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Mummet 2-L — 27. Jahrgang krichetni «mal wöchemi. mit den Illnftr. «raUsdeilagen ,D>« vielt' und »Für unlere Netnen Leute', sowie de» Teltbcllagen ,«!. Benno-Blatt'. .Unterhaltung und Wissen'. .Die Welt der Frau'. .Nsrztttiher Ratgeber'. Da« «nie Buch' »Fllmrund- schau'. Monatlicher BezugSvrets 8 Mk. elnschl. Bestellgeld. Anzelnummer I« 4. Sonnabend, u. Sonntagnummer »V Hmiptschrtstlelter- Tr. G. TeSczhk. Dresden. ÄÜchW Donnerstag, k. September 192t Peelngsortr .rcSde» lltnzetgenvr'tle! Die Igewaltene PetUceiie UV g iaimitei« anceige» ».Stellenoeniche sttt-t- Die Peiilreliame^eii». MnW dreil I Für Anzeigen aicherhatb des BerbreNnngsgebietet s«»z diePetttrotlamczeile I.ÜN^.Oaerlengeb.Svz ImFa» höherer Aewoli eriiich! >ede Bervflichiung aus Lieserung lowti Erfüllung v. Anzeigen-Austrügen u. Leisiung n. SchadenerlaG >S«schü>IIicher Dell Llrtnr Lenz. Dresden lttekwäkesttekle Druck u.tvertag r Germania. A.-iA. RrBerwaimN PMiersWake N. F-mniiSiolS. Post,«eck,an,° Dresden Bnns on'o «tadtl.au' Dresden «1119 Für chriskttche Politik und Lrullur rttevaktton der Sächsischen VolkSzettung L rps^^n.?lst'tnk 1 Polierstrafte 17. ^eniru' 00711 Religionsunkerrichk an Seruss- unii Aortbilüungsschulen Von Amtsgerichtsrat Dr. Schorn. Bonn. Bei der Bedeutung der Berufs- und Fortbildungs schulen für die geistige und seelische Entwicklung unserer Jugend von 14—18 Jahren ist auch die Frage des Reli gionsunterrichts an solchen Schulen von nicht untergeord neter Art. Insbesondere interessiert hier, ob der Religions unterricht in den Lehrplan der Schule als Pflichtfach auf zunehmen ist oder ob es der Schulaufsichtsbehörde freisteht, Religionsunterricht zu erteilen oder nicht. Nimmt man die Praxis, soweit sie in Preußen gehandhabt wird, so muß man die Feststellung treffen, daß der Religionsunterricht an den Berufsschulen Preußens als Pflichtfach nicht an erkannt ist — siehe hierzu den Aufsatz von Landrat Dr. Schmidt in K. V. vom 14. 8. 1928 Nr. 591—. Vielmehr geschieht die Behandlung der Frage des Religionsunter richts in Preußen auch heute noch unter Beachtung des Ministerialerlasses vom 26. 3. 1897, der den Geistlichen beider Konfessionen das Recht zuspricht, durch „Unterwei sung und belehrende Vorträge, die womöglich in den Räu men der Schule und im Anschluß an den Unterricht statt finden sollen, die religiöse Erkenntnis der Schüler zu ver tiefen und ihren religiösen Sinn zu wecken und zu fördern". Diese Tatsachenlage steht mit der heutigen Rechtslage nicht in Einklang. Ob sie in den Rechtsverhältnissen der Vorkriegszeit eine Grundlage hatte, kann hier dahinge stellt bleiben. Jedenfalls hat der vorerwähnte Ministerial- erlaß seit Einführung der Weimarer Verfassung seine Be deutung verloren. Die Weimarer Verfassung begründet in Artikel 145 Satz 1 die „allgemeine Schulpflicht", d. h. die Schulbpsuchspflicht, deren Erfüllung nach Satz 2 die Volks schule mit mindestens 8 Schuljahren und die anschließende Fortbildungsschule bis zum 18. Lebensjahre dient. Nach Artikel 149 Abs. 1 Satz 1 RV. ist der „Religionsunterricht ordentliches Lehrfach der Schulen mit Ausnahme der be kenntnisfreien d. h. der sog. weltlichen Schulen. Zu diesen gehören aber die Berufs- und Fortbildungsschulen nicht. Das ergibt sich schon aus der Tatsache, daß bereits heute an vereinzelten Berufs- und Fortbildungsschulen Reli gionsunterricht, wenn auch nicht als Pflichtfach erteilt wird; solche Sachlage widerspricht aber dem Charakter der sog. weltlichen Schulen; denn solche sind nur dort vorhanden, wo keinerlei Religionsunterricht erteilt wird; zudem stellt sich die weltliche Schule nach dem