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Nll««er 40 — r8 Jahrgang »»M »»»«,«. »NI »«« «»M. .D>« ,«» n«, >«>»« »»«»« Sr>x»' —«»>» »«« r»li»til««e>i ,»>. «,»>»-«11»»- ,«» »IN,«» »»» »«, V« >- .«»»«Ni»e, D«» «n» «hl»' .HilWNin». tA»>E. M»»»IN«», V«»»»«»»»ID > Ml. »ini«>I. »>,1i»lln»I». « '»Mme»»» IN H k»»»>»d»n»- ». iS» H, «». ». D»»«1»k. Lr«»»«n. ÄächsWe Sannabend, >8. Februar 1»r» »»l»»I««»»r'i>»i Di« i,»>>x>l»»>,» A»«N,»il» »«» z «,»«>,»« ».^>«N«na»>a»» »NH. Di» V«iil»»>l«,»,»1l» «im» tr»>» I HI», An,»>««>, »lch««»»!» t>». A»«d«kl>n,-,»l,»r^^ «v< »i»V»IN»»N»n»^N» B»1«»i»». !»n » Hm Za»« tid-r». »«will »<,>ch, «»« e»»»,»>,»,, eie'.nma »Mt« EriiUlun, ». An,»>,»«.A,«>r1>a«n ». k.Niim, ». k».i>«i>e»i»A »«'»»lUtch« l«ll «»«„ ««Alt. D«—»«^ volrssenuno t»»l<A»I«»Ar>«. Dr»«I».v»»1»«i >»»»niani» A^A. A,i1,n >l„d rnllk»««,. Hlllil» Dr»«I>»n. Dr»««»»n.A. I. V«NrrNrni,» 17. Zenmi VN>12. B»I»<I,«<k>»nto Dk«*»«A «7n, An»sk»»>» Gtndtbnn' D«»»»»n «I, «>7I>» Für christliche Politik und Kultur «»d,f«l», »er SitMAI«,», v,lf»,»>»,,» Dre»»en.MIl>«» l PollerNeat,» 17. 7«nr>» 2MII >md »wi r. Staat und Kirche in Italien Neue Einzelheiten aus den im Lateran geschlossenen Verträgen Feiern in Palermo Kirche und Staat Bemerkungen zu dem Entwurf eine» neuen sächsischen Klrchengesetzes. H. Im ersten Dell dieses Artikels, der sich mit dem „Entwurf eines Gesekes über die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften" besaht, richteten wir unsere Kri tik weniger gegen den Inhalt, als vielmehr gegen das Zustandekommen des Entwurfes, oder noch besser gegen die herrschende Auffassung von dem Verhältnis zwischen Staat und Kirche. Es ist freilich nur zu natürlich, daß diese grundsätzliche Auffassung, die wir als Katholiken nicht teilen, auch in einzelnen Bestimmungen des Entwurfes sich äuhern mutz. Das gilt wohl in erster Linie für die Bestimmungen, die den Umfang der Staatsaufsicht umgrenzen. Denn von dieser Staatsaufsicht, in der wir einen Nest dev alten Staatskirchenhoheit sehen müssen, kommt eben der Entivurf n'cht los. Er ist ja rein legal in etwa dadurch gedeckt, datz er sich auf Artikel 50 der sächsischen Ver fassung beziehen kann, der ausdrücklich von der „staat lichen Aufsicht über die Religionsgesellschaften" spricht, die die Regierung ausübt. Der Gesetzentwurf will nun das Volksbildungsministerium mit der „Wahrnehmung der staatlichen Befugnisse" betrauen (8 4). Es wird dann im einzelnen u. a. die Neuerrichtung von Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechtes von der Ge nehmigung des Ministeriums für Volksbildung abhängig gemacht (8 5 Abs. 2s. Di« Regierung beteuert zwar, datz dieser 8 5 dem Rechte, ohne staatliche Genehmigung Klö- ster und religiöse Niederlassungen oder andere kirchlichen Zwecken dienende Anstalten zu gründen, durchaus nicht im Wege stehe. Das mag für eine loyale Anwendung des Gesetzes, wie wir sie der jetzigen Regierung ohne weiteres Zutrauen, durchaus zutreffend sein. Wenn aber auch nur die Möglichkeit besteht, datz eine andersgesinnte Regie rung diesen Aufsichtsparaqraphen zu Schikanen gegen die Kirche benutzt, dann miitzte man darin allerdings eine unberechtiate Einschränkung der im Artikel 137 der Reichsverfassung den Religionsaesellschaften zugesicher ten Freiheit in der Verwaltung ihrer eigenen Angelegen heiten sehen. Echlietzlich läßt sich der Satz des 8 5 „Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Stif- tungsbestimmungen gegen allgemeine staatliche Grund sätze verstoßen", sehr verschieden auslegen. Ganz ähnlich