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Sächsische Volkszeitung : 30.01.1925
- Erscheinungsdatum
- 1925-01-30
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id494508531-192501302
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id494508531-19250130
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-494508531-19250130
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitung
Sächsische Volkszeitung
-
Jahr
1925
-
Monat
1925-01
- Tag 1925-01-30
-
Monat
1925-01
-
Jahr
1925
- Titel
- Sächsische Volkszeitung : 30.01.1925
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Das bayrische Konkordat (Stn Nachwort) Der bayrische Landtag hat mit eindrucksvoller Mehrheit <7Ä bis 52) das Konkordat des bayrischen Staates mit dem Hei ligen Stuhl und die Verträge des bayrischen Staates mit den evangelischen Landeskirchen rechts und links des Rheines ange nommen. Alle drei Verträge waren durch rin Mantelgesetz zu einer Vorlage zusammengesaßt, um von vornherein Rivalitäten der Konfessionen auszuschalten. Der bayrische Landtag hat mit der Annahme des Konkordats wohl das bedeutungsvollste Werk vollendet, das ihm seit der neuen Verfassung vorgelegt worden ist. Ein Hochgefühl der Befriedigung ging darob durch dir re gierenden Parteien und die Regierung selber. Die Bedeutung des Konkordats liegt aus kirchlichem und politischem Gebiet. Im Abschluß des Konkordats mit dem Heiligen Stuhl kommt die stärkste Betonung der Etaalspersönlichkeit, der Eigenstaatlich keit Bayerns zum Ausdruck. Nur mit einem Staatsgebilde von staatlichem Eigenleben und von staatspolitischer Bedeutung konnte der Vatikan in langen Verhandlungen und mit gegen seitigen Zugeständnissen einen Staalsvertrag von solcher Trag weite abschließe». Man hat deshalb mit Recht nach der An nahme des Konkordats allseits dem bayrischen Ministerpräsiden ten Glückwünsche ausgesprochen. Es ist der erste Staalsvertrag, der in deutschen Landen seit dem Sturz der Monarchie mit dem Heiligen Stuhl abgeschlossen wurde. Es ist das erste moderne Konkordat. Man hat ihm darum weit über Bayern hinaus, ja auch in weitesten Kreisen des Auslandes, größte Beachtung ge schenkt. Der Kamps gegen das Konkordat wurde im bayrischen Landtag, und zwar auf der einen Seite von den So zialdemokraten, Kommunisten und Demokraten, und aus der anderen von den Völkischen und ehemaligen Nationalliberalen, mit politischen Gründen und antikirchlichen Motive» geführt. Man hielt der bayrischen Regierung vor allem entgegen, das Kon kordat widerspreche der Neichsvsrsassung, es liefere staatliche Hoheitsrechte, namentlich auf dem Gebiet der Schule, der Kirche aus und behandle Protestanten und Katholiken nicht paritätisch. Es ist in der Aussprache im Landtag von der Regierung und von Mitgliedern des Hauses nachgewiesen worden, daß das bayrische Konkordat der Ncichsversassung nicht widerspricht. Es ist Tat sache, daß die bayrische Regierung zwar aus Gründen der Cour- toisie und vielleicht auch aus Gründen politischer Taktik den Kon- kordotsentwurf durch den bayrischen Gesandten von Preger in Berlin der Neichsregierung hat vorlegen lassen, daß aber der Reichskanzler in seinem Schreiben vom 18. März 1924 der bay rischen Staatsrcgierung im Namen der Neichsregierung mitge- teil tbat: „Unter Bezugnahme auf den mir mündlich vorgetrage ne» Bericht des Gesandten von Preger beehre ich mich, namens der