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ve,»a»pre«S, Nu-gabe I m» Mustr. Beilage dlerteltührlich ».88 In Dresden und ganz Deutschland frei Hau» ».SO — AnSgab« 8 vierteljährlich j».S8 I» Dresden und ganz Deutschland frei Haus S.N« — Die Sächsische vollszcitung erscheint an allen Wochentagen nachmittag». — Eprechstund- der daktion: II bis IS Uhr vormittags. Anzeige», Nnnahmr von TeschliftSanzeigen bis I« Uhr. von Familtenauzcigen bis II Uhr dorm. — Preis siir dl, Petit-LpallzeUc 4<» 4. >m Reklamcteil 1^. Familien-Anzeigen M —Für undeutlich geschriebene, sowie durch Fern spreche! ausgegebene Anzeigen können wir die Verantwortlichkeit sür die Nichtigkeit des Textes nicht übernehmen Frarrenrechte in der neuen Reichs- Verfassung Von Hedwig Dransfeld, Mitglied der dentschsen Naiionalveiscimmlung u. der preuß. Landcsversammlung Scmwhl die ö f f e n t l i ch r e cht l i ch e als auch die pri va t r e ch t l i ch e Stellung der Frau hat durch die neue Reichsverfassung eine bedeutsame lind weitgehende Acndernng erfahren. Nickstunggebend für erster« ist der zweite Sah des Artikels tO!>. „Männer und Frauen haben grundsätzlich dieselben staatsbürgerlichen Rechte und Wichten." Mit dieser verfassungsrechtlichen Gleicksttelliing aber soll, wie die entsprechenden Debatten in der National- rersainiulung bewiesen, eine bedingungslose und scl-ema- tüche staatsbürgerliche Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht ausgesprochen sein Wie bezüglich der Pflichten die grauen anders 'gestellt sind als die Männer, indem ihnen beispielsweise die Wehrpflicht niemals auferlegt wer den kann, so sollen auch die ihnen ver-lieheneu Rechte sich ihren Geschlechtseigcntümlichkeiteu anpassen. Es werden also einzelne Modifikationen der männlichen wird weib-, üben Rechte und Pflichten in Zukunft möglich sein; aber eine allzu weite Abweichung von der vollen Gleichberechti gung würde zweifellos dem Geiste der Verfassung nicht entsprechen. > > . i Aus dem angeführten Sähe des Artikels 109 ergeben sich die weiteren öffentlichen Rechte der Frauem die ent weder wörtlich oder sinngemäß in der Verfassun/ enthalten sind. Es handelt sich dabei im 'wesentlichen lim das Fraueinvah lrecht und um die Zulassung der Frauen zu öffentlichen Aemtern. Artikel 22 hat dein durch die Revolutionsregierung pro- kiumerten F r a u e n w ah I r e ch t nunmehr auch die ver fassungsrechtliche Sicherung gegeben. Es erwähnt ansdrück- üch. daß die NeillMagsabgeordneten in allgemeiner, glei cher, nirmittelbarer und geheimer Wahl von den über 20 Jahre alten Männern und Frauen gewählt werden, dieselbe Bestimmung enthält Artikel 17 auch für die einzel nen Ständer, in diesem Falle freilich ohne Bindung an ein bestimmtes Wahkalter. Aber die Worte „und Frauen" kehren in gleicher Weise wieder. Der zweite Abschnitt des Artikels 17 lautet: „Die Grundsätze für die Wahlen zur Volksvertretung gelten auch für die Gemeindewahlen." Mit dieser dreifachen Feststellung hat also die Verfassung die staatsbürgerliche Gleichberechtigung der Frauen für die Wahlen irn Reiche, in den Ländern und in den Ge meinden in klarer Weise dnrchgeführt. Die Zulassung zu den öffentlichen Aem tern regelt Artikel 128 in folgendem Satze: „Alle Staats bürger ohne Unterschied sind nach Maßgabe der Ge setze und entsprechend ihrer Befähigung und ihren Leistun gen zu den öffentlichen Aemtern znziilasscn." Der Zusatz „ohne Unterschied" hebt mit unmißverständlicher Deutlich keit für die Zulassung zu den öffentlichen Aemtern auch den llnterschied des Gesckstechtes ans. Ter Vorbehalt „nach Maßgabe der Gesetze und entsprechend ihrer Befähigung nnü ihren Leistungen" gilt gleichmäßig für Männer und Frauen, aber er trifft in der Praxis die Frauen zweiseilos