lich ist. die neugewonnene Kraft rentabel in, Bezirk nnterzu- brmgen. Dr. Zahnbrecher, Vorsitzender des bayerischen Torf- wirtschaftSverbandes i» München, sprach sodann über den Aus hau von Wasserkräften. Er betonte, daß ein Reichsrahmengesetz dringend notwendig sei, daß aber der Vollzug bei den BezirkS- insianzeii bleibe» solle. Diese Dezentralisation der Durchfüh rung sei notwendig, wenn inan wirklich zum raschen Ausbau ge eigneter Kräfte kommen wolle, besonders bei der Durchführung von Enteignungen. Der Sachverständige warnte vor einer Ucbcrschätznnaen der Wirkungen des Ausbaues von Wasserkräf te!'. Gcheimrat Dr. Klinge,iberg betonte, daß die rentable Ans- inituiig von Wasserkräften nur innerhalb des Nahmen? einer durch Gesetz geordneten Elektuzitätswirtschaft möglich' sei, und führte dies an einer Reihe von »Beispielen, u. a. auch der Finan zierung von Neubauten aus. Die gleiche Ansicht wurde auch von einem »Vertreter der Arbeitgeber der Elektrizitätsindnstrie ve>. treten und vorgeschlage», mit der Behandlung der Einzel- fragen de? Ausbaues von Wasterkräften zu warte», bis die Re gelung der Energiewirtschaft erfolgt sei. Die Gestaliuug der Energiewirtschaft in den »Bezirken sei eine der Aufgaben der künfiigen BezirkSwirtschaftSräte. Zweiter Märkischer Katholikentag in Bochum Die Stadt Dortmund, die im vorletzten Sommer den ersten Märkischen Katholikentag in ihren Mauern beherbergt ha'le, wurde in diesem Jahre durch die Nachbarstadt Bochum al-gelvst Tie Einwöhner »Bochums hatten aufs eifrigste Haust angelegt, »im die zwciie machtvolle Kundgebung der märkischen .Katholiken zu e,„er auch äußerlich sehr eindrucksvollen z» ge stalten. Bischof Klein von »Paderborn wohnte der Tagung bei. Der »Vorsitzende des Hauptausschusses Kaufmann Di eck- m an»- »Bochum eröffnete die Tagung. Darauf richtet Bischof .K l ei n eine von hohem Ernst ge» tragene »Ansprache an die Versammlung. »Weiteren Begrüßnngöworten durch Justizrat Di etc» mp felgte das erste Haupireferat, da-S Studieurat Dr. Keller übe.- ..KctholiziSiiiuS und Schule" hielt. Er wußte mit großer Wärme u> ter lebhafter Zustimmung die Grundlagen der katholische» Anschauung in der Schulsrage zu behandeln. Damit schloß die erste Hauptversammlung. Den äußeren Glanzpunkt des Sonntag- bildete der F e st- z u g. Die Zahl der Teilnehmer des ganzen Zuges, dessen Vor beimarsch mehrere Stunden dauerte, wird auf weit über 40 090 Männer und Jünglinge geschäht. In den Versammlungen für Jünglinge am Nechmittag in den drei Sälen der Bürgcrgesellschaft sprachen, wie wir der „Schlesischen Volkszeitung" entnehmen, Sindienrat Dr. Kelter-Goch, Vikar K r e u se r - Steele, DiözesanpräseZ Kaplan Peters-Dortmund über „Katholisches Jungvolk auf die Schanzen!" Die Versammlungen unserer katholischen Frauenwelt der Mart in der Pröpsten- ' und Marienkirche, in der Aula des Gymnasiums hatte» einen Massti'be »ch. Es sprachen Pater Dr. Elznar S ch » l t e - Pader born, Pater Brinkmann-Geisingen und Frau Abg. Mini sterialrat »Weber- Berlin über Christliche Frau und christliche Familie". Die drei Versammlungen der Iungfra: e„ in der St. JoscphSkirchc, im Gesellenhause und im Aiitoniussaale zeig ten Ucberfüllung. Sie lauschten de» Reden des DonipredigerS S r m a n n - Münster, Frau »Abg. Te lisch-Köln, Fräulein H e i n e n - Barmen und Frau Abg. E i ck e l b o o m-Paderborn übe: das Thema: „Unser Kampf für Frauenwürde und reine Sitte'. Der Westfälische Südgau im Verbände katho lischer kaufmännischer Vereine tagte im »Parkhanse. Dort sprachen Studienrat Keller, Prokurist Weber-Kray und Professor Gerhard-Essen, die katholischen Ge- sellenvereine abends im Gesellcnhause, die katholi schen Lehrer und Lehrerinnen in der Bürgergesellschaft. Dort sprachen Frl. Lehrerin »Breuer-Dortmund über „Neue Jugend und katholischer Geist", Lehrer Weber-Bochum über „Die Mitarbeit der katholischen Lehrerschaft an der Wiederauf- ricktung von Vaterland. Volk und Schule". Die katholischen Beamten fanden sich in der Aula der Oberrealschule zusam men, um die Reden des Abg. Baumhoff- Hagen und Pfarrer GchauffenS-Krefeld über „Sozialismus und Beamtentum", »Die Ziel« der katholischen Beamtenvereine" zu hören. Nr. 101, Seile » Die M ä n n e r v e r sa ui in l u n g im Schützenhos« u'nßt^ eine P a r a l l e lv e r s a u, m 1 u n g ,«l Freien eebaite-,, um die Zehntausende von Männern zu befriedige». Hier spvach in der bekannten hinreißenden Art der mutige Vorkämpfer der Katholiken der Mark auf dein Schnlgebiele Professor Dünne, baue- Dortmund. Im Schützenhause selbst standen dichlge- drnngt die Männer der Mark, gespannt lauschend der Meister- rede des Iesuiteupaters E o h a »s z - Düsseldorf über „Kallwli- zismus, Kirche und Papsttum". Präsident Iustizrat Die- karup feierte in seiner kurzen Ansprache die gewaltige Knnj>. aebnng der Männerwelt der Mart vor ihrem Bisckwf, n» dee Himmel und Erde ihre Helle Freude gcbabl. Au den Papst wurde ein H u l d i g u n g s t e l e g r» geeichten Der Bischof richtete in begeisternd ernster Anstr-we Mahuworte voll Feuereifer und Wucht zum Kampfe ft, > >- konfessionelle Schule und zur Unterstützung der katbwisw „ Presse au die Versammelte». Die Riesenveesammlung s.,„g stehend das Bckennerlied: „Fest soll mein Tniifvuud -n,ni steten!" ' Nachrichten ans Sachsen Sleuerabzua und Lohnsteuer Mitteilungen in der Presse, die gelegentlich der Av'inde- rnng des Einkommensteuergesetzes erschienen sind, babeu viel- fach zu der Auffassung geführt, es bestehe die Absichl, bei den Gehalts- und Lohnempfängern, deren Einkommen eine de. stimmte Grenze nicht übersteigt, die Steuer für das Rccvmwz.t. jahr 1920 durch den Steuerabzug eine besondere Abrechnung oder ohne einen Ausgleich von Ungleichheiten für abgegolten gi erklären. Demgegenüber wird uns von zuständiger Stelle mit- gekeilt, daß die Einführung der Lohnsteuer, bei der eine Vem». lagung der Lohn- und Gehaltsempfänger bei einem Arbest'eiu. kommen bis zu 21000 Mart nicht mehr in Aussicht genom».!,:» ist. sondern die Steuer durch die Einhebaltung eines einheilliö'eii Satzes von 10. v. H. dem Tarife entsprechend abgegolten sein soll, zwar in Aussicht genommen, aber »och nicht gefetzlich fesl- gelegt ist. Auch läßt sich zurzeit noch nicht überblicken, wie die Lohnsteuer demnächst endgültig ansgestaltet werden wird. Jeden« falls erscheint es nicht angängig, eine Lohnsteuer mit rückwirken der Kraft cinzufuhren und demgemäß auf die Veranlagung der Lohn- und Gehaltsempfänger für 1920 zu verzichten. Für d,i» Rechnungsjahr 1929 erfolgt die Veranlagung der Lohn- und Ge- haltSempfänger, wie die der übrigen Steuerpflichtigen mit dem steuerbaren Einkommen, das sie i», Kalenderjahre 1929 bezöge» haben. Die durch den Steuerabzug einbehaltenen Beträge wer den auf die zu entrichtende Einfommenstener für das- Rcchmn'gS- jahr 1920 angerechnet, zuviel einbehaltene Beträge werde» z»i- rückerstattet, während bezüglich der durch den Steuerabzug nicht gedecksen Eiiikommensteuerbeträge Nachzahlung zu erfolge» bat. Unberechtigte Führung des Heimatbgnknamens Seit kurzem hat sich in Berlin eine „ReichSberei»ig»»g Heimatdank" gegründet, tzie ihre Werbetätigkeit auch in Sachse» auszuüben scheint. Der Heimatdank in Sachsen und Baden, der bereits seit Jahren die Fürsorge für Kriegsbeschädigte »>,d Kiiegerbinterbliehene ausüb!, hat sich gegen diese Gründung ge wendet und ihr die irreführende Namensbezeichnung niiiersiigt. Die neue Gründung geht von dem Zentralverband deatslie- Kriegsbeschädigter und Kriegerhinterbliebener in Berlin <B.