Neichsregierung mitzuteilen, daß gegen den Entwurf eines Konkordats zwischen der bayrischen Staatsrcgierung und dem Heiligen Stuhl auf Grund der Reichsnerfassung Einwendungen nicht erhoben werden " Auch vom päpstlichen Nuntius. Msgr. Pacelli. war die Reichsregierung vor dieselbe Frage gestellt wor den. Der päpstliche Nuntius erhielt die gleiche Auskunft wie die bayrische Staatsregierung, daß gegen das Konkordat, so wie es vorliege, auf Grund der Reichsnerfassung Einwendungen nicht zu erheben seien. Die bayrische Regierung hat dabei mit besonderem Nach druck betont, daß sie überhaupt keine Pflicht anerkennt, der Neichsregierung das Konkordat zu einer vorläufigen Prüfung vorzulegen, daß die bayrische Regierung vielmehr für den Staat Bayern das Recht gehabt habe, selbständig, ohne das Reich zu fragen, einen solchen Vertrag mit dem Heiligen Stuhl abzuschlie ßen. Bekannt ist das Wort Bismarcks: „Der Papst ist überall da souverän, wo Katholiken leben!" Das Wort hat unwider sprochen für kirchliche Dinge Gültigkeit. In diesem Sinne hat man es auch bei der Beratung der Weimarer Verfassung ver standen und Verträge der Länder mit der Kurie ausdrücklich ron dem Paragraphen 78 der Reichsverfassung ausgenommen. In diesem Sinne hat seinerzeit der ehemalige Rcichsminister Dr. Simons bei den Beratungen des Reichstages ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, daß Verträge der Einzelstaaten mit dem Heilige» Stuhl nicht unter den Artikel 78 der Reichsverfassung fallen, wie im Protokoll festgestellt ist. Angesehene Rechtslehrer, wie Anschuß, betonen ebenfalls, daß das Recht der Länder, in den üblichen divlomatischen und sonstigen Fragen mit dem Päpstlichen Stuhl Beziehungen zu pflegen, durch Paragraph 78 der Reichs verfassung nicht berührt würde, weil die Kurie nicht als aus wärtiger Staat im Sinne des 1. Absatzes des Paragraph 78 gelte. Die Artikel 13 und 15 der Reichsverfallung über das Aufsichts recht des Reiches gegenüber der Gescbgebuna der Länder können schon deshalb für das Konkordat keine Geltung haben, weil ja in Paragrovh 78 der Reichsverfassung ausdrücklich für die Ver träge der Einzelstaaten mit dem Heiligen Stuhl die Ausnahme gemacht worden ist. Am schärfsten wurde der Kampf mit dem Vorwurf geführt, die bayrische Regierung liefere mit dem Konkordat Hoheits recht e des Staates, ganz besonders auf dem Gebiete der Schule, an die Kirche aus. Es ist eine unleugbare Tatsache, daß im bayrischen Konkordat und in den Verträgen mit den evangeli schen Kirchen für das Gebiet des bayrischen Staates klar und bestimmt die Bekenntnisschule oder konfessionelle Schule sestge- legt worden ist für Protestanten sowohl wie für Katholiken. Die Reichsverfassung sieht diese Möglichkeit vor. Die bayrische Ver fassung ebenfalls. In Bayern hat seit 1883 die konfessionelle Schule tatsächlich bestanden, nachdem derselbe Minister Lutz, der 1873 die Simultanschule eingeführt hatte, 1883, dem Wunsche des Volkes folgend, wieder d'e konfessionelle Schule gesetzlich eingc- führt hat. Es ist nur eine zwangsläufige Folge der Bekenntnis schule, daß die an ihr wirkenden Lehrkräfte der Konfession der Schüler angehören, also selber gläubig, geeignet und bereit sein müssen. In verlässiger Weise in der katholischen bezw. evangeli schen Religionslehre zu unterrichten und die Kinder im Geiste des Klaubens zu erziehen. Es ist deshalb folgerichtig, daß