Standpunkte der Neichsver- fassung als Ausnahmeform dar; die Regelform, d. h. die Grundschule ist die paritätische, interkonfessionelle sog. Si multanschule wird Religionsunterricht und zwar unter kon- durchaus nicht gleichbedeutend ist; sie bildet zwar den Gegensatz zur konfessionellen Schule; aber auch an der Si multanschule wird Religionsunterricht und zwa runter kon fessioneller Trennung der Schüler erteilt. Zudem ist, wie dies Artikel 146 Abs. 2 RV. erweist, der von der Möglichkeit der Errichtung bekenntnisfreier Schulen nur als Volks schulen spricht, die bekenntnisfreie Schule nur in der Form der Volksschule möglich; zu den Volksschulen können aber die Berufs- und Fortbildungsschulen nicht gezählt werden, auch nicht etwa um deswillen, weil sie als Fortsetzung der Volksschulen gedacht sind. Sind aber die Berufs- und Fort bildungsschulen keine weltlichen, so gilt auch für sie die Norm der Reichsverfassung, daß der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach ist. Die Praxis vertritt allerdings den Standpunkt, daß die Vorschrift der Reichsverfassung nur einen program matischen Grundsatz im Sinne des Art. 10, Ziffer 2 RV., d. h. eine Richtlinie für erst durch das Landesrecht zu schaffendes Gesetz darstellt, nicht aber bereits aktuelles zwingendes Recht bedeutet. Diese Auffassung ist irrig. Zwar hat das Reich darauf verzichtet, für das Gebiet des Schulwesens die ausschließliche Gesetzgebung in Gemäßheit des Art. 6 RV. dergestalt für sich in Anspruch zu nehmen, daß nur das Reich zum Erlaß von Normen betreffend die Berufsschule berechtigt ist; auch hat die RV. bezüglich des Berufsschulwesens keine konkurrierende Eesetzgebungs- kompetenz des Reiches entsprechend Artikel 7/12 RV. be gründet; die Reichsverfassung hat sich vielmehr damit be gnügt, dem Reiche die Befugnis einzuräumen, gemäß Ar tikel 10 Ziffer 2 RV. im Wege der Gesetzgebung für das „Schulwesen" — und hierunter ist auch das Berufsschul wesen zu verstehen (OVG. Bd. 75, S. 440) — „Grundsätze" aufzustellen. Diese Grundsätze können aber, wie das Kainmergericht in seiner Entscheidung vom 22. 12. 1925 ausgeführt hat, so beschaffen sein, daß sie nicht bloß mehr ein Programm mit einer Weisung an den Gesetzgeber der Länder enthalten, sondern unmittelbar geltendes Recht begründen und damit alles ihm entgegenstehende Reichs- und Landesrecht beseitigen. Ob in dieser Weise eine im Rahmen der Erundsatzgesetzgebung erlassene Vorschrift Vor -er Unterredung Mittler—Brian- — Gens, 5. September. Die schon gestern erwartete Aussprache zwischen Reichskanzler Müller und Briand ist nun endgültig aus heute, Mittwoch nachmittag 3 Uhr angesetzt worden. Man erwartet, daß der Reichskanzler die R ii u m u n g s s r a g e ossiziell aus Grund des Artikels 481 des Versailler Vertrages zur Diskussion stellen wird. Doch nimmt man schon jetzt an. daß die erste Aussprache nur die Einleitung für eine längere Diskussion bilden wird. Man rechnet zunächst mit einer zweiten Zusammenkunft zwischen dem Vertreter Englands. Belgiens, Briand. und und dem Reichskanzler Müller. Gestern abend hat im Hotel de Bergues zwischen dem fran zösischen Außenminister Briand und dem belgische,, Außen minister Huysmans eine längere Unterredung stattgefunden. In dieser Unterredung sind, wie aus französischen Kreisen ver lautet, die Richtlinien für die Verhandlungen über dieRhein- l a n d s r a g e sestgelegt worden, wobei angeblich zwischen den beiden Außenministern vollkommene Uebereinstim- mung erzielt worden ist. DieAussichtenauseineKlärungderRhein- landsrage werden allgemein, nicht nur in Kreisen der deut schen Delegation, nach wie vor sehr ungünstig beurteilt. Man erwartet