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— 119 — Vorschrifft als auch ihre eigene Naclischrifft zu lesen, damit sie nicht etwas nachmahlen, von welchen sie weder Verstand noch Nutzen haben. § IX. Die Excolirung des Schreibens beruhet (1) auf zierlichen Vorschrifften, welche die in etwas geübten Schüler zu Hause und in der Schule nachschreiben müssen. (2) Auf fleissigen Lesen allerhand geschriebener Briefe, Quitungen, Obligationen und Rech nungen. Darbey man sich mancherley und zwar anfänglich guter, letzlich aber verzogener Hände bedienen soll. (3) Auf oftmaligen Dictiren, da die Schüler aus dem Kopife nachschreihen, was ihnen langsam vorgesaget und vorhero, ehe sie es mit der Feder entworfen, wechselsweise von ihnen mündlich huchstabiret wird. (5) Auf gründlichen Corrigiren. Denn die verfertigte Schrifft soll in Gegenwarth der Schüler und in einer jedweden Sclireib-Stunde, auch mit deutlicher Anführung der Ursachen, warum dieser Buch stabe, dieses Wort, diese Zeile falsch, und wie ein jedes zu ver bessern sey, feine aufrichtig angezeiget, und sonderlich auf die Orthographie bey Knaben und Mädgen mit unermüdeter Sorg falt gedrungen werden. § x. Nun ist auch an das Rechen zu gedenken. Der Grund darzu sind die Ziffern, und das so genannte Einmahl-Eins. Dannen- hero muss ein Schul-Halter bemühet seyn, dass er seinen Schülern in beiden Stücken zulängliche Hand-Reichung thue. Also sind anfänglich die Ziffern den Kindern bekant zu machen, sowohl Ein fach ; Und dieses kan an der Tabelle, von welcher sie das Abc gelernet haben, durch deutliches Zeigen und nennen nach der Deutschen und Römischen Art geschehen; als auch gedoppelt; dass ihnen gewiesen wird, was er bedeute, wenn z. E. die 1 entweder vor der 2, (12) oder hinter der 2, (21), also auch in den Rö mischen Zahlen, wenn die I vor der V (IV) oder hinter der V (VI) etc. gesetzet ist. Darnach lässet er das Einmahl-Eins (1) fleissig lesen, damit sich das Gedächtniss darein schicken lernet; (2) ein Gesetzgen nach dem ändern genau memoriren; und (3) durch vielerley Fragen in und ausser der Ordnung wiederholen. Nach solcher Vorbereitung schreitet er zu den Speciebus und der Regul De Tri, und gehet eine jede anfänglich mit kurtzen und leichten, darnach mit etwas weitläuftigern und schwehrern Exem- peln durch. § XI. Die Excolirung der Rechen-Kunst, soviel hieher gehöret, be ziehet sich auf solche Exempel, welche den Nutzen des Rechens in wahrhaftigen Begebenheiten bey dem Kauffen und Verkaufifen,