auch im Konkordat dafür Sicherungen geboten worden sind. Wer Religionsunterricht in Katholischen Schulen erteilen soll, muß die missio canonica durch den Diözesanbischos haben. Die katholische Schule setzt voraus, daß die Lehrkräfte in einer, den Grundsätzen der Bekenntnisschule entsprechenden Ausbildung erzogen werden. An allen Volksschulen bleibt der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach. Die Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichtes an den Volksschulen. Mittelschulen und höheren Lehranstalten werden der Kirche gewährleistet. Diese Bestimmung in Paraaraph 8 ist am meisten angegriffen worden. Vor allem haben die Gegner des Konkordats sich gegen die zweite Bestimmung dieses Artikels gewehrt: „Paragraph 2. Dem Bi schof und seinen Beauftragten steht das Recht zu, Mißstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler, wie auch ihre nachteiligen oder ungehörigen Beeinflussungen in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensiiberzeugnng oder religiösen Empfindungen im Unterrichte, bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird." Darin wurde vor allem eine Preisgabe des staatlichen Hohcitsrechtes in der Schule erblickt. Mit Unrecht. Gemäß dem Elternrecht hat jeder Vater und jede Mutter das Recht des Einspruchs gegen einen Lehrer, der im Sinne dieser Bestimung sich verfehlt. Wenn im Konkordat dieses Recht aus drücklich dem Bischof und seinen Beauftragten Vorbehalten wird, so wird damit gewissermaßen betont, daß die berufene Stelle zu einem solchen Einspruch nur der Bischof, also nur die oberste kirchliche Behörde sei. Mit Recht wurde betont, daß damjt dem Lehrer und der Lehrerin ein gewisser Schutzgegenüber un berufenen Anklägern geschaffen worden sei. Die Ent scheidung, ob der Lehrer zum weiteren Wirken an der Schule und -zur Erteilung des Religionsunterrichtes geeignet oder un- M WM« UW W MiM »IWlSlW« Leitsätze un- Weisungen zu verschiedenen modernen SiNtichkeilsfragen 1. Wie die Seele, so ist auch der Leib von Gott geschossen. Ter Leib des Christen ist durch die Sakramente geheiligt, ein Tempel des Heiligen Geistes. Darum ist der Leib des Christen heilig zu l-alten. Eine gesunde Körperpflege ist nicht nur mit den Lehren des Christentums vereinbar, sondern geradezu ge boten. Aber hölier als der Leib steht die Seele. „Körper kultur" darf daher nie zum Körperkult und so zum Schade» für die Seelenkultur werden. 2. Im Menschen sollte nach Gottes Anordnung Harmonie zwischen Leib und Seele bestehen. Die Erbsünde hat diese Harmonie zerstört. Es schlummert i»n Menschen eine Neigung zur bösen Lust, die die durch Sittengesetz und Gewissen gezoge nen Schranken als lästige Fesseln zu durchbrechen strebt. Aus gabe des Menschen ist es. in lebenslänglichem, sittlichem Kamvfe, wie ihn der HI. Paulus so ergreifend schildert, mit Hilfe der gött lichen Gnade über diese Neigung Herr zu werden und jene Har monie wieder zu erstreben. Das ist fundamentale Lehre des Christentums. 3. Alle modernen Bestrebungen, die offen oder versteckt sich auf den Standpunkt stellen, diese Harmonie sei bereits von Haus aus im Mensr' : vorhanden, leugnen die Erbsünde, sind also mit der Lcyre der katholischen Kirche unvereinbar. Heiden tum und Christentum stehen sich hier in ihren Anschauungen über das Verhältnis von Leibe und Seele unversöhnlich gegen über. Perioden einseitiger „Körperkultur" in der Geschichte tra gen sämtlich das Brandmal tiefer sittlicher Entartung. 