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Nummer 33 — 24. Jahrqang liiiial wöchtl. Bezugspreis: für Februar 2M.4Le»i!ckl Bestellgeld, «uze «.„preise: Tte igesp. Petitze'le UV L,, Etelleiigeiuche 20 Tie Petlt-Rellamezeile 88 Millimeter breit, 1 Offertengebühr iür Selbst abholer 20 L», bei Ucberfcnduug durch die Post außerdem Portozujchlag. Einzel-Nr. 10. Sonntags-Nr. 15 H. Geschäftlicher Teil: Zofef Fohmann, Dresden. SiicklMe Dienstag, 10. Februar 1925 Im Falle höherer Gewalt erltfcht iepe Berpflichtun- auf Lieferung sowie Erfüllung o. Anz.-Aufträgen «. Leistung v. Schadenersatz Für undeutlich u d. Fernipr. übermittelte Anzeigen übernehmen wir keine Brr« autwortung. Unoerlangt etngesandte u. mit Rückporto nicht versehene Manuskripte werden nicht ausbewahrt» Sprechstunde der Redaktion S bis 6 Uhr nachmOlagS. Hauptfchristletter: Dr, Ioi«t Albert-LreSdeHs Lokmann ktickse » » »iiiir » » Slnsp>-.M,»volle , ! das paskeiidc » , A»gc»olas A > !>l»r - ci Bohr » » Dresden-e«. ! » ertiich.Attslnu » ^ Waisenhaus- ^ S» s,r. IS V 10tl3UNS8Stl-. 19 d. llk-S8l>i-N .4 VteschastSileUe der »aSiiiiche» BottSeeiwua an» Droit »ad Berla-i Laxonia-Bnchdruiterei BinbH. rreSden-tl IN e-olveuillrakc -NI iZernrio Voll Kür ckristlicUe Politik unä Kultur Viedattion der Sächsische» ^.'ollSzctrrma Dresden e Vt. >6 Holbemllraf',c ?i»l"rn 8272 und M Wlellim? M WWW -er Mieiis- mieie M Das WeieiM««! Von Dr. F. H ö t t e. (Nachdruck verboten). Die Goldmarkberechnung und die Erhöhungen der gesetz lichen Miete, sowie der Aufbau einer Anzahl von Steuern und Abgaben auf der Höhe der Friedensmiete (Friedensvertrag) ver anlaßt in letzter Zeit in größerem Umfange als zur Zeit der Ein führung des Reichsmietengesetzes (R. M. G.) Vermieter und Mieter, das Mieteinigungsamt (M. E. A.) gemäß § 2 RMG. zwecks Feststellung (8 2 Abs. 3) oder Festsetzung der Friedens miete <8 2 Abs. 4) anzurufen. Eine Friedensmiete darf immer dann festgestellt oder unter den gesetzlichen Voraussetzungen festgesetzt werden, wenn noch keine endgültige Feststellung oder Festsetzung der Friedensmiete nach den Vorschriften des R. M. G. ersolgt ist. Vereinbarungen und Vergleiche, auch wenn sie vom M. E. A. genehmigt sind, so nne Beschlüsse dieses Amts, ivelche nicht aus Grund des R. M. G. erlassen sind, aber im Nahmen der früheren gesetzlichen Vor schriften eine „Friedensmiete" neu festgelegt haben, hindern nicht die nach dem R. M. G. zulässige Feststellung oder Festsetzung der Friedensmiete. Denn nach 8 19 RMG, kann auf die Rechte aus diesem Gesetze, — das ist hier die Feststellung oder Fest setzung der Friedensmiete, — nicht verzichtet werden. Daß eine Partei sich jedoch von den vertraglichen Verpflichtungen durch Berufung auf § 19 RMG. befreit, kann unter Umständen zu be rechtigten Schadensersatzansprüchen des anderen Vertragsteils führen. Unbedenklich können aber die während der Inflations zeit in Unterschätzung der Auswirkung der getroffenen Ab machung vereinbarten Friedensmieten entweder neu festgesetzt oder gar, weil eine Festsetzung nicht zulässig ist, auf die feststell bare „Juli-Miele von 1914" zuriickgeführt werden. Ebenso kann eine frühere Festsetzung der Friedensmiete nach billigem Ermes sen, welche mit Rücksicht auf die Inflation eine „angemessene" Friedensmiete festsetzte, vom Mieteinigungsamt