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90 — zeitbitter einander Eingriff zu thun sich unternommen, auch einige derselben soweit gegangen, dass sie bei Hochzeiten in hiesiger Vorstadt ihre Dienste angeboten, auch wirklich ge leistet. Um aber diesen Unwesen zu steuern, und allen künftigen Behelligungen zuvorzukommen, setzet wohlgedachter Hochw. Bath hierdurch feste, dass I. Jeder Hochzeitbitter keine andere Hochzeiten, als die auf dem Dorfe, vor welches er angenommen, sich ereignen, zu besorgen, solchem nach auf andere zur Stadt gehörigen Dorfschaften, wo Hochzeitbitter sich befinden, oder auch in der Stadt und Vorstadt denen daselbst befindlichen Hoch zeitbittern auf einigerlei Weise Eingriffe zu thun sich nicht unterstehen soll; jedoch bleibet ihnen unverwehret, zu Gäste zu solchen Hochzeiten, welche sie nach dieser neuen Ordnung zu besorgen berechtigt, einzuladen, es mögen sich dieselben befinden, wo sie wollen. Wenn aber II. Einer auf ein andres Dorf heirathet, wo ein Hoch zeitbitter wirklich angestellet ist, so mag der Hochzeitbitter des Dorfs, wo der Braut Eltern wohnen, deren Freunde zur Verlobung, auch Hochzeit wohl einladen, dahingegen des Bräutigams Freunde von dem Hochzeitbitter, welcher an dem Orte der Wohnung des Bräutigams, oder wenn dieser der gleichen noch nicht aufgeschlagen, dessen Vater sich befindet, eingeladen werden sollen. Wie denn auch dieser die Auf wartung an des Bräutigams, jener aber an dem Braut-Tische zu verrichten und die Auflage davon zu erheben hat. Wo auch III. die Gewohnheit ist, dass die Anwerbung oder Ver sprechung durch den Hochzeitbitter erfolgt, so hat jene des Bräutigams, diese der Braut Hochzeitbitter zu ver richten, wenn nehmlich das Hochzeit Paar nicht aus einem Dorfe ist. IV. Jeder Bräutigam, welcher nicht angesessen ist, oder vorhero nicht verheirathetgewesen,oder nicht wenigtens ein Jahr vor seiner Verheirathung seine eigne Haushaltung errichtet, gehöret noch zu dem Hausse seines Vaters, und ist also schuldig, den Hochzeitbitter des Ortes, an welchen sein Vater wohnhaft oder angesessen ist, oder bei seinem Leben ge wesen, zu nehmen, so wie die Braut, wenn sie gleich an einen ändern Orte erzogen worden , oder in Diensten ist, dafern sie nicht Wittwe und deren Mann an einem ändern Orte seinen eignen Aufenthalt gehabt, sich des Hochzeitbitters, welcher an dem Orte, wo ihr Vater wohnhaft oder ange sessen ist, oder bei seinem Leben gewesen, sich befindet, zu bedienen verbunden. Ist aber der Bräutigam angesessen,