schwerer als die Männer. Um es ans eine Formel zu brin gen: Ans Grund der Verfassung kann die Frau im neuen T-nitscl-cn Reiche zu allen öffentlichen Aemtern gelangen, selbst zu dem des Reichspräsidenten; aber die Gesetzgebung ist auch in der Lage, ihr ans Grund etnxriigcr Auslegung ter geforderten „Befähigung" und „Leistungen" den Zu tritt zu einer Anzahl dieser Aemter zu vern>eigern. Artikel 128 enthält noch einen weiteren Sätz, der sich direkt ans die Frauen bezieht: „Alle Ansnahmebe- stimm nn gen gegen weibliche Beamte werden beseitigt." Unter diesen Ausnahmebestimmungen trat bisher eine besonders hervor: die Forderung des sogenann ten Boamtinnenzölibats. Ter Staat hat sich nämlich al^ Arbeitgeber gegenüber seinen Beamtinnen diirckWeg das Reckst Vorbehalten .bei ihrer etivaigen Heirat das Arbeits- Verhältnis zu lösen. Soweit dabei berechtigte Ansprüche auf ein Ruhegehalt verloren gehen, war dieses Recht des Arbeitgebers zweifellos verbesserungsbedürftig. Aber an sich muß man die Praxis, nach welcher die Beamtin bei ihrer Heirat ihren Posten verläßt, iin wesentlichen billigen. Die ser bisherige Vorbehalt für die Tätigkeit der Frau in öffcnt- lickien Aemtern muß heute fallen; und so werden wir in Zukunft mit der verheirateten Lehrerin, niit der verhei rateten Post- und Telegraphenbeamtin nstv. zu rechnen haben. Damit sind der Frau auch auf diesen Gebieten die gleichen Rechte gegeben, wie der Mann sie besitzt. Aber es ist zu befürchten, daß diese neue Freiheit, die a»f Geschlechts- eigentümlichkciten keine Rücksicht nimmt, weder ihr persön lich, noch ihrer Familie, noch ihrer Berufsarbeit, noch end lich der gesamten Volksgemeinschaft znm Segen gereichen wird. Denn die Doppelbelastung Fra» als Beamtin einerseits, als Ofattin, Mutter und Hausfrau anderseits, wird wahrscheinlich kaum jemals in normaler Weise ertra gen werden können, jvuderu für gewöhnlich Schädigungen sür die engere und weitere Umgebung der ans diese Wei'e belasteten Frau und für sie selber zur Folge haben. Tie p r i v a t r e cht l i ch e Stellung der Frau er fährt in der Reichsverfassnng eine besondere soziale »ud sittliche Sicherung durch den Artikel 1l9, dessen erster Satz lautet: „Die Ehe steht als Grundlage des Familienlebens und der Erhaltung und Vermehrung der Nation unter dem besonderen Schutz der Verfassung." Damit ist der Vorrang und die überragende Bedeutung der rechtsgültige» Ehe für die Volksgemeinschaft festgelegt und ein scharfer Tren nungsstrich zwischen ihr und irgendwelcher anderen Gemein- schast zwischen Mann und Frau gezogen. Der nack-folgende Satz: „Die Ehe beruht auf der Gleich berechtigung beider Okeschlechter" kann verschiedenartige Auslegung erfahren, etwa nach folgender Richtung hin: daß mir eine sittliche Gleichberechtigung -ausgesprochen, ein Nebeneinander zweier gleichwertiger Menschen mit verschie denen Autgabewkreisen und entsprechend modifizierten Rech ten gewährleistet sei. Die Antragsteller dachten aber nicht an eine solche Auslegung. Sie verlangen vielmehr die be dingungslose rechtliche Gleichstellung' der Ehegatten, und aus dieser Auslegung Heralls, falls sie allgemeine Anerken nung findet, würde sich die Notwendigkeit einer völligen Umarbeitung des heutigen Familienreckstes ergeben. Da mit aber werden dem Okesetzgeber die schwierigsten Ausgaben gestellt. Tenn es gibt in der Ehe Fälle Persönlicher Mei nungsverschiedenheit und darüber hinaus widerstreitender Juteressen der beiden Ehegatten, die, wenn sie nicht rechtzei tig zur anerkannten Entscheidung gebracht werden, eine schwere Gefährdung der eheliclM Lebensgemeinschift, ja eine Zerrüttung und Auslösung derselben herbeifübren kön nen. ES heißt deshalb nicht, die sittliche und soziale Würde des