neu festgesetzt werden, wenn offensichtlich die frühere Festsetzung der „ortsüb lichen Friedensmiete" nicht entsprach. Tie Feststellung oder Neu festsetzung der Friedensmiete hat im Regelfälle keine rückwir kende Kraft. Die Feststellung der Friedensmiete ist ein an sich einfaches Ermittlungsverfahren mit dem Ziele, festzustellen, welche Miete für die mit dem 1. Juli 1914 beginnende Mietzeit vereinbart war. Es lmndelt sich in diesem Verfahren also nur um eine Tatsachenfestftellung. Die Feststellung der Friedensmiete allein auf Grund der bei öffentlichen Behörden (z. B. Steuerbehörden) vom Vermieter für 1914 angemeldeten Mieteingünge ist regel mäßig kein vollgültiger Ersatz für die mangelnde Kenntnis der Friedensmiete. Es kommt nicht auf die Steueranmeldung, die häufig auf den Iahresertrag — nicht die Iulimiete — abgestellt sind, an, sondern auf die „vereinbarte" Juli-Miete 1914. Die Feststellung der Friedensmiete kann erst nach Bestätigung der den Behörden gemeldeten Zahlen durch andere Beweismittel getroffen werden. Das Recht auf Festsetzung der Friedensmiete durch das M. E. A. besteht nur für einige im Gesetz aufgeführte ganz bestimmte Fälle. Daß ein Wohnraum oder ein Geschäfts- lokal im Jahre 1914 zu teuer oder zu billig war, ist kein Grund, aus dieser Tatsache allein heraus eine andere Friedensmiete festzusetzen. Das M. E. A. hat «ine Friedensmiete festzusetzen: 1. wenn eine solche für Räume, wie sie der Mieter jetzt inne hat, nicht bestand, 2. wenn die Friedensmiete nicht seststelllmr ist. 3. wenn die Friedensmiete in außergewöhnlichem Umfange aus besonderen im Gesetz festgelegten Gründen von der da maligen ortsüblichen Mietzinshöhe abweicht. Zu 1. Eine Friedensmiete für Räume, wie sie der Mieter jetzt inne hat, bestand nicht a) wenn eine Miete für die Zeit, welche mit dem 1. Juli 1914 begann, nicht vereinbart ivar, b) wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil erst nach dem 1. Juli 1914 bezugsfertig gewor den ist. (Mietgegenstand also fehlte), c) wenn an dem Gebäude oder Gebäudeteile nach dem 1. Juli 1914 in erheblicher Weise bauliche Aenderungen vorgenommen wurden (denn hier ist der Metgegenstand erheblich verändert), d) wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil vertraglich zu wesentlich anderen Zwecken ver wendet wird (denn in diesem Falle ist der Mietgebrauch wesent lich geändert). Im Einzelnen hierzu noch einige Beispiele: „Erheb liche" bauliche Aenderungen wären: die Teilung einer Wohnung in zwei Wohnungen durch Um- oder Einbau, Fahrstuhl- oder Zentralheizungseinbau, elektrische Lichtanlage, Einbau anderer baulicher Einrichtungen größeren Umfangs, Mansardenbau usw. Nicht erhebliche bauliche Aenderungen wären hingegen: Teilung eines Zimmers durch eine Wand. Aufsetzen einer klei neren Dachhaube, alle Instandsetzungsarbeitcn. Eine Be nutzung zu „wesentlich anderen Zwecken" liegt vor, wenn die Räume zu Geschäftszwecken benutzt werden, die im Juli 1914 zu Wohnzwecken vermietet waren und umgekehrt: auch der Be trieb eines Berufs in der Wohnung, Sprechzimmer des Arztes usw., wenn diese Benutzung erst im Juli 1914 vorlag und jetzt nicht mehr besteht usw. MW M M LMM M» Paris. Nach dem „Temps" ist die Nachricht von der Reise Herriots und Clemcntels nach London verfrüht. Sie könne erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, wenn die Lage soweit gediehen sei, daß der englisch-französische Bünd nisvertrag behandelt werden könne. Demgegenüber behauptet „Intransigeant", daß die Reise so gut wie beschlossen sei. Her- riot werde von Elemente! und vom General Rollet begleitet. Der bevorstehenden Londoner Aussprache komme die größte Be deutung zu. Folgende Fragen würden zur Behandlung stehen. 