4. Infolge des zerstörten Einklanges von Leib und Seele sucht der Leib mit seinen sinnlichen Trieben die Herrschaft über die Seele zu erringen. Daher sündigt der Mensch, wenn er sich oder andere ohne Not der Gefahr aussetzt, in diesem Kamps eine Niederlage der Seele zu erleiden. Solche seelische Gefährdung ist bei der gegenwärtig um sich greifenden heidnischen Ueber- schätzung des Körpers in weitestem Maße gegeben. 5. Schamhaftigkeit und Sittsamkeit sind von Gott als Schntzmauern um die Keuschheit gelegt. Daher versündigt sich, wer unter dem Deckmantel der „Körperkultur" oder der Li teratur oder der Kunst diese Schntzmauern untergräbt und ein reißt. Es ist alles zu verwerfen, was unter Verletzung von Schamhaftigkeit und Sittsamkeit möglich ist. 6. Dieser Grundsatz gilt ganz allgemein für alle Mensche». Er hat aber besondere Bedeutung für die Jugend, in deren Seelen sogar vorübergehende, die Sclmmhaftigkeit und Sittsam keit verletzende Eindrücke in ihren Nachwirkungen oft verhäng nisvoll werden. Eltern und Lehrer, vor allem auch Turnlehrer und Turnlehrerinnen, sowie Leiter von Iugendvereinigungcn und deren Turn- und Sportabteilungen müsse» sich der schweren Ver antwortung vor Gott, die die Behütung van Schamhaftigkeit und Sittsamkeit ihnen auserlegt, in einer Zeit sittlichen Verfalls wie heute besonders bewußt sein. 7. Auch die vom Christentum gewollte „K örperpfleg e" erstrebt den gesunden, starken, geschickten und schönen Körper, aber im Rahmen der Gesamterziehung und in Unterordnung des Körperlichen unter das Seelische. Die hierdurch gezogenen Gren zen liegen da, wo die Gefahrzone für Gesundheit, Schamhaftig keit und Sittlichkeit wie für die Charakterbildung anfängt. 8. Daraus ergeben sich u. a. folgende praktische Regeln, die von jedem Katholiken gewissenhaft befolgt wer den müssen: 1. Das Turnen muß nach Geschlechtern getrennt gesche hen, und der Turnunterricht muß von Lehrkräften des gleichen Geschlechtes wie die Turnenden erteilt werden. Die Turnklei dung darf das Schamgefühl nicht verletzen. Badeanzug beim Turnen ist für Knaben wie für Mädchen nicht zu dulden. N a ck i- ü b ungen jeglicher Art sind zu verwerfen. — Für die Mädchen ist jede Tarnkleidung abzulehnen, die die Körperformen aus- dringlich betont oder sonst für weibliche Eigenart unangemessen ist. Mädchenturnen soll nur in Hallen oder aus Plätzen veran staltet werden, wo die Oeffentlichkeit ausgeschlossen ist. Sofern dies nicht möglich ist, oder wenn eigene Turnkleidung nicht be schosst werden kann, muß man sich aus turnerische Hebungen be schränken, die im gewöhnlichen Kleide aussührbar sind. — Schau turnen und Wettkämpfe der Mädchen und Frauen sind abzu- lehnen: sie wecken zumeist ganz unweibliche Art. Diese Ableh nung gilt auch für Veranstaltungen innerhalb von Vereinen. 2. Dieselben praktischen Gesichtspunkte gelten in erhöhtem Maße für Baden und Schwimmen. Die Geschlechter sind zu trennen. Das seitens der Schule angeordnete Baden ganzer Schulklassen darf nur von Personen gleichen Geschlechts beauf sichtigt werden. Schauschwimmen von Mädchen und Frauen sind abzulehnen. — Bei Strandbädern san See oder Fluß) ist vollständige Trennung der Geschlechter 'u fordern und auf ge trennte Aus- und Ankleideräume, zu euren Einrichtung die Orts behörden anzuhalten sind, sowie auf anständige Badekleidung und aus beständige Aufsicht zu dringen. — Dasselbe ist zu verlan gen bei den immer mehr auskomnei den F r er l i ck t-L u s r- bädern und zwar sowohl für Erwachsene wie auch für Kinder. 