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Der neue Boung-Plan Das Ergebnis der Pariser Sachverständigen - Konferenz Der in Pnrjz om Freitag Unterzeichnete Bericht zerfällt in zwölf Teile, acht Anhänge und eine besondere Denkschrift. Die letz tere beschäftigt sich mit den Schuldcnzalftungen on Amerika und mit der Art dieses Perfol, re ns bei etwaigen amerikanischen Sckzul- dennochlässen. Der Bericht wird den Negierungen, die on der Gen fer Konferenz teilgenommen baden, und der Reporotionskommissio» Übermittelt werden. Der Plan wird den Negierungen zur Annahme empfohlen, während der Rcparatioiiskommffsion in diesem Zusam menhang keine Erwähnung getan wird. Die ersten vier Teile haben mehr formale Bedeutung. Sie zählen die Sachverständigen auf, umschreiben den Zweck der Kon ferenz und geben einen Ueberblick über die Sitzungen. Der dritte Teil enthält die sogenannte Schiedsklausel, in der festgelcgt wird, daß nicht nur wirtschaftliche, fondern auch politische Er wägungen für dir Abfassung des Plans maßgebend waren. In Teil 4 wird die Stellung der Sachverständigen juristisch um schrieben. Gang der Verhandlungen Der fünfte Abschnitt gibt ein Bild über die wesentlichen Einzelheiten des Verhandlungsganges, der aus der Presse be kannt ist, und der daher nickst noch einmal wiederholt zu werden braucht, lieber den Abschluß der Konferenz wird gesagt, daß man sich schließlich vorbehaltlich gewisser Einzelheiten, zu denen auch die belgische Marksrage gehöre, ans eine Durchschnittsannuität von 2056,6 Millionen Eoldmark geeinigt habe, die die Basis für die auegearbeiteten Vorschläge des Aus schusses bilde. Sank silr Inkernatleuale Zahlungen Alsdann wird im Abschnitt 6 näher auf die neu zu gründende internationale Dank einaegangen. die angesichts des finanziellen Charakters des Reparatwnrproblems für die Durch führung der zahlreichen, mit ihm verbundenen bankmäßige, Aufgaben erforderlich sei. Bereits „bet der Prüfung der Frag der Ersetzung der gegenwärtigen Einrichtungen und Kontrolle, des Dawesplanes durch eine finanzielle, unpolitische Stelle in, Auslands hatte sich alsbald die Notwendigkeit eines Treuhänders ergeben, von dem die Verteilung an die zu ständigen Empfänger durchzuführen wäre. Seine Funktionen sollen nunmehr auf die Bank übertragen werden. „Eine Bank, die bestimmt ist, diefe Aufgaben zu erfülle«, rechtfertigt solgerichtiaerwcise die Liquidation aller politi. scheu Kontrollen und steht dafür einen Apparat vor, der im wrfentlichen finanziellen und kommerziellen Charakter hat, und der alle die Vorteile gewährt und gleichzeitig alle die Ver antwortlichkeit enthält, die geschäftlich« Verpflichtungen mit sich bringen. Der mit dem Dawesplan begonnene Prozeß der Ueberleitung des Neparationsproblems von dem politischen aus das finanzielle Eebiet wird so einen Schritt weitergebracht. Allgemein ausgedrückt, wird die Bank insoweit Aufgaben der bestehenden Stellen übernehmen, als sie weitergesührt werden müssen: sie wird die ganze Arbeit der äußeren Verwaltung leisten wie den Empfang und die Verteilung der Zahlungen und die Kommerzialisierung derjenigen Teile der Annuität, welche tonimerzialistert werden können. Die l' Tätigkeit de« Bank wird der gewöhnlichen geschäftlichen und finanziellen Praxis angcpaßt werden. Ihre Organisation wird autzechalb des Gebietes poli tischer Einflüsse liegen, und ihre Befugnisse und ihr Wirkungs kreis werden weit genug sein, um sie zu befähigen, di« mit der Regelung der deutschen Verpflichtungen verbundenen Probleme mit der nötigen Freiheit und Schnelligkeit zu behandeln. Die Lank wird mrt einem Apparat ausgestattet werden, welcher ein elastisches Element zwischen den von Deutschland zu leinenden Zahlungen und ihrer Realisierung vorsieht. Die Gläubiger werden infolgedessen eine weitere Sicherheit haben, daß die Auswirkungen