— 120 — bey der Einnahme und Ausgabe augenscheinlich an die Hand geben. Wie denn hierbey wohl zu merken ist, (1) dass man sich in keiner specie mit todten Ziffern aufhalten, sondern der Jugend alsobald in lebhafften Exempeln zeigen solle, warum sie zu dieser Wissenschafft angeführet werden; (2) dass man nicht die Zeit mit Abschreibung allerhand Rechen-Bücher zu bringe, sondern die Schüler an ein gedrucktes Buch gewöhne, und in continuir- licher Praxi zeige, wie sie sich eine jedwede Regel einzubilden haben. C. D. Das IV. Capitel. Vo n Der Zucht. § I. So sehr der Verstand einer fleissigen Unterweisung bedarff, so nöthig ist auch dem Willen eine gute Zucht. Denn was vor Bossheit der Jugend im Hertzen stecke, und wie geneigt dieselbe zu allen Muthwillen und Wiederspenstigkeit sey, brauchet keines ausführlichen Beweises. Die tägliche Erfahrung zeiget davon, sonderlich in dieser letzten Grund-Suppe der argen Welt, so mannigfaltig, dass man ohne empfindliche Betrübniss kaum daran gedenken kan.. Ob nun gleich ein Kind noch so weit in guten Wissenschaften gebracht, darbey aber seinem eigenen Willen überlassen und nicht mit der Ruthe der Zucht von der bösen Zu neigung oder angewohnten Halssstarrigkeit abgehalten würde: So wäre dennoch alle übrige Geschicklichkeit nicht allein ohne Göttlichen Seegen, sondern auch wohl zu Aussführung mancher Bossheit beyräthig und nicht viel anders anzusehen, als ein scharffes Schwerdt in der Hand eines toll-kühnen und rasenden Menschen. § II. Dannenhero sollen sich alle Schulhalter angelegen seyn lassen, die Zucht bey der Jugend so getreulich, als die Unterweisung in acht zu nehmen. Zumahle da ihnen Gott selber in seinem ge- offenbahreten Worte nicht weniger das Straffen und Züchtigen als das Lehren und Unterweisen anbefohlen hat. Sie haben sich aber bey solcher Zucht Einmahl Gottesfürchtig, darnach bedächtig, ferner liebreich, weiter vernünfftig und endlich auch beständig aufzuführen. § III- Gottesfürchtig ist ihre Zucht, wenn sie bey den vorkommen den Misshandlungen ihrer Schüler allezeit, wenn die Straffe nöthig