verhält es sich mit dem 8 8. der die Neubildung oderVeränderung von Unter bezirken. also Pfarreien. Ceelsorgestellen usf., von der Genehmiaung durch das Volksbildungsministerium abhängig machen will. Auch hier heitzt es zwar ausdrück lich. datz diese nur zu versagen ist. „wenn der Unterver band die Reichsgrenze überschneiden soll oder wenn die Schranken der für alle geltenden Geseke nickt eingehalten werden". Wenn aber wirklich die staatliche Genehmigung, wie in diesem Falle, fast nur rein formalen Clrarakter tra gen soll, dann ist der tiefere Sinn dieser Beeinträchtigung der kirchlichen Freiheit nicht recht ersichtlich. Wenn in der Begründung ausdrücklich betont wird, datz die Neu- begründung geistlicher Stellen innerhalb dieser Unterver bände nicht unter die Genehmigungsbestimmung falle, so ist das an sich eine Selbstverständlichkeit, nachdem der Staat irgendwelche Verpflichtungen diesen neuen Stellen gegenüber nicht mehr übernimmt. Das letztere gilt frei lich ebenso auch für die Begründung neuer Unterver bände. Mit den übrigen Bestimmungen des Entwurfes wird man sich mit Ausnahme des Kirchenaustrittsvara- graphen noch leichter abfinden können. Erwähnt sei der 8 9, der von den Inhabern öffentlicher geistlicher Aemter die deutsche Staatsangehörigkeit verlangt, wobei ausdrücklich betont wird, datz diese Vorschrift auf Hilfsgeistlich«, die kein öffentliches Amt bekleiden, wie zum Beifpiel auch die Kapläne der katholischen Hofkirche, kein« Anwendung findet. Auf den Wandel in der Auf fassung vom Eid ist es zurückzuführen, wenn in § 10 er klärt wird, datz Eide im Dienststrafverfahren gegen Geist liche staatlicherseits unbeachtet bleiben, falls an dem Ver fahren. wie in der katholischen Kirche, ein zum Richter, amt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigtes Mitglied nicht mitwirkt. Sehr weitgehend ist auch die in 8 7 ausgesprochene allgemeine Auskunstspflicht der Kirche gegenüber dem Staate. Den Austritt aus den Religionsgesell- D!« heutige Nummer enthält da» St- Brnn»-Bl«tt, da» LaniUagSblatt sü, die Diözese Meißen. Ru«, 15. Februar. Messagers veröffentlicht Einzelheiten über den Inhalt der verschiedenen am Montag Unterzeichneten Verträge zwischen Staat und Kirche, die, wie dar Nlatt meint. Ende Mai ratifiziert werden können. Dir Kardinale würden nach den neuen Abmachun gen gleich Prinzen königlichen Geblüts angesehen weiden. Sämt liche Kurienlardinäle würden als vatikanische Bürger betrachtet wer den, mit ollen Frecheilen und allem Schuh, die diese» neuen Bür gern zukommrn würden. Die vatikanische Staatsangehörigkeit werde noch geregelt. Wahrscheinlich werde man die doppelt« Staats, anachörigkeit anerkennen. Die ErnennungderBischöfe erfolge nach vorherigem Einvernehmen mit der Ctaatsregierung durch den Papst. Die stan desamtliche Ehe sei nicht gänzlich abgeichasst, bestehe vielmehr wci- ter für Nichtkatholiken, sowie sür ungläubige Katholiken. Die vor dein Standesamt geschlossenen Ehen sielen bezüglich der Nichtig keitserklärungen und Dispense nicht unter vas kanonische Recht. Das Negaltenrecht deS Staates, wonach der Staat en Italien während der Vakanz von Beneftzien deren Einkünfte «in. zog, ist aufgehoben. Eine Reihe von Steuern, mit denen der Klerus bisher belastet war. ist aufgehoben. Die Verwaltung der palatini- schen Kirchen, das heißt derjenigen Kirchen, die dem königlichen Haus« unterstellt waren, tritt der König an den Papst ab. Eine einzige Ausnahme bildet das Pantheon in Rom, wo bekanntlich die Könige und Königinnen Italiens beigeseht