1. Die Schuld frage, 2. Räumung des R u h r g c b i e t c s. 3. Abrüstung und Sicherheit, 4. Räumung der Kölner Zone. .MM Wer« London, 9. Februar. Die Antwortnote der briti schen Regierung auf das Schreiben des französischen Finanzministers Elemente! vom 10. Januar besagt: Die Regierung stimmt mit den Grundsätzen der Note Balso uro überein. Der grnndlegende Satz der Note Bal- sours ist, daß Großbritannien von Europa Zahlungen erhält, die denen gleichkommen, die es an Amerika zu leisten verpflichtet ist. Die britische Regierung hat bereits ihr Einverständnis er klärt, nicht nur ihre Ansprüche an die Alliierten auf einen Be trag herabzusetzen, der notwendig ist, um ihre eigenen Zah lungen bctr. die britischen Kriegsschulden an die Negierung der Vereinigten Staate» zu decken, sondern auch an die Gesamtheit des britischen Anteils an de» deutschen Reparationszahlungen tatsächlich diesem Zwecke zuzuführen. Dies bedeutet, daß Groß britannien nicht nur zu den eigenen Schuldenlasten seine gesam ten Kriegsverluste, sondern auch die 800 Millionen Pfund Ster ling auswärtiger Sicherheitsleistungen, die es um der gemein samen Sache willen hingegeben hatte, bevor die Vereinigten Staaten in den Krieg ein traten, hinzufügt. Nach Ansicht der britische» Negierung dürfte es indessen angemessen erscheinen, daß die französischen Zahlun gen geteilt werden, a) in bestimmte Iahreszahlungen Frank reichs, ohne R ü cksicht auf die gegenwärtigen Einnahmen aus den Dawesannuitäten, und b) in weitere Iahreszahlungen aus dem französischen Anteil an den Dawesannuitäten. Dies würde natürlich bedeuten 1., daß alle Gegenansprüche Frank reichs an Großbritannien aufgehoben würden und 2.. daß, wenn und sobald die van Großbritannien aus der französischen Kriegs schuld und den Reparationen geschöpften Zahlungen hinreichend wären, um die volle Entlastung der britischen Schuldverpflich tungen gegenüber den Vereinigten Staaten sicherzustellen, jeder Ueberschuß dazu verwendet werde» würde, um die auf den Alli ierten Großbritanniens ruhenden Lasten zu verringern. Die britische Negierung gibt sich der Hoffnung hin, daß, wenn die französische Negierung bereit wäre, auf Grund der im Vorstehen den unterbreiteten Richtlinien Vorschläge zu machen, eine beide Länder befriedigende Regelung erreicht werden dürste. 8k«lÄ!I! MW Paris, 9. Februar. Trotz aller geflissentlichen Hinweise auf den freundschaftlichen ' und entgegenkommenden Ton der englischen Antwortnote ist nicht zu verkennen, daß der eigent liche Inhalt des Schriftstückes enttäuscht hat. Den stärksten Einwendungen begegnet der englische Vorschlag auf Zahlung bestimmter französischer Jahresleistungen unabhängig von den deutschen Reparationszahlungen. Der „Matin" meint, hier be stehe die Gefahr, daß Frankreich unter Umständen für den Fall deutscher Verfehlungen aufzukommen haben werde. Es würde für Frankreich eine sehr drückende Verpflichtung