einen Teiles anzutasten, wenn man in solchen Fälle» — um Zerrüttung und Auflösung einer Lebensgemeinschaft zu verhüten, deren Wohl und Wehe der gesamten Volksge- meinschaft bedeutet — dem anderen Teile eine Ueberord- nung, ein letztes Entscheidungsrecht, populär gesprochen „das letzte Wort", kann in solchen für deu Bestand der Fa milie ausschlaggebenden Streitfällen, beispielsweise wenn es sich nm die Bestimmung des Wohnortes handelt, nur dein Manne znstehen. Heute aber wird der Gesetzgeber einen anderen Weg finden müssen, mn bei Streitigkeiten unter den Eheleuten eine Einigung herbeiznführcn, die der Gleich berechtigung beider entspricht. Ter zweite Abschnitt des Artikels 119 überträgt den programmatischen Obersatz, daß die Ehe den Schutz der Ver- fassung genießt, auf deu Alltag des Lebens: Tie Verfassung will eben der Ehe nicht nur ihren Vorrang gewährleisten, sondern sie auch in hervorragender Weise znm Objekt der Fürso r ge für die gesamte VolksgemeinsckWt machen, insbesondere wenn diese eine bedeutende Erweiterung der Volkskmft durch sie erwarten darf. Tie entspreckwndeii Sätze lauten: „Tie Neinerhaltung, Gesundung und soziale För derung der Familie ist Ausgabe des Staates und der Ge meinden. .kinderreiche Familien haben Anspruch ans anS- gleichenbe Fürsorge." Mit diesem und deu drillen und letz ten Abschnitt des Artikels ll!) .„Die Mutterschaft hat An spruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates" wird uns ein Höhenweg sittlicher und sozialer Arbeit sür das deutsche Volk gewiesen. Tenn es gilt ja nicht allein äußer lich z» beben, zu retten, z» fördern, sondern die lebenschaf fende Kraft der Ehe und Familie von innen heraus zu för dern und z» stärken. Familienpflcge, die ihre Aufgaben nicht nur sozialpslegerisch, sondern auch im vollen Sinne erzieherisch faßt und letzten Endes auf die Höhen der Ne- ligion führt, ist also 'ekn-e unbedingte Notwendigkeit der Zukunft. Endlich hat noch das nnehcli che K i nd seinen Platz in der Verfassung gefunden, und zwar im Artikel 12l in nachfolgendem, von den Demokmten beantragten Satze: „Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleick-en Bedingungen für ihre leiblick>c, seelische und gescll- sck>aftliche Entwickelung z» schassen wie den ehelichen Kin dern." Dieser Satz bedeutet eine U n in ö g lich - keit; denn das nnelieliche Kind wird eben nicht in eine Familie mit ihren weitgehenden sozialen und wirtsckiaft- lickstn Sicherungen hincingeboren, und seine Erziehung baut sich nicht auf der sittlichen Lebensgemeinfchaft und der glei chen Einwirkung eines Vaters und einer Mutter auf. Kein Gesetz der Welt kann ihm diese Vorteile als „gleiche Be dingungen" sichern, wie sie den ehelichen Kindern im natür lichen Okang der Tinge zuteil werden. Das Zentrum hatte deshalb einen Antrag eingereicht, der sich jenem der Denwkrateu »'örtlich auschloß, aber die Worte „die gleiche» Ve-dingnngen" durch „gerechte Bedingungen" ersetzte und den Schluß „wie den ehelichen Kindern" fallen ließ. Mit diesem Anträge blieb es auf dem Boden der Möglichkeit und -deshalb zugleich der inneren Wahrhastigteil, und es Wütete die Gefahr aus, daß durch eine bedingungslose recht- liche Gleichstellung der unehelichen Kinder mit den ehelichen der Vormng der rechtsgültigen Ehe, der sür den sittlichen Aufbau der Vollsgemeinschift eine unersetzbare Notwendig keit bedutet, etwa angetastet werde» könnte. Leider ist die ser Antrag nickst angenommen worden. So hat auch die privatrechtliche Stellung der Frau durch die Verfassung eine Hebung erfahren. Es geschah freilich zuweilen in einer Art, die für die künftige Gesetz gebung nicht unbedeutende Schwierigkeiten hcrvorrnst und für das Wohl der Volksgemeinschaft nicht frei von Bedenken