borgen könnte.“ Trotzdem hat er viel Undank und Ver folgung zu erdulden. Sie wollen ihn zu allen Abgaben zwingen, von denen er amtshalber befreit ist. 139 ) Dass die Lehm- zeitweilig in die bitterste Not gerieten, kam öfters mit da her, dass die Gemeindeglieder das Schulgeld unregelmässig zahlten, so dass es oft zu den heftigsten Streitigkeiten kam. Wieviel Klagen laufen von den Dorfschullehrern beim Zittauer Rat ein, dass einzelne Glieder, ja oft die ganze Gemeinde sich weigern, ihren Verbindlichkeiten gegen sie nachzukommen! Erst durch strenge, behördliche Befehle und Rügen müssen die säumigen Zahler zum Gehorsam gezwungen werden. Es ist unglaublich, wieviel Schwierigkeiten dem Lehrer in dieser Beziehung oft bereitet wurden, wie gehässig und verleumderisch man gegen ihn vorging, oft wegen einer Kleinigkeit, z. B. wegen Benutzung des Viehweges oder wegen einiger Groschen Geld.» 0 ) So mag mancher arme Dorfschulmeister nur mit der grössten Mühe die ihm zukommenden kärglichen Einkünfte sich erkämpft haben. Seine Stellung war jedenfalls keine beneidenswerte. Ein Hauptgrund aber für die spärliche und mangelhafte Entrichtung seines Schuleinkommens war der un regelmässige und willkürliche Schulbesuch. Damit treifen wir abermals einen der wunden Punkte des damaligen Volks schulwesens. IV. Der Schulbesuch. Dass die Volksschule bis in unser Jahrhundert hinein trotz mancherlei Bemühungen der Behörden zu keiner ge deihlichen Entwicklung gelangen konnte, lag nicht zum wenigsten mit an dem willkürlichen Schulbesuch. Ein Schul zwang existierte anfangs nicht. Als aber der Zittauer Rat in weiser Fürsorge für seine Unterthanen auf regelmässigen Schulbesuch drang und gegen die Schulversäumnisse wieder holt scharfe Verordnungen erliess, wurden die letzteren nicht streng durchgeführt, und es blieb schliesslich alles beim Alten. Selbst die Oberlausitzer Schulordnung vermochte hierin nur sehr allmählich Wandel zu schaffen. Sie bestimmt, dass jedes Kind vom 5.—12. oder 13. Jahr in die Schule gehen solle. Schulversäumnisse sollen ernstlich bestraft werden, 139 ) Acta Neu-Eybau. 1759. Vol. I. 140) Vgl. Acta Eibau. 1745. Vol. I.