3. Bei den von der Schule angeordneten ärztlichen Untersuchungen der Schulkinder muß sie Scham haftigkeit, namentlich der Mädchen, auss peinlichste geschont wer den. Die Schulverwaltung hat für die erforderlichen Einrichtun gen zu sorgen, auch für die nötige Aufsicht durch Lehrer udeli Lehrerinnen, je nachdem Knaben oder Mädchen untersucht wer« den. 4. Auch der Sport muß sich den gezeichneten Grundsätzen einstigen. Er darf daher nicht eiinseitig Höchstleistungen erstre ben und muß alles meiden, wodurch Gesundheit, christliche Sitte und Charakter gefährdet werden. Die Erfüllung de- religiösen Pflichte», namentlich der Besuch des Sonntagsgoltes« dienst es muß unter allen Umständen sichergestcllt sein. Vor denr gemeinsamen Wandern von Jungen und Mädchen wird ein dringlich gewarnt. 5. Zu einer besonderen Gehst"' werden heute iür viele Kreise die sogenannten rhythmischen Schulen. Ein gro ßer Teil derselben geht in den Grundsätzen aus Pantheist.sche, materialistische oder rein ästhetisierende Ideen zurück Vielfach lieht man in der Rhythmik ias Allheilmittel der Erziehung oder leistet theoretisch oder oroktllch der Nacktkultur uns der Ab stumpfung des Schamgefühls Vorschub. — Da solche Schulen dem christlichen Sittengesetz zuwider und, müssen sie abgelehnt wer den, und Katholiken dürfen in sie nicht eintretcn. M't dieser Ablehnung soll die Verwendung einzelner einwandfreier rhyth mischer Uebungen beim Turnen nicht getrosten werden. 6. Die katholischen Kreise müssen bei der Psiege der Ge selligkeit und Gastlichkeit zur alte Einfachheit und Sittsamkeit zurückkehren. Ausschweisungen und Schlemmereien jeglicher Art sind mit katholischer Austastung unvereinbar. M o - derne Tänze, die — fast alle von übelster Herkunft — die Sittsamkeit und Schamhaftigkeit bedrohen, dürfen unter keinen Umständen, auch nicht in angeblich vcrseincrter Form, länger ge duldet werden. 7. In der Bekämpfung der modernen Schmutzlitera tur, die auf Verhöhnung der christlichen Moral, aus die Ent würdigung der Frau und auf die Verführuna der Iuaend direkt oder indirekt hinwirkt. müssen durchgreifendere oesetzliche Maß nahmen in zähester Geltendmachung der richtioen sittlichen Grundsätze erstrebt werden. Dasselbe gilt von sittlich anstößigen Darbietungen in Kino und Theater, die überhaupt durchareiiend- ster Reform bedürftig sind. Es muß Grundsatz des katholischen Volkes werden, in Buchhandlungen und Kiosken, die solchen Schmutz öffentlich feilbieten, niemals zu Kausen Es ist Pilicht der katholischen Buch- und S ch r e i b m o r e » h ä n d -/ Ier, sich durch kein geschäftliches Interesse bewegen zu lassen, ^ derartige Literatur zu führen oder gar zu empfehlen. 