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— 91 — oder vorher verheirathet gewesen, oder hat wenigstens ein Jahr vor der Hochzeit oder Verheirathung seine eigne Haus haltung errichtet, so muss er den Hochzeitbitter, welcher an selbigen Orte sich befindet, nehmen, und gehet es desshalb, wenn er mehr als an einem Orte angesessen ist, nach dem Orte der Wohnung, auf welche Weise es auch in Ansehung der Braut zu halten ist. Es verstehet sich aber V. unter diesen Hochzeitbittern kein anderer, als der jenige, welchen Ein Hochw. Rath dazu angesetzt oder ver pflichtet hat, und wird auch desf'alls selbst bei denen Schul meistern keine Ausnahme gemacht werden, dafern dieselben nicht in ihrer Matricul oder Instruction auf dieses Dienst angewiesen oder angenommen worden. Sollte endlich YI. eins oder der andere Theil der Unterthänigkeit ent lassen und in das Bürgerrecht getreten oder mit einem Bürger verlobt sein; so kann der Hochzeitbitter des Orts, wohin dieselben ehedem gehöret, einige Anforderung nicht machen, sondern auf deren guten Willen ankommen lassen, ob sie ihm etwas verehren wollen, sowie wenn eine Manns oder Weibspersohn sich der Unterthänigkeit entbrochen und anderwärts unterthänig gegeben, es in deren Willkühr be ruhet, welchen Hochzeitbitter sie nehmen will, dahingegen, wenn fremde Unterthanen nach erlangter Dimission sich unter hiesiger Jurisdiction verheirathen, En. Hochw. Rath nicht zulassen wird, dass fremde Hochzeitbitter eingreifen, sondern es sind dergleichen Persohnen verbunden, sich des Hochzeitbitters zu bedienen, welcher an dem Orte, wo sie sich niederlassen wollen, angesetzt ist. Womach sich also zu achten. Zittau, den 28. November 1774. Raths-Canz lei.*) Beilage C. Älteste Grossschönauer Schulmatrikel vom Jahre 167 8. (Grossschönauer Schöppenbuch Bd. IV.) Anno 1678 den 16. Augusti ist auf Befehl derer (cum Titulis) Hochgeehrten Herrn Verwalter im Beyseyn Titul. Herrn Mag. Elia Wünsches als Pfarrer dieses Orthes und *) Offenbar war dieses Schreiben ein Circularschreiben seitens des Zittauer Rates an alle Hochzeitsbitter der Zittauer Dörfer, da es allge meine Bestimmungen enthält.