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MMlWs-PMke Vor die Lhurm-Wächter bey der Stadt «ViererWächter aus jedem Thurme sind zwey, und tritt der eine WMF seine Wache Sontags früh i. Viert, auf i.Uhr an, und wech- stlt mit seinen Camerad biß Sonnabend früh i. Viert, auf ? iHr, aller 12. Stunden. Sonnabends aber stehetder,so dicWoche flühi. Viert, auf i Uhr Sonnabends angctreten,biß früh i. Viert, auf Ulhr, Sontags früh,bey welcherOrdnung die Vor-und Nach-Mit- trrnachts-Wachen wöchentlich wechseln, und keiner von den andern beschweret wird. Stündlich muß der Wächter auf der Schelle die Stunden ordentlich und deutlich anschlagen, auch den Hammer, so viel es sich immer thun Gl, gnüglich in die Höhe ziehen, alle Stunden aber fleißig um den Thurm hcrumgehen, und zu denen Fenstern auch Oefnungen heraus, nicht aber durch die Fenster nur sehen, damit mann von untenher ge wahr werden könne, daß der Wächter wache. Nachts, wenn er von I dm Wächter aus der Gaffe angcruffcn wird, soll er in Person, nicht k aber durch die Seinigen antworten. Sollte der Wächter welches GOtt in Gnaden abwendcn wolle, Feuer-Unglücke verabmercken, so soll er bey Wahrnehmung des Rauches es der Wache am Thore an melden, was vorgehe, sollte er aber Lohe-Feuer gewahr werden, so soll er, wenn es in der Stadt ist, 4. Mahl, in der verschloßenen Vorstadt z.niahl, in der unverschloßcncn Vorstadt 2. mahl, in denen äußersten Gärthcn aber i. mahl anschlagen, und damit öfters cominuiren, biß das Feuer gelöschet. Wird er aber dergleichen auf denen benachbar ten Dorfschaften gewahr, so soll er solches bey der Stadt-Wache von obenherunter in Zeiten zu melden pflichtigseyn. Mit denFeuer bcy dem Einheitzen und Leuchten, soll er vorsichtig umgehen, und zu Rechter Zeit die Feuer-Effen kehren, auch den angelegten Ruß abräu- ^ nicn lassen. Wie denn nun der Wächter ohnehin pflichtig ist, alle mahl eines frommen, nüchternen und ordentlichen Lebens-Wandels ßch zu befleißen, so soll er besonders während seines Dienstes nüch- tcm, ordentlich und wachsam seyn. Görlitz den 12. Nov. 1760.