auch übereilten Urtheilen, Gemeiner Stadt und übrigen Mit Bürgern ohne ihr Ver schulden offters ein beschwerliches Nach- theil oder wenigstens Verdruß daraus er wachsen kan, nicht zugcdcncken, daß der gleichen Bürgern llild Inwohnern vielmehr obliege, bey denen Ihrigen zu Hause zrr bleiben, und ihre Beruffs-Arbeit bis zum Schlaffengehen, abzuwarten: Alß werden vorberührte Abend und nächtliche Zujam- menkünffte von Obrigketts wegen ander- weit und von neuen schlechterdings unter saget und verbothcn, unter der angefügten Verwarnung, daß wenn dessen ungeachtet, ein oder der andere, diesen Verbothe ent gegen zu handeln nicht erröthen, und bey anzustellendcn Vibrionen, in einer LSach- Stube angetroffen werden solte, E. E. Rath auf solchen Fall Sich gemüßiget se hen würde, mit Gefangniß, Geld oder andern