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— 121 - ist, so wohl vor derselben (1) ans dem Catecliismo zeigen, wieder welches Gebot das geschehene Verbrechen lauffe; (2) auf die Re gung des H. Geistes weisen, welcher in dem Hertzen ohne allem Zwei fel ihrem Vornehmen wiedersprochen, und sie zu Unterlassung des Bosen angetrieben habe, (3) ihnen verweisen, dass sie dessen aller heiligsten Zuge nicht gefolget, sondern Gott gleichsam zum Trotze die Sunde ausgeführet hätten: Als auch nach derselben (1) die Ursache wiederhohlen, damit sie diese und wohl noch eine grössere traffe verdienet; (2) sie anhalten, dass sie das begangene Un recht Gott in einem kurtzen Seuffzer bussfertig, und dem Be leidigten durch Darreichung der Hand leutseelig abbitten • (3") ehren, wie Gottes Gebot ins Künftige nicht aus knechtischer burcht, und weil Er die Sünder straffet und straffen lasset, son dern aus kindlicher Liebe, und weil es seine hohe Majestät ver dienet, beständig zu fürchten und nicht mehr so muthwillig zu beleidigen sey. § IV. Bedächtig ist ihre Zncht, wenn sie (1) nicht alsobald nach geschehener Beleidigung oder ausgeübten Muthwillen, die Straffe ergehen lassen. Weil auf solche Weise das erhitzte Gemüthe sich leichtlich übereilen und im Zorne auf eine Art der Züchti gung verfallen kan, welche mehr zur Erbitterung als Verbesse rung des Gestrafften ausschläget. Sondern vielmehr (2) nach ge- thanen mündlichen Verweise die reale Bestraffung ein wenig i eriren; indessen aber (3) dem Kinde ernstlich andeuten und 4) hernach bey guter Müsse, auch bissweilen erst nach ge endigter Schulstunde .vollstrecken; hierbey aber (5) zwischen Knaben und Mädgen einen erbahren und vorsichtigen Unter schied machen, damit keines von den ändern geärgert werde. § V. Liebreich ist ihre Zucht, wenn sie (1) einen Wieder-Willen zu der Straffe, und wie ungerne sie daran gehen, bezeigen- hin gegen (2) eine Freude, und wie lieb es ihnen sey wenn die Untergebenen fromm und gehorsam sind, contestiren(3) diesen oder jenen, der sich bisshero unter den Hauffen wohl aufgeführet hat, bescheidentlich loben, und als ein gutes Beyspiel den ändern vors e en auch endlich (4) bey nicht allzu grossen und zum ersten mahle geschehenen Verbrechen die verdiente und dictirte Züchtigung nach beweglichen Zureden, nicht mehr zu sündigen, manchmal erlassen; oder (5) andeuten, wie die Straffe vor dieses mahl hochstnöthig, wohlverdienet und zur Besserung angesehen sey. § VI. Vernünftig ist ihre Zucht, wenn sie (1) die Person genau be-