werden. Bezüglich dieser Kirche behält sich der König die Ernennung des Kapitels vor. Das heilig« Haus von Loretto mit seiner gesamten Verwal. lung wird der geistlichen Behörde unterstellt. Das Blatt bemerkt dazu, daß die? in Anbetracht der Hunderte von Millionen, die dorr jährlich eingehen, von großer Bedeutung sei. Ferner weide die Autorität der Bischöfe durch die neuen Verträge durch den Staat derartig geschützt werden, daß zum Beispiel der Staat solchen Geistlichen, die von ihren Vorgesetzten suSpriLiert worden sind, das Tragen der geistlichen Kleidung ver biete. Es werde jetzt untersucht, welche überflüssigen Diözesen a»S- zuscheiden seien, jedoch nehme man dalei Rücklicht aus uralt« Bis tümer. Diel« Maßnahme dürfe sich in der Weise abwickeln, daß beim Tode von Bischöfen kleiner Diözesen kein Nachfolger mehr er nannt »milde. — Das Blatt weist auch darauf hin, diß nach den n«»en Verträgen Attentate gegen de« Papst in Italien bestraft würden wie Attentat« gegen die Sicherbeit der Staates Rom. 14. Februar. Zur Feier der Aussöhnung zwischen Quirinal und Vatikan wurde wie in allen Städten Italiens auch in Palermo im Dom ein Tedeum gesungen, das dadurch besondere Bedeutung bekam, daß der Kronprinz mit Eesolge an der heiligen Hand lung teilnahm. An der Tür der Kathedrale wurde der Kron prinz vom Erzbischof und vom Lischos empfangen während di« Kapibilherren und die übrigen Geistlichen bis zum Chor Spalier bildeten. Als der Kronprinz die Kathedrale betrat. Intoniert« die Orgel den Konigsmarsch. Im Chor wurde der Kronprinz vom Herzog von Genta, vom Prinzen und der Prinzessin Konrad von Bagern, dem Herzogspaar von Pistoia und dem Herzog von Pergamo empfangen. In den ersten Reihen des Mittelschijse» sahen die Spitzen der Militär- uno ZirnioehS-den, Senatoren, Abgeordnete und die Vorsteher religiöser Orden. Reben de« Hauptaltar stand di« italienische Flagge. Der Papsksr!e-e vor dem Unterhaus London, 14. Februar. In der heutigen Untrrhaussttzung fragt« der Abgeordnete der Arbeiterparteipartri. Wedgwood, ob die britisäx Regie rung Washington zu Rate ziehen werde, bevor sie di« Zu lassung des neuen päpstlichen Staate» zum Völkerbunde unterstütze, und ob sie sich Uber die Wirkung vergewissern werde, die eine Zulassung auf die amerikanische Haltung in der Frage des Zusammenwirkens mit dem Völker bund« haben werde. Chamberlain antwortete: Ich Hab« keinen Grund, anzunehmen, datz d«r Vatikanisch« Staat die Mitglied- schast des Völkerbundes beantragen w rd. und er würde voll» kommen verfrüht sein, die Haltung der britischen Regierung gegenüber einem Ereignis festzustellen, das rein hypothetisch ist. Wedgwood fragte hierauf, ob Chamberlain erklären könne, daß er die Regierung in dieser Frage nicht verpsl chten werde, ohne erst die Ansicht in Washington sestzustellen. dainit keine weitere Ursache zur Uneinigkeit zwischen den beiden großen Mächten geschafscn werde. Chamberlain erwiderte: Ich kann die britische Negierung nicht verpflichten, eine Aktion z» unterlassen, die sie im Zusammenhänge mit dem Völkerbund« für angemcsjen erachtet, und zwar ohne Zuraleziehung und L» laubni» der Vereinigten Staaten M schgften will der Entivurf im allgemeinen nach den geltenden Vorschriften des Kirchenausrrittsgesehes vom 4. August 1919, dag durch eine Novelle vom 26. Januar 1920 abgeändert worden ist. geregelt wissen. (88 13—18.) Neuerungen sieht der Entwurf insofern vor. als künftig hin eine Austrittserksärung als nickt abgegeben gelten soll, wenn sie innerhalb von vier Wochen zurückgenom- men wird. Hier