ist, selbst wenn man die Rechtslage von anderen Gesicksts- punkten der Weltanschannng ans betrachtet als der rinseren. Aber das Gute ist jedenfalls geblieben: die Hochstellimg der Ehe und Familie »nd ihre soziale Sicherung, was unter allen llnrständen auch eine Hochstellimg und Sicherung der Frau als Gattin und Mutter bedeutet Der Parteitag der Rheinische« Zentrumspartei wiivde am Montag vormittag unter Teilnahme von etwa 1500 Delegierten aits allen Teilen der Provinz mit einer Begrüßungsansprache des Vorsitzenden, Herr» Okeheim rat Trimborn, eröffnet. Der Leit-Hern sür die Verhand lungen sei das Wahl des Vaterlandes und das Wohl der Partei. Mit Wärme und Herzlichkeit begrüßt er die an wesenden Regiernng-smänner ans der Zentrnmspartei, die Minister Steger-wald und Bell und den Unterstnats- sekretär Busch, ferner die Damen als vollwertige Mit glieder der Partei, sowie endlich de» Kölner Oberbürgermei ster Dr. Adenauer nicht in seiner amtlichen Eigenschaft, sondern als Anhänger der Zentrnmspartei. Anläßlich dcs Parteitages tonnte Geheimrat Trim- b o rn auf eine 2Njährigc Tätigkeit als Vorsitzender der Rheinischen Zentrnmspartei znrüctblicken. Aus diesem An laß »»irden ihm eine Reihe von Ehrungen zuteil. In seiner Dan-kesrede gelobte Trimborn dem Zentrum unverbrüchliche Treue bis zum letzten Atemzuge. Dem mehrstündigen Re ferate des Abg. Trimborn über die allgemeine po- litis ch e L a g e entnehmen mir nach der „K. V." folgendes: Zwei Tatsachen sind von größter Bedeutung festzu- stellen: 1. Nach und infolge der Revolution haben sich die Fraktionen des Zentrums in der National- und in den Lau- deSversammluugeu auf den Boden der Republik ge stellt. 2. Im Reiche bat die Zentrnmsfrattion mit de» Demotrateu und Sozialdemokraten — und demnächst mit letzteren allein eine Regierung gebildet. Das gleickw ist in Preußen, Bagern, Württemberg, Baden und Hessen ge schehen. In scharfen G egensatz sind w ir z » de n D e n t s ch » a t i o n a l en getreten. Sie proklamieren die Wiederherstellung der Monarchie; sie bekämpfen die Koali tion und find hierin einig mit der Deutschen Volkspartei. Auch im eigenen Lager wurden Stimmen laut: Warum wir nicht die Wiederherstellung der Monarchie osse» betreiben? Warum wir nicht völlig ablehnend gegen die Republik stehen? Warum wir in ein republikanisches Miniherinm eintreten? Warum nur gar mit der Sozialdemotraiie zusammen gebe»? Wir haben richtig gehandelt: Wir verurteilen die Revolu tion zunächst grundsätzlich. Sie bat nickst den Verlust des Krieges herbeigesührt. Er war icbon vor ihrem Ausbruch verloren. Aber sie hat Waffenstillstand und Friede» ans das Ungünstigste beeinflußt. Sie hat die chaotischen Zustände auf politischem und wirtschaftlichem Gebiete, unter denen wir so unsäglich leiden, die zum großen Teil Folge des .Kriegsverlustes, wesentlich verschärft Heute uocki fürchten viele, daß der kommende Winter uns wieder sparlakidische Zustände bringen wird, weil die Revolution alle Banden der Disziplin in Armee und Volk gelöst liat. Wenn nur uns trotzdem auf den Boden der aus der Revolution geborenen Republik gestellt haben, so haben wir es getan, weil das Lebensinteresse des Vaterlandes gebot, sich ans den Boden der tatsächlichen Verhältnisse zu stellen und das VekenntuiS zur Monarchie als verpflichtenden Parteigrundsatz anfzn- geben. WirwoIltcu ui ch t i » deu ve r h ä nguis- vollen Fehler der französische n K athvlikeu verfallen. 2. Wir haben dadurch Deutschland vor dem Untergang gerettet, überhaupt einen Frje de n m ö g l i ch ge m acht, durch Schaffung einer als ver- Mittwoch, 17. Scpt. ISIS Fernsprecher 2t 386 Postscheckkonto Leipzig Nr. 14 767 LS. Jahrg. Nr.S14 Geschiiftsstell« und Redaktlonr Dr«»den»A. I«, Holbeinstraße 48