wirtschaftlicher Veränderungen auf den Fluß der Zahlungen soweit als möglich beschränkt werden und Deutsch land andererseits wird in Zeiten vorübergehend ungünstiger Verhältnisse die Möglichkeit einer Unterstützung haben. Um eme möglichst große Wirkung zu erzielen, ist s« offen sichtlich wünschenswert, die Aufgaben der Bank nicht unge bührlich zu beschränken. Da» Wesen der Annuitäten «nd das groß« Ausmaß der Zahlungen die in Devisen trans feriert werden müssen, schuf gleii^eitig die Gelegenheit und die Notwendigkeit, den bestehenden Apparat zur Durchführung der internationalen Zahlungen mit neuen Möglichkeiten zu ver sehen sowie durch Gebrauch von Kredit innerhalb vernünftiger Grenzen zu der Stabilität der internationalen Finanz und der Ausdehnung des Welthandel« beizutragen. Wir nehmen an, daß sich die Bank bei verständiger Konkurrenz möglichst ver meidender finanzieller Entwicklung als eine nützlich« Einrichtung für die Erschließung neuer HandelsgeViete erweisen wird, sowohl was das Angebot als auch was die Nach frage betrifft, und so zur Lösung des besonderen deutschen Pro blems beitragen wird, ohne dabei die Tätigkeit bereit» be stehender Einrichtungen zu beeinträchtigen." Die Kontrolle über die Geschäftsführung der Bank soll« in Känden der Zentralbanken der beteiligten Länder liegen, deren Präsidenten von Amts wegen Mitglieder des Verwal tungsrats der Bank werden sollten. Durch die Ernennung je eines weiteren Mitgliedes von seiten jedes Landes und der Ent sendung je eines besonderen dritten Vertreters von Frankreich und Deutschland werde die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats zunächst bis zu 16 betragen. Diese hätten ihrerseits das Recht, sich durch Zuwahl weiterer neun Mitglieder zu ergänzen. „Do die Aufgabe» «ine« Direktor» der vauk «nvereiubar find mit Ausgaben, die national« politische Verantwortungen in sich schließen» werden die Statuten der Bank die nötigen Vorkeh rungen treffen, um einen hierin liegende« Ausgabenkonslikt zu vermeiden." Da» Stimmrecht soll von dem Besitz der Anteile losgelöst sein und in verhältnißmäßigem Umfange den Zen tralbanken der Länder zustehen, in denen die Ennsfionen der Anteile durchgeführt worden find. Nähere Einzelheiten über den Aufbau und dir Aufgaben der Bank stnd in einer An lag« enthalten, die sich insbesondere mit solgendem besaßt: 1. Zweck, Name und Sitz der Bank. Als Zweck der Bank ist insbesondere die Schaffung von zu sätzlichen Möglichkeiten für die internationale Geldwirtschaft und die Festigung der internationalen Finanzbeziehungen an gegeben; ihr Sitz soll in einem finanziellen Zentralpunkt be gründet werden, der vorläufig noch nicht bestimmt ist. 2. Höhe «nd Verteilung des Aktienkapitals. Di« Zentralbanken der sieben durch ihre Vertreter an dem Sachverständigenausschuß beteiligten Länder sollen, u. U. unter Hinzuziehung der Zentralbanken anderer Länder, di« an der Reparationssrage interessiert sind, das Kapital zeichnen, wobei auf die sieben Länder zusammen nicht weniger als 5 5 Prozent des Kapitals entfallen dürfen. 8. Einsetzung eines Organisationskomitres zur Errichtung dir Bank, Ausstellung ihrer Satzung und Führung der vorläufi gen Geschäfte. Das Komitee soll ans 11 Mitgliedern bestehen, von denen je zwei von den Gouverneurs der Zentralbanken der sieben be teiligten Länder zu ernennen sind. 4. Zusammensetzung und Aufgabe von verwaltungsrat und Direktorium der Bank. Die Amtsdauer der Mitglieder des Vcrwaltungsrats soll fünf Jahrs betragen, wobei jährlich ein Wechsel eines Teils der Mitglieder zu erfolgen hat. ». dem Recht der Bank, Depositen entgegenznnehmen. 8. ihrer Diskontierungs- und Anlagcpolitlk. 