8. So wenig die katholische Moral gegen eine zweckmäßige und geschmackvolle Kleidung oder selbst auch gegen den Wech sel Ser Mode an sich einzuwenden hat, ebenso entschieden und bedingungslos muß sie die gegenwärtig herrschenden MoSeun- fttten mit ihrer tendenziösen Entblößung oder Herausstellung des Körpers, weil sie letzten Endes einer zynischen heid nischen Lebensauffassung ihren Ursprung verdanken und aus Reizung geschlechtlicher Sinnlichkeit berechnet sind, ver werfen und mit Abscheu ablehnen. Die gebildete katholische Frau muß sich hier der Verantwortung bewußt sei», die auch sie dem Volke gegenüber als Hüterin reiner Sitte hat. Die Eltern, vor allem die Mütter sind verantwortlich iiir die Klei dung ihrer Töchter. Daß Frauen und Mädchen im HestigNim des Gotteshauses und gar am Tische des Herrn sich an ders als in durchaus ernster und ehrbarer Kleidung cinzufinden wagen, muß in Zukunft ausgeschlossen sein, schon durch das Bei spiel und die Stellungnahme der katholischen Frauenwelt selber. Ausgabe des katholischen Vo.llisteiles ist es, nicht nur die schlechte Mode zu bekämpfen, sondern sich nachdrücklich um die Schaffung und Einführung einer gediegenen und schönen Frauenkleidung zu bemühen. 9. In der ernstesten Weise werden die Eltern ausgerusen, den eingerissenen unverantwortlichen Leichtsinn, die Heranwach senden Töchter und Söhne bei Geselligkeiten, be sonders bei Tanzkursen oder bei sich anbahnenden Bekanntschaf ten unbeaufsichtigt zu lassen, in keiner Weste mitzu machen, sondern gemäß alter, ernster, christlicher Sitte ihre El- ternpsiiicht zu tun. 10. Die katholischen Mitglieder der Volks vertretungen, besonders auch der kommunalen, müssen mit Energie und Ausdauer darauf hinwirken, daß Staat und Gemeinden geaen einen schmachvollen Niedergang des deut schen Volkes, der sich in dessen Entsittlichung drohend ankündigt, umfassendere und ernstere Maßnakmen treffen. Bon den Zen tral-, Bezirks- und Ortsbehörden erivartcn wir Verständnis und Unterstützung für unsere dem wahren Volkswohie dienenden Grundsätze und Forderungen. Insbesondere muß sich die katholische Presse der großen Verantwortung bewußt werden, die sie in Vertretung und Durchführung unserer katholische» Grund'ätze und Ford'wa gen hat. Sie muß diese Richtlinien als maßgebend sowohl im Text als im Anzeigenteil und besonders auch bei dcr Auswahl von Illustrationen befolgen. Im Januar 1925. Die deutschen Bischöfe der Fuldaer Visckoiskoafcrcnz. ungeignet ist. fällt allein dem Staate zu. Allein der Staat führt im gegebene» Falle ein Verfahren, wann und wo er es kür nötig hält. Die Kirche, die für das Seelenheil auch der ihr anvertrau- ten Kinder verantwortlich und besorgt ist, hat das Recht und die Pflicht des Einspruchs, wo durch Lehrkräfte in der staatliche» Zwangsschule dieses Seelenheil gefährdet ist. Dieses Recht ist im Konkordat der Kirche vertragsmäßig übertragen worden. Man hat noch um die Bestimmung gestritten, daß an der Universität München und Würzburg je eine sogenannte Welt anschauungsprofessur im Konkordat gewährleistet sei. das heißt ein Professor, der auf kirchlichem, gläubigem Boden steht und die Lehren der Geschichte und Philosophie den katho lischen Studenten vortragc» kann. Namentlich von der Sozial demokratie wurde stark bekämpft die Totcttionspflicht des Staates für die Kirche, die im Konkordat anerkannt wurde und aus der Säkularisation hergeleitet ist. Es ist vom bayrischen Finanzminister überzeugend nachgewiesen worden, daß diese Do- tationspflicht unter den früheren Konkordaten jederzeit non allen Regierungen als rechtsverbindlich anerkannt und behandelt wor den ist. 45 Prozent der bayrische» Staatswälder waren einst Kirchcngut und sind in der Säkularisation geraubt worden. Die säkularisierten heutigen Staatsgobäude, wertvoller Besitz o» Werken der Kunst, der Wissenschaft sind nickt dazu