folgt der Entwurf dem Vorbilde Preu ßens. Ferner soll die Austrittserklärung in gewissen Fällen durch die Einreichung in öffentlich beglaubigter Form zugelassen werden. Schließlich soll küirftig für Volljährige, die wegen Geistesschwäche oder Geisteskrank heit entmündigt sind, der Vormund, sowie für geschäfts unfähige Minderjährige über 14 Jahren der gesetzliche Vertreter zur Aligabe der Austrittserklärung befugt sein. Darin müssen wir einen unzulässigen Eingriff in höchstpersönliche Rechte erblicken. Die höchst anfechtbare bisherige Bestimmung, daß auch bereits der Minderjäh rige noch Vollendung des 14. Lebensjahres ohne Zustim mung seines gesetzlichen Vertreters den Austritt aus der Kirche erklären kann, soll auch dem neuen Entwurf ein verleibt zverden. Wenn man bedenkt, wie bureaukratisch oft der Staat durch seine Vormundschaft die Minderjäh rigen gegen irgendwie mögliche finanzielle Schädigungen in Schutz nehmen zu müssen glaubt, während er die Ent scheidung über Religion und Kirche hier mit unbesorg tester Vertraulichkeit in die Hände von vierzehnjährigen Kindern legt, so mutz man ob derartiger Widersprüche doch staunen. Es wird natürlich viele Fälle geben, wo der Austritt Minderjähriger nur die Konsequenz der reli giösen Einstellung der Eltern ist. Es besteht aber doch die Möglichkeit, datz dieser Freibrief einer heute vielfach rodikilisierten Jugend zu einer Kraftprobe gegen das Elternhaus benutzt wird. In diesem Punkte macht das neue Gesetz den offen kirchcnfeindlichen Gruppen höchst überflüssige und unpädagogische Konzessionen. Von freudiger Zustimmung zu dieser Gesetzes- vorkage kann also, so sehr wir auf ein gutes Verhältnis zwischen Kiräze und Staat Wert legen, keine Rede sein. Wir erkennen gern die Loyoliiüt der jetzigen Reche, rung in diesen Fragen an, die vor allem in der gleich mäßigen Beizandliinq aller Neligionsgeselisä'asten in die- sem Gesetze zum Ausdruck kommt. Wir denken auch nicht daran, etwa das Oberaufsichlsgeselz aus dein Jahre 1876 zum Vergleich hcranzuzieben. da ja schließlich ovi« scheu 1876 und 1!)29 die neue Reiäzsverfalsung von Wei- mar liegt. Aber wir bezweifeln, ob dein Geiste von Wei- mar und dem Willen der Schächer der Reiclzsveriosü ng in allen Punkten voll Rechnung getrogen worden ist. Vor allem befürchten wir. datz dieses Gesetz, das in der Hand einer loyalen Regierung ein durchaus I>armlo>es Gesicht trägt, bei einem dem Christentum und der Kirche ungünstigen Wandel der Rsgierungsverhältmsse Irch der Rückendeckung der Re.chsverfassung zu unaugene' meu llebergriffen des Staates Anlaß geben könn'e. Do in liegt ja eben die Gefahr dieser Staatsauisalsung. au-> der heraus der Entivurf geboren wurde, datz sie die Kirche als einen Staat im Staate l'etrachtet und datz es ihr dank dieser Einstellung bei Gelegenheit ebensogut e n- fallen könnte, ein ganz anderes Regiment Uber die Ne. ligionsgeselischaften auszuüben, als es der voriiege. -e Entwurf vorsieht. Für uns gibt es letzten Endes nur einen Matzstab, mit dem wir ay diese Fragen heranireteu können, und das ist die lieber,zengung. datz che Souve. ränität der Kirche die höchste hier aus Erden ist. höher jedenfalls als alle staatlichen Seuverünitäten. veil ihr Herrscherbereich die Religion ist, das höchste und öei- ligste Gut der Menschheit. Die Sphäre der Religion liegt nun einmal in der Gesamthierarchie des Universums silier der des Staates, und es geht nicht i» Ordnung, wenn sich die staatliche Gesetzgebung über diese evidente W -HUM in irgendeiner Form hinwegsetzt. /y. v.