7. ihre« verschiedenen Treuhänder- «nd Vertretersunk- tionen. Hier sind besonders zu erwähnen ihre Pflicht, den Dienst aus die Dawes-Anleihe und aus die deutschen Annuitäten «ntaeaenLunelnne» und rur Verteilung zu bringen, die vc schieden«« Schuldverschreibungen DeutiMlanos auzznn bewahren, die mit den Sachlieserunge» verbundenen Trans aktionen zu überwachen, (diesbezüglich soll sie die Funktion des bisherigen Sochliefe- rungsbüros der Neparationskommission. des deuticben Büros und der Abteilung Sachlieserunge» des Generalagenten für Re parationszahlungen übernehmen) und näher umjchriebenen Maßnahmen bei der Erklärung eines Transfer- oder Ausbritt« gungsmoratoriums von seiten Deutschlands zu treffen. 8. den Reserven der Bank und S. der Verteilung ihrer Gewinn» Der Eirrsluh der Form auf die Annuirül Für die Bemessung der Höhe der Annuität ist nicht maßgebend gewesen, daß in Deutschland wie in jedem an deren Lande zeitweilige Schwierigkeiten entstehen können, son dern die Beurteilung geht von normalen Zeiten aus. Andernfalls wären die Vorschläge für die Gläubiger nicht annehmbar gewesen. Der Ansicht der deutschen Sachverständigen, die eine Haftung dafür, daß die Gesamtverpflichtung innerhalb der deutschen Leistungsfähigkeit läge, nicht übernehmen wollten, ist dadurch Rechnung getragen worden, daß für schwierige Zeiten die Möglichkeit eines Transserausschube» gegeben ist. Die Sachverständigen der Hauptgläubigermächte halten di« Annuitäten in voller Höhe für ausbringbar und übertragbar, aber nur durch die Einlegung eines ansschiebbaren Teils ist eg de» deutschen Sachverständige» möglich geworden, die Gesamt« lösung anzunehmen. Das System der Sachlieserunge» ist für eine bestimmte Uebcrgangszeit von 10 Jahren bei behalten worden, um wirtschaftliche Lrjchättcrungeq Deutschlands zu vermeiden. Die AnrmiMen Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Plans und des Außerkrafttretens des Dawes-Planes soll durch die Negierung enfe st gesetzt werden. Die Sach verständige» gehen davon aus, daß der Dawesplan am 31. August 1828 außer Kraft treten und de» neue Plan am 1. September 1328 in Kraft treten soll. Die Berechnungen im Plan sind auf der Grundlage vorgenommen, daß für die Leistungen Deutsch lands als Stichtag auch dann der 1. September 1820 maßgebend lein soll, wenn die Negierungen einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten vereinbaren sollten. Die für die fünf Monate bis zum 31. August 1928 vor gesehenen Zahlungen aus ErunddesDawesplanes sollen der Deckung der Erfordernisse auf interalliierte Schuldver pflichtungen loutpa^meatsl für die Uebcrgangszeit dienen. Auf die sogenannten outpa^msat» entfallen bis zum 31. März 1930 863,1 Millionen Nm. Dazu tritt die feste Zahlung von 742,8 Millionen Rm., so daß sich ein Gesamtbetrag von 1606,9 Millionen Rm. ergibt. Ueber den zu erwartenden Üeber- schuß sollen ebenso wie über Ausgaben der Uebergangszeit die Regierungen Vereinbarungen treffen. Di« Annuitäten find so aufgestellt, daß das Annuitäts- scchr vom 1. April 1830 ab mit dem deutschen Haus- hsltsjahr zusamm«nsällt. Der AmmitStenplan ist folgender: Millionen Rni- 1. Sept. 1929—31. März 193« 742,8 - 1. April 1939— » 1981 !17v7,g 1931— O 1932 1685ch 1932-, 193S 1 738 2 Aff 1933— 1934 1 80- 3 »ff 19S4— 1935 18 9 O 1935— 1936 l 9 1936— 1937 l ? ff» 1937— 1938 l » 198»— » 1938 1 3 W 1939— 1949 2 4 ffff 1940— 1941 2 >.. «ff 1941— 1942 2 >8o 7 ff» 1942— O» 1943 2 19! 0 1943— D» 1944 2 494 3 1944— 1945 2 207.5 1945— » 1046 2 203.8 1946— »tz 19 7 2 99.5 1947— »ff 19 i3 2 2',5 2 1948- 19.9 l'2i0.0 1949— 1950 2 315,5 Off 1950- 195 l 2 !K7.9 1981— »ff 1952 2 341.9 «> 198L-, »ff 1953 2 344.9 1953— » 19' l 2 352.0 1954— »ff 10,'5 7 ' 43.3 „ 1955— 10.'6 l, >35 1956— 1937 ' 2 9 1957— 1058 . . 