gerechnet. Rur wer auf dem Standvunkt steht, daß Revolutionen und Säku larisationen. die meist identisch sind, alle Rechtsverbindlichkeiie» von selber lösen können, darf geaen die Dotationspflicht des bayrische» Staates im Konkordat Einspruch erheben. Staatliche Hoheitsrechte sind auch hier nicht verletzt worden, denn der Staat, bezw. der Landtag hat es in jedem neuen Haushalt aufs neue in der Hand, die Gehälter der katholischen und evangelischen Geist lichen sestzusctzcn. Man hat bei den Gegnern auch nach den Zugeständ nissen der Kurie gefragt. Eie sind vielleicht, praktisch ge nommen. klein, in ihrer Bedeutung aber, namentlich vom kirch lichen Standpunkt aus, nicht zu unterschätzen Es ist gewähr leistet. daß in Bayern für den Religionsunterricht, wie für die Pfarrseelsorge nur Geistliche nngestellt werden, die bayrische oder deutsche Staatsangehörige sind, das Reifezeugnis eines deutschen humanistischen Gymnasiums haben »nd den sonstigen Bestimmun gen des Staates und der Kirche entsprechend vorgebildet sind. Vor der Ernennung der Erzbischöfe und Bischöfe hat der Heilige Stuhl in offiziöser Weile mit der bayrischen Regierungen Ver bindung zu treten, um sich zu versichern, daß gegen den Kandida ten Erinnerungen politischer Notur nicht obwalten. Auch gegen die Ernennung der Pfarrer sind Erinnerungen der Staais- rcgicrung vorgesehen. Groß ist die politische Bedeutung der Annahme des Konkordats für die künftige bayrische Entwicklung. Es ist kein Zweifel, daß die glatte Erledigung des Konkordats nur möglich war. weil die Bäurische Volkspartei mit den übrigen christlichen Parteien seit 1920 in gemeinsamer Koalitionsregie rung verbunden war Cs sind politische Illusionisten, die nach den Erfahrungen im Kamvf gegen das Konkordat im Bayrischen Landtag noch de» Waha hegen, es könnte mit Sozialdemokratte und Demokratie eine Plattform für ein kirchliches Konkordrit mit Festlegung all der Forderungen der kotholischen Weltanschau ung gefunden werden. Tie Sozialdemokratie Kat streng kon- seguent, vom Wettanschaungsgegensatz ausoehend. das Konkordat bis zum letzten Augenblick mit allen Mitteln bekämvlt, Dis Demokraten haben an Gehässigkeit und konfessioneller Bolksver- hctzung die Sozialdemokraten weit übertroffen. Die bäurischen Demokraten waren immer schon unter den Kulturkämvfern in Deutschland in vorderster Reihe gestanden. Auch der boyrische Liberalismus ist stets ickarf kulturkämvferiich gewesen. Cs zeigt darum einen starken Wandel der Verhältnisse und Anschauungen, daß nur die pfälzischen drei Abgeordnete» a!s Exponenten dieses Liberalismus zwar nicht das Konkordat scharf bekämpften, wohl, aber auch nicht den Mut der Zustimmung fanden, sonder» da gegen stimmten. Ohne Zweifel war die Entscheidung der evan gelischen Synode rechts des Rheines, die mit starker Mehrheit dem Konkordat und den Stacttsvcrträgcn zustimntte. eine starke Stütze für die Freunde des Konkordats in den Rechtsparteien. Das politische Bayern kan» mit Genugtuung das Zustandekom men des Konkordats mit der bisherigen Koalitionsregierung be grüßen. Die bayrische Politik der letzten Jahre ist damit für die Zukunft gestärkt. Eine Ablehnung des Konkordats, eine Spreu- gung der bisherigen Reoierungskoolition hätte auch für Bauern eine lange Zeit der politischen Beunruhigung und der politische« Krisen gebracht.
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