kaum, daß es in Gens gelingen wird, eine Klärung der gesamten Räumungsstage »u erreichen. Frankreich dürfte den Verhandlungen wohl nicht aus dem Wege gehen, zeigt jedoch auch keinerlei Dringlichkeit in der Regelung des Räumungs- problemes. Von unterrichteter Seite verlauten bereits Einzel heiten über die Bedingungen, mit denen Frankreich die Räumungssrage zu komplizieren gedenkt. Briand beabsichtigt danach, die Räumung von einer Regelung der Repara tionsfrage abhängig zu machen (die bekannte These Poin- carös) und zwar in der bekannten Art. daß er von deutscher Seite aus neue Vorschläge erwartet. Ferner wird von einer Regelung der Sicherheitssrage im Rheinland durch Schaffung einer internationalen ständigen Kommission unter Hinzuziehung eines Vertreters Deutschlands, Ä>er einer neutralen Kommission, gesprochen, die die Kontrolle im Rhein landgebiet ausüben soll. Dabei hält man es nicht für aus geschlossen, daß von französischer Seite versucht werden wird, eine Zustimmung Deutschlands für die Ausdehnung dieser Kon trollkommission über 1983 hinaus zu erreichen. Es ist ganz klar, daß diese französischen Forderungen fast auf eine Durchkreuzung der Räumungsforderung hinauslaufen. Das gilt insbesondere von den von Deutschland erwarteten Vorschlägen zur Neparatlonsfrage. Es ist noch nicht abzusehen, wie bei diesem Stand der Dinge die Räumungs frage vorangebracht werden wird. Es war ausfallend, daß in der gestrigen Vollversammlung des Völkerbundes die angekün- digte Generalaussprache nicht stattfand, weil sich kein Ncdnergomeldet hatte. Es war anscheinend niemand da, Geringe Aussichren für eine GesamMäruri- der den Anfang machen wollte. Man wird nicht sehlgehen tK der Annahme, daß sich auch hierin eine gewisse Knsenerschei« nung gerade der jetzigen Völkerbundstagung zeigt. Der Präsi dent mußte kurz nach Eröffnung der Sitzung diese auf Mittwoch vormittag !411 Uhr vertagen mit dem Hinzufögen, daß auch diese heutige Vormittagssitzung der Vollversammlung aussalleit müsse, wenn bis Dienstag abend 9 Uhr keine NeSnermelLungeq vorliegen. Die inkernattonale Aitteihs kür L? ^erreich Bundeskanzler Dr. Seipel benutzt die Anwesenheit zahl reicher Vertreter europäischer Mächte, um die Lebensfrag« Oesterreichs im Zusammenhang der europäischen Lage zu erörtern. Bereits am Montagabend hatte er eine längere Be sprechung mit Briand. Am Dienstag hielt Seipel neriönlichs Unterredungen mit Reichskanzler Müller, Sci.qlo, a und dem englischen Vertreter Lord Cnshendnn ab. Nach Aeußerungcn aus der Umgebung des Kanzlers haiOttt es sich dabei in erster Linie um die von Oesterreich geplante inter nationale Anleihe. Außerdem scheint in diesen, Zu sammenhänge die europäische Wirtschaftslage erörtert wordeU zu sein. Das teilweise kursierende Gerücht, als ob die An schluß- srage und Südtirol irgendwie als Zahlungsmittel dafür benutzt werden sollten, beruht auf völlig müßiger und durch nicht gerechtfertigter Kombination. Die SteNuny Spaniens im Raf Gens, 3. Se Das Büro der Völkerbundsversanunlung, Reichskanzler M aller angehört, trat gestern mitte fast dreistündigen Sitzung zusammen. Gegenstand de gen war fast ausschließlich der von Deutschland. Er Frankreich gestellte Antrag aus ausnahmsweise srn erkennung der W i ed e r w ä h l b a r k e i > für S Es wurde schließlich beschlossen, direkt durch das 2 ResolutionsenttML^ ab?,„fassen, wonach sich die Vo lung nach erfolgter Wahl Spaniens als nichtständ Mitglied sofort auch über dessen Wiederwählbark', sprechen habe. piemocr. oem auch! lg -u einer r Beratun- lgland und artige Zu- n anie n. uro einen iver'am In ges Rats» it auszu- Wjederausnkhnis des Kmgyg w London, !. September. Wie „Times" aus Peking berichtet, hat der Sohn Tschang- tsolins und Beherrscher der Mandschurei, T s ch a n g h s u e l i- ang, den mit der Durchsührung der Feldzüge g-ge» die Neste der Nordtruppen beauftragten nationalistischen General Paitschungsi telegraphisch um einen zehntägigen Waf fenstillstand sür die Schanlung- und Tschilitrnppen ersucht. Er soll dabei von der Hoffnung geleitet worden sein, während dieser Zeit die Unterwerfung dieser Heeresteile unter sein eigenes Kommando zu erzwingen. Das Ersuchen wurde von Paitschungsi, der eben die Vorbereitungen für eine neue Offensive gegen den Norden beendigt hat. abschlägig b«» schieden. Die heutige Nummer enthält die Beilage „Unter- haltungundWlsse des Reiches für die Länder unmittelbares Recht schafft oder nicht, ist in jedem Einzelfalle nicht bloß aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus ihrem Inhalte, Zwecke und Zusammenhänge festzustellen. Nimmt man die Fassung des Gesetzes: „Der Reli gionsunterricht ist ordentliches Lehrfach", so ist diese Be stimmung so klar und deutlich, daß sie eine Deutung nicht zuläßt; darum ist es nicht ersichtlich, wie eine spätere Ge setzgebung eine andere Fassung finden sollte. Es ist daher mehr als wunderlich, daß die Praxis sich solcher Erkennt nis und überzeugenden Tatsachen verschließt und die Ver neinung des Religionsunterrichts als eines Pflichtfachs damit zu begründen versucht, daß ein entsprechendes lan desrechtliches Gesetz bisher nicht ergangen ist; solches darf nicht einmal ergehen. Der Staatsrechtslehrer An schütz bezeichnet sogar landesgesetzliche Vorschriften, die eine bereits erfolgte reichsrechtliche Regelung bestätigen oder interpretieren, als „nichtig". (Anschütz. Die Verfassung des Deutschen Reiches, Berlin 1926, S. 68.) Der Religionsunterricht ist allerdings nur Pflichtfach für die Schule, nicht auch für den Schüler und den Leh rer: es kann daher der Lehrer nicht gezwungen werden- Religionsunterricht zu erteilen; auch braucht der Berufs schüler am Religionsunterricht nicht teilzunehmen; jedoch besteht seine Verpflichtung zum Besuche solange, als er nicht nach Erreichung des 14. Lebensjahres, als des für die Religionsmündigkeit maßgebenden Zeitpunktes, seine Ab meldung aus dem Religionsunterrichte in einer der Schul leitung gegenüber zugegangenen Erklärung vorgcnommen hat; es ist irrig, wenn die Auffassung vertreten wird, daß die Teilnahme am Religionsunterricht eine Anmeldung zum Unterricht voraussetzt; wie nach Absolvierung der Volksschule die Pflicht züm Besuche der Berufsschule dort, wo eine solche besteht, ipso jure eintritt, so ist auch »ist: diesem Zeitpunkte die Pflicht zur Teilnahme am Religioiis« unterricht begründet: dies ist auch der Standpunkt, der aus dem Geiste des Gesetzes über die religiöse Kinder erziehung vom 15. 7. 1921 zu entnehmen ist. Ter Pflicht besuch endet erst dann, wenn eine rechtsgültige Abmel dung erfolgt ist. Bei dieser an sich so klaren Rechtslage wäre es be grüßenswert, daß auch die Praxis die hieraus sich ergeben den Folgerungen zöge und sich mit der Rechtslage in Ein klang stellte. Wenn der Religionsunterricht an Berufs schulen von der Praxis nur „geduldet" wird, wie^dies auch zurzeit der Fall ist, so besteht immer die Möglichkeit, daß die Toleranz der Intoleranz weicht. Dies aber führt zu Schwierigkeiten, die weder im Interesse des Staates, noch der heranreifenden Jugend liegen. Daß aber die in der Entwicklung befindliche Jugend der Vertiefung. Weckung und Förderung des religiösen Sinnes bedarf, hat noch letzthin in programmatischen Sätzen die Führerpersönlich keit des Trierer Bischofs Dr. Bornervasser klar und deut lich betont.