0 5 1956— 195g 2 592 > ff» 1959— IldiO 2 369.3 A 1966- 1961 2 379.2 »ff 1961— 1NI2 2 397.0 1962— 19,>3 2 388,9 1963— 1W4 k 40l.z 1064— 19,6 2 ,00,8 1968— »ff 1RH 2 !27,S 1966— «ff 1967 4 6071« » 1967— » 1968 1 606)9 ff» 1966— ff» 1969 l 616,7 ffff 1969— » 1979 1630,9 ff» 1976— ffff 1971 1643,7 ff» 1971— «ff 1972 1653,8 »ff 1972— ff» 1973 1662L »ff 1973— «ff 1974 1665L 1974— 1975 1 668,3 1975— 1976 1 674,9 1976- 1977 I 685Z 1977— HO 1978 l 695.4 1976— » 1979 4 796.» ff» 1979— ff» I960 1711,8 L«V- LW1 >981— 4!^2 1 691 ' 4982— 4," 3 1 70" „ 4983— 49 t 4 : 4984— „ 40 5 ! I 1985— 4!tt6 931.4 1» 1086— ff» 1987 697.9 Die in fremder Währung zahlbare Annuität zer- fallt in zwei Teile: einen in Hai. o allichest Raten zahlbaren unaufschiebbaren van ti o wiiilionen Rm.' jährlich (einschließlich des Anlcihedicnstes aus der Dawcs» anleihe von 4924) und den restlichen in monatlichen Raten zahlbaren Teil, sür den ein Ueberiragsausschub und teilweise auch ein Ausbringungsausschuü zugelassen ist. Die deutsche Regierung verpflichtet sich, sür die Zwecke dieses Abschnittes wie im allgemeinen sür dir Zwecke des Planes, daß die Reichsmark gemäß K 31 de- gegenwärtigen Ncichsbankgesotzes in Gold oder Devisen einlösbar ist und bleibt, und daß fiir diese Zwecke dis Reichsmark eine Münzparität von 12790 Kilogramm Feingolds wie es im deutschen Mllnzgesetz vom 30. August 1924 vorgeschrie be» ist, haben und behalten soll. Nicht mehr enthalten sind in den Annuitäten die Koste« für die fremden Kommissionen und die Be satz ungsko st en, da diese nur bis zu einem von den Re< gierungen gleichzeitig mit den Abmachungen über die Annalimq des Planes zu vereinbarenden Zeitpunkt zu zahlen seien. I» übrigen- sollen Deutschlands frühere Verpflichtungen durch di« Verpflichtungen des neuen Planes vollständig ersetzt werde«, Die neuen Verpflichtungen sollen alle die am Teil I des Ab schnittes XI des Dawes-Planes ansgcsührteir Verpflichtungen umfassen (inklusive amounis Prinzip). Bemerkungen über die V e r t e i l u n g der Annuität unter die Gläubiger und über die Rechte der nicht auf der Kon- serenz vertretenen Staaten werden in eine Anlage verwiesen. Zusammensetzung der Auuuilät Quellen und Sicherheiten. 1. Die Annuität fließt aus zwei Quellen, dem Reichohaushalt und der Deutschen Reichsbahn gesellschaft. > Für die Reparationsleistungen wird di« Hauptsicher« heii nunmehr in der feierlichen llebernahme der Verpflichtung durch die deutsche Regierung gesehen, dir durch keine andere Garantie verstärkbae ist. Demzufolge empfiehlt der Ausschuß den Gläubigerregiro runge«, das Erforderliche zu veranlassen, um alle noch be« ftebeudrn Kontrollen, besonderen Sicherheiten, Pfänder oder Belastungen frrizn geben und anzu erkennen, daß durch die Annahme der von der deutschen Re gierung feierlich übernommenen Verpflichtung sämtliche zu» Zeit vorhandenen Sicherheiten, Pfänder, Brlastungcn oder Kon trolle« ersetzt werden. Ueber die Dawes-Anleihe von 1924 wird ein« Vereinbarung mit dem Treuhänder der Anleihe zum Zwecke möglichster Vereinfachung vorgeschlagen. 2. Die Reichsbahnobligationr« fallen fort «nd ebenso dir bestehende Mitwirkung von Ausländern in de» Verwaltung. Die Reichsbahn soll lediglich für die Dauer von 37 Jahren eine direkte Steuer von 660 Mill. N:». jährlich, deren Ertrag von der deutschen Regierung gewährleistet wird, auf Grund der deutschen Gesetzgebung zahlen, und ent sprechende Zertifikate der Bank für international« Zahlungen übergeben. Die Steuer wird von den Bruttoerträgen der Bahn erhoben und hat den Rang hinter den Per« sonalausgaben, steht im gleichen Rang mit den Aus gaben sür Material und lausende Erneuerung und im Vorrang vor etwaigen anderen Steuern sowie vor Hypotheken und sonsti gen Retchsbahnvcrbindlichkciten. Zahlung erfolgt aus da» Konto der Internationalen Bank bei der Rcichsbank. Der private und unabhängige Charakter, die autonome Verwaltung nach wirtschaftlicher, finanzieller und personeller Seite soll ge wahrt bleiben. Die bisher erhobene Besörderungsstruer —»terlieat der frei«« verküauna dr» DentkLea Reich«».