-H» renSscher Verband) aus und hat die gleichen Geschäfts-.,:»»,. >n- den gleichen Geschäftsführer. Die Gründung bezwe^l offen: >r nur die Werbung zahlungskräftiger Persönlichkeiten, inSbrwn- dei- aus Industrie und Handel, zur Erlangung größerer Ge k- Unterstützungen, nachdem dem Zentralverband diese Art Weibe- tätiakeit wie in anderen Ländern des Reiches so aa h in Suchst-» durck» das Ministerium des Innern untersagt worden war. ?-> Stiftung Heimatdank sieht sich veranlaßt, die nnbrsagte Name--«. snl-l-ni,g nötigenfalls gerichtlich z» verfolgen. — Preise für Textilwaren. DaS sächsische LandespreiSault hat mit Vertretern des TextilwareneinzelhandelS und mit Ver brauchern mehrere Besprechungen gehabt, wobei die Ansicht vec- herrschte, daß es bet der augenblickliche Lage und rüctlnung,-,' Konsnnktur im Texttlwarencnizelhanbcl zurzeit nicht angebracht erscheint, feststehende Normen hinsichtlich bestimmter Zuschläge,, niederzulcgen. Ans dem Rahmen fallende Einzclfälle, in de,»-» eine ungereclitfertigte Ileberteuerung zu vermuten ist. »Mer- liegen nach wie vor einer besonderen Prüfung. Vermischtes V Tin parlamentarische» Kabineitstiickchen erregte in diesen Tagen im Reichstag yroße Heiterkeit. Der bekannte Kom munist Adolf Hoffmann (uhr mit dein Fahrstuhl in daS Obe»- geschoß des Reichstages und bemerkte dabei zum Fahrstuhlftibrer: „Na. wie geht'- denn, wir haben doch beede det selbe Hai-dwe»!", worauf die erstaunte Frage des Fahrstuhlführers: „Na, wieso dem,!" Darauf Adolf Hoffman»: „Na, wir ziehen doch beede die Leme auf, nur mit dem Unterschied, det Sie davor bezahlt werde,,, während mich die Leute det Fell versohlen wollen " Das kleine Geschichtchen ist nicht etwa erdacht, sondern es hat den Vc» ng der vollen Wahrheit. Abgesehen von der hummistischen Seite ist festz». stellen, daß Adolf Hoffman» sich anscheinend doch noch die!!»>« Erkenntnis seine» Tun» bewahrt hat. Ob aber bei ihm die Erkenntnis der erste Schritt zur Besserung ist, das möchten wie öi» znin Beweise des Gegenteils doch noch bezweifeln. Kirchlicher Wochenkalender ö. Mai: Christi Himmelfahrt Mittweida. 7 Beichle 9 Predigt, Hochamt, S. S„ 7 tl„. dacht. — W. 7.30 Messe. Glauchau (Schloßkapelle). 7L0 Beichte, 8 Komm., 9.?.a Predigt. Vidi aquam und Messe, 3 Andacht u. S. L. Quittung Eingänge für den WahliondS der Ortsgruppe Dresden der Sächsischen Zentrnmspartei: Hutsammlnng aus der Hanewc,. scnnmlung 200 M., Sprcntzel —,30 M., Frau Köster 2» R„ Ziinmermann 3 M., Ungenannt 3 M., »Br. R'stoch lo M., Frau Küchenmeister 10 M.. Joh. Kunze 10 M.. Nieset 10 Vst. >el. Rabat 10 M„ Nabot 3 M., Frau Goussäe 20 M., Frl. ».Näher 5 M., Dir. E. W. Th. »20 M.. Frl. A. Kafnrke 2 Ast. a>an Mensch 14 M., Ginella 10 M.. Frau Förster l M., Fr!. Kuichk 3 M., Christian Henselcr 30 M.. Kretschmar 3 M. Allen Spen dern herzlichen Dank. Karl Jordan, Kassierer, Vorwee/str. 3. Postscheckkonto 40 380 Leipzig, Stadtgiro 7323 Dresden. »»,«rr - kreise mäAig -
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