bedeuten, seine Kriegsschulden bezahlen zu müssen, wenn Deutschland seinen Verpflichtungen nicht Nachkomme. Die britische Note enthalte eine zweischneidige Formel, nämlich den Grundsatz, daß Frankreich nach Maßgabe seiner internationalen Hilfs quellen und unter Zugrundelegung seines Reichtums und seiner fiskalischen Leistungsfähigkeit im Verhältnis zu den anderen Zu 2. Eine Friedensmiete ist nicht feststellbar, wenn in einem Ermittlungsverfahren oder nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien nicht nachgewiesen werden kann, welcher Mietpreis am 1. Juli 1914 vereinbart war oder gezahlt wurde. Zu 3. Eine Aenderung der bekannten Friedensmiete ist nur zulässig, wenn sie a) in außergewöhnlichem Umfange von dem am 1. Juli 1914 ortsüblichen Mietzins abweicht, u n d zwar dies b) aus be sonderen damals entweder in der Beschaffenheit der Räume oder in den Verhältnissen der Vertrags- teile liegenden Gründen. Als Beispiele sind hier zu nennen: Ermieten einer Woh nung als Trockenwohner, als Anverwandter, langfristiger Dauer mieter, Mietnachlaß aus besonderen persönlichen Gründen, Un terbieten in einem Konkurrenzkampf um einen bestimmten Mie ter, Unterlassen ortsüblicher Mietzinssteigerungcn aus besonderen persönlichen Gründen. Nationen bestimmte Zahlungen leisten solle. Ein solcher Grund satz, so sagt der „Matin", wäre an und für sich unansecktbar, wenn es sich um eine gewöhnliche Schuld handeln würde: da es sich aber um eine Liquidation des großen Krieges handele, bei dem Frankreich die größten Opfer gebracht habe, könne dieser Grundsatz bestritten werden. Der „Excelsior" weist ebenfalls aus die Nachteile hin. die für Frankreich mit der Zahlung fremder Jahresleistungen uuab. hängig von der deutschen Reparation verbunden seien. Man müsse befürchten, Deutschland werde vielleicht annehmen, daß es für den Fall von Verfehlungen keine interalliierten Sanktionen mehr zu gewärtigen habe. — Die Presse bemängelt überein stimmend die Anregung der englischen Regierung, wonach Frank reich sämtliche Forderungen aufzugebcn habe. Sie legt den britischen Vorschlag dahin aus, daß die 1200 Millionen Goldsran ken, die in der Bank von England als Garantie für die fran zösische Kriegsanleihe hinterlegt wurden, der Beschlagnahme anheimfallen. Eine solche Maßnahme würde selbstverständlich einen schweren Rückschlag aus den französischen Währungs kurs nach sich ziehen. Die nutzlose Ruhrbesetzung Paris, 9. Februar. „Oeuvre" stellt in einem Artikel dir „Wahrheit über die Ruhr" fest, daß die Kohlenausfuhr während der Besetzung hinter den offiziellen Zahlen zurückgeblieben sei. Zum Vergleich führt das Blatt folgende Zahlen an: 1920 er hielte» Frankreich und Luxemburg von Deutschland an Kohlen- liescrungen 12 597 300 Tonnen, 1921: 12 315 300, 1922 (trotz des von Poincare ausdrücklich erwähnten Fehlbetrages): 12 521300 und 1923, als Frankreich die Ausbeutung der Ruhr in die Hand genommen hatte, nur: 4 262 000 Tonnen Paris, 9. Februar. Auf dem Sozialistenkongrcß in Gre noble sind gestern die ausländischen Delegierten zu Worte ge kommen. Zuerst sprach der frühere englische Minister Tom Shaw, der auf die neuesten Fortschritte der-Arbeiterpartei hinwies. Er sprach die Hossnung aus. daß, wenn die Fortschritts anhalten, die Arbeiterpartei in zwei Jahren die Mehrheit im Unterhause erlangt habe. Dann sprach Hilferding in deut scher Sprache. Er wies darauf hin, daß die republikanische Tradition in Deutschland bereits feste Wurzeln geschlagen habe. Bei der bevorstehenden Präsidentenwahl würden die deutschen Arbeiter zeigen, daß sie die Republik zu verteidigen wüßten. Weiter vertrat er den Standpunkt, daß die Räumung der Ruhr und Kölns die Aufgabe der deutschen Demokraten erleichtern würde. Dann bestiegen die Tribüne nacheinander: der georgische Delegierte Zeretolli, der eindrucksvolle Schilderungen von den Zuständen in Georgien gab, und der Sozialrevolutionär Stalinskq, der die Tatsache enthüllte, daß es in Rußland 90 000 politische Gefangene gibt. Zum Schluß fprach der frühere belgische Minister Wauters, der für eine Abkürzung der R u h r bese tz u n g eintrat und sich scharf gegen die Kam merrede Herriots wandte, die umsomehr enttäuscht hätte, weil der Glaube bestanden Hütte, daß es mit der Politik der Gewallt endgültig aus sei. Paris, 9. Februar. Der „Temps" stellt in einer Besprechung über die interalliierten Schulden fest, daß England an Amerika 14,2 Milliarden Goldmark zu zahlen hat. Deutsch land braucht dagegen nach pünktlicher Einhaltung des Daivcs- planes nur 7,7 Milliarden Goldmark zu zahfcn..(??) Den Rest müssen dann die anderen Staaten ausbringcn, wobei Frankreich ungefähr 3 Milliarden zu zahlen hat. Das deutsche Eigentum in Amerika Washington, 9. Februar. Tie Eiubriugmig des Antrags Vera Hs über die Rückgabe des beschlagnahmten Eigentums hatte in der Senatskonimitsion für auswärtige Angelegenheiten ejuc Debatte zur Folge, in der der demokratische Senator Johnson erklärte, die Regierung habe gemäß den Bestimmungen des deutsch-amerikanischen Friede,isv-'rtrages nicht das Recht, das Eigentum zurückzugcben. Wenn Amerika das belchlaguahnite Eigentum zurückgeben wurde, so würden d e amerikanischen Steuer zahler schließlich die Lasten für die Ansprüche amerikanischer Staatsbürger gegen Tcutichland zu tragen habe». Der Senator Simons erklärte, das Eigentum solle solange bcschlaguabmt bleiben, bis Tcnt-chland die Versicherung abgegeben habe, daß es die a m c r i k a » t) ch en Schade » ers aha n > p r ü ch e zu zahlen beabsichtige. < Eine Aenderung aus anderen Gründen als den abcn zu b) genannten ist nicht möglich. So kann trotz Abweichen von der ortsüblichen Miete z. B. nicht die Friedensmiete neu festgesetzt werden, wenn n u r geltend gemacht wird, daß die Wohnung 1914 lange leer gestanden habe, daß damals andere Verkehrs- vcrhältnisse vorhanden gewesen, daß heute die Gegend als Wohn viertel erschlossen sei. Sobald ein „besonderes persönliches" Moment außer diesen Gründen jedoch mitgewirkt hat, die Miete des Juli 1914 zu bilden, dann liegen wieder Gründe vor, „die in den Verhältnissen der Vertragsteile" beruhten. Diese Person- liehen (gründe müssen aber „besonders" sc!», keine ganz allge meine. so daß z. B. nicht ohne weiteres eine Abänderung in Frage kommen kann, wenn aus dem persönlichen Grund der Notwendigkeit jeder, auch der geringsten Mieteinnahme >m Juli 1914 der Vermieter sich mit einer außergewöhnlich geringen: Miete begnügte. Wenn besondere Umstünde vorliegen, kanis dies im Zweifel jedoch als besonderer Grund gewürdigt werden. Wann dies der Fall